Startseite Allgemeines Staatsanwaltschaft Hamburg
Allgemeines

Staatsanwaltschaft Hamburg

Teilen

Staatsanwaltschaft Hamburg

3300 Js 368 / 17

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3300 Js 368 / 17, gegen den Verurteilten Sorin P. wegen Diebstahl durch Entwenden von 1200,00 EUR Bargeld aus der Geldbörse der Geschädigten am 25.03.2017 in der S1 am Flughafen Hamburg hat das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 30.05.2018 (Geschäfts-Nr. 250-137/17) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 2.720,00 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist seit dem 30.05.2018 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

gez. Hilpmann, Rechtspfleger

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Warnliste der Schweizer Polizie in Sachen Cryptobetrugsverdacht

Diese Onlineplattformen und Kryptowährungsadressen wurden uns von Nutzern aufgrund verdächtiger Aktivitäten gemeldet,...

Allgemeines

Maduro plant schon Blockade der Golfkarts in Mar-a-Lago

Der bizarre Schlagabtausch zwischen Donald Trump und Nicolás Maduro hat eine neue,...

Allgemeines

Insolvenz:Komorebi Personaldienstleistungen GmbH

Az.: 63 IN 468/25 In dem Verfahren über den Antrag d. Komorebi...

Allgemeines

USA: CDC kippt generelle Empfehlung für Hepatitis-B-Impfung bei Neugeborenen

Die US-Gesundheitsbehörde CDC (Centers for Disease Control and Prevention) hat überraschend ihre...