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Staatsanwaltschaft Dessau-Rosslau

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

566 Js 10872/17

Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Wittenberg wegen Diebstahls in 20 Fällen, davon in 3 Fällen Versuch und Hehlerei (Az. 566 Js 10872/17) gegen Maik Jan Trinkwitz. Diese ist rechtskräftig seit dem 01.11.2017. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung kann Ihnen ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe Ihres Schadens entstanden sein, den Sie nun geltend machen können.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Die Auskehrung kann zudem nur dann erfolgen, wenn die Beträge bei dem Verurteilten beizutreiben sind.

Gibt es mehrere Geschädigte aus diesem Verfahren, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und reicht der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Geschädigten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

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