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Staatsanwaltschaft Halle/Saale teilt mit – Maik Mahlow, Firat Cagac, pcFritz.de GmbH, pcFritz Onlinestore GmbH

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In einem bei der Staatsanwaltschaft Halle Saale unter dem Aktenzeichen 506 Js 15467/13 anhängigen Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 18.09.2013 zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in das Vermögen des

Herrn Maik Mahlow, geboren an 26.07.1976 in Weißenfelswohnhaft Lauchstädter Straße 23, 06110 Halle
Firat Cagac, geboren am 04.08.1983 in Berlin, wohnhaft Helga-Hahnemann-Straße 29, 12529 Schönefeld
pcfritz.de GmbH, eingetragen beim Registergericht Stendal, HRB 18751, Sitz der Gesellschaft Grenzstraße 28, 06112 Halle, vertreten durch den Geschäftsführer Maik Mahlow
pcfritz.de Onlinestore GmbH, eingetragen beim Registergericht Stendal, HRB 17516, Sitz der Gesellschaft Grenzstraße 28, 06112 Halle, vertreten durch die Geschäftsführer Maik Mahlow und Vadim Nyzhnyk

angeordnet.

Nach Vollziehung dieses Arrests konnten folgende Vermögenswerte gesichert werden:

Arrestschuldner Drittschuldner Forderung
Maik Mahlow Saalesparkasse Rathausstraße 5, 06108 Halle (Saale) 583,30 €
pcfritz.de Onlinestore GmbH Saalesparkasse Rathausstraße 5, 06108 Halle (Saale) 3.244,54 €8.748,91 € verpfändet für eine Avalbürgschaft
Firat Cagac Barclaycard Barclays Bank PLC, Gasstarße 4c, 22761 Hamburg 228,10 €
Firat Cagac Aleando GmbH, Buckower Damm 315, 12349 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Firat Cagac Der Geschäftsanteil des Schuldners an der Aleando GmbH, eine Drittschuldnererklärung liegt nicht vor

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

 

Halle, 18.08.2014

Meseck, Rechtspfleger

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