Bayerisches Oberstes LandesgerichtAz.: 101 Kap 1/22 In dem Kapitalanleger-Musterverfahren Dipl.-Kfm. Ebert Kurt, Kelkheimer Straße 21, 65812 Bad Soden am Taunus Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Gz.: 27/23KU/al/au Rechtsanwalt Dr. Vitt Elmar, Am Fuhrenkamp 16, 21376 Salzhausen gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwältin Kalweit Katrin, Faustgäßchen 4, 99084 Erfurt, Gz.: 127/24 Rechtsanwältin Kraußlach Theres, c/o Bietmann Rechtsanwälte, Hefengasse 3, 99084 Erfurt, Gz.: 01293/24 TK / tk Prozessbevollmächtigte zu 2 bis 4, 9 und 11: LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB, Brienner Straße 29, 80333 München, Gz.: 00003E20 MZ/cobu; weiteres Gz.: 742023 NP/juni Prozessbevollmächtigte zu 8: SZA SCHILLING, ZUTT & ANSCHÜTZ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim, Gz.: 677/23 Prozessbevollmächtigte zu 10: MELCHERS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg, Gz.: 2277/23 Prozessbevollmächtigte zu 12: Freiherr von Erffa Hubertus, Reichsstraße 15, 04109 Leipzig Prozessbevollmächtigte zu 13: Rechtsanwälte Berner Fleck Wettich, Cecilienallee 17, 40474 Düsseldorf hier: Anträge auf Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht München I u. a. erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 1. Zivilsenat – durch die Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts Dr. Schmidt, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Muthig, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Schwegler, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht von Geldern-Crispendorf und den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Niklaus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2024 folgenden BeschlussDie Anträge des Musterklägers und mehrerer Beigeladener, das vorliegende Kapitalanleger-Musterverfahren an das Landgericht München I zurückzuverweisen bzw. zurückzugeben, hilfsweise an das Oberlandesgericht München zu verweisen bzw. abzugeben, werden zurückgewiesen. Gründe:I.Mit Vorlagebeschluss vom 14. März 2022 (Az: 3 OH 2767/22), im Klageregister veröffentlicht am 16. März 2022, hat das Landgericht München I dem Bayerischen Obersten Landesgericht gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG in der bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) zahlreiche Feststellungsziele zur Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Der Vorlagebeschluss ist am 15. März 2022 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 22. November 2024 haben Beigeladene (im Folgenden: Antragsteller) die Unzuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für die Durchführung des Musterverfahrens gerügt und beantragt:
Zur Begründung ihrer Anträge führen die Antragsteller im Wesentlichen aus, grundsätzlich sei nach § 6 Abs. 1 KapMuG (a. F.) das Oberlandesgericht für die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens zuständig. In der auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Fassung von 2012 erlaube § 6 Abs. 6 KapMuG der Exekutive des betroffenen Bundeslandes im Einzelfall („das Musterverfahren“) eine Übertragung auf ein anderes Oberlandesgericht oder Oberstes Landesgericht. Die einschlägige bayerische Justizverordnung ordne aber fälschlich nur eine generelle Übertragung an, für die die passende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle. Damit sei die Justizverordnung mit der Zuständigkeitsübertragung auf das Bayerische Oberste Landesgericht insoweit aus formellen Gründen unwirksam. Die erlaubte Einzelfallübertragung sei nicht umgesetzt worden und könne nicht nachgeholt werden. Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Bayerische Oberste Landesgericht scheitere aber auch an den materiellen Voraussetzungen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. Die Übertragung dürfe nur erfolgen, wenn sie der Steigerung der Effizienz und der Beschleunigung des Verfahrens diene. Das Bayerische Oberste Landesgericht sei ein sehr kleines Gericht mit nur zwei Zivilsenaten und elf Zivilrichtern; das Oberlandesgericht München sei mit 39 Zivilsenaten, 200 Richtern und allein zwei Spezialsenaten für „KapMuG-Verfahren“ wesentlich besser aufgestellt. Die „gesetzgeberische Voraussetzung“ einer erhöhten Effizienz durch die Zuweisung des Musterverfahrens an das Bayerische Oberste Landesgericht sei nicht erfüllt. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 22. November 2024 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2024 haben die Antragsteller ihre Anträge wiederholt, der Musterkläger und weitere Beigeladene haben sich den Anträgen angeschlossen. II.Die Anträge des Musterklägers und mehrerer Beigeladener auf Zurückverweisung (Zurückgabe) des vorliegenden Kapitalanleger-Musterverfahrens an das Landgericht München I, hilfsweise auf dessen Verweisung (Abgabe) an das Oberlandesgericht München, werden durch Beschluss (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Beschl. v. 7. November 1991, 6 W 105/91, NJW-RR 1992, 828; Bacher in BeckOK ZPO, 55. Ed. Stand: 1. Dezember 2024, § 281 Rn. 22; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 281 Rn. 11; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 281 Rn. 42; Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 281 Rn. 36) zurückgewiesen. Das Bayerische Oberste Landesgerichts ist für das vorliegende Kapitalanleger-Musterverfahren zuständig.
Verkündet am 28.02.2025Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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