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Sonstige Entscheidungen 101 Kap 1/22 Wirecard AG

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Bayerisches Oberstes Landesgericht

Az.: 101 Kap 1/​22

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren

Dipl.-Kfm. Ebert Kurt, Kelkheimer Straße 21, 65812 Bad Soden am Taunus
– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Gz.: 27/​23KU/​al/​au

Rechtsanwalt Dr. Vitt Elmar, Am Fuhrenkamp 16, 21376 Salzhausen

gegen

1)

Dr. Braun Markus, Gloriettegasse 20, A-1130 Wien, Österreich
– Musterbeklagter –

2)

EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vertreten durch die TS Verwaltungs-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, diese gesetzlich vertreten durch d. Geschäftsführer, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart
– Musterbeklagte –

3)

Dahmen Martin, c/​o EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart
– Musterbeklagter –

4)

Budde Andreas, c/​o EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart
– Musterbeklagter –

5)

von Knoop Alexander
– ehemaliger Musterbeklagter, ausgeschieden –

6)

Marsalek Jan,
– früher fälschlich als Musterbeklagter geführt –

7)

Koch Carsten als Insolvenzverwalter des Vermögens der MB Beteiligungsgesellschaft mbH, Frankfurter Straße 13, 35781 Weilburg
– Musterbeklagter, derzeit infolge Unterbrechung nicht am Verfahren beteiligt –

8)

Dr. Jaffé Michael als Insolvenzverwalter des Vermögens der Wirecard AG, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
– Musterbeklagter –

9)

Broschulat Ralf, c/​o EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart
– Musterbeklagter –

10)

Bellenhaus Oliver, c/​o MELCHERS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg
– Musterbeklagter –

11)

Loetscher Andreas, c/​o EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart
– Musterbeklagter –

12)

Freiherr von Erffa Stephan Egilmar Hartmann, Geschwister-Scholl-Straße 15, 06712 Zeitz
-Musterbeklagter-

13)

Ley, Burkhard, Jagenberg 11, 42659 Solingen
– Musterbeklagter-

Prozessbevollmächtigte zu 1:

Rechtsanwältin Kalweit Katrin, Faustgäßchen 4, 99084 Erfurt, Gz.: 127/​24

Rechtsanwältin Kraußlach Theres, c/​o Bietmann Rechtsanwälte, Hefengasse 3, 99084 Erfurt, Gz.: 01293/​24 TK /​ tk

Prozessbevollmächtigte zu 2 bis 4, 9 und 11:

LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB, Brienner Straße 29, 80333 München, Gz.: 00003E20 MZ/​cobu; weiteres Gz.: 742023 NP/​juni

Prozessbevollmächtigte zu 8:

SZA SCHILLING, ZUTT & ANSCHÜTZ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim, Gz.: 677/​23

Prozessbevollmächtigte zu 10:

MELCHERS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg, Gz.: 2277/​23

Prozessbevollmächtigte zu 12:

Freiherr von Erffa Hubertus, Reichsstraße 15, 04109 Leipzig

Prozessbevollmächtigte zu 13:

Rechtsanwälte Berner Fleck Wettich, Cecilienallee 17, 40474 Düsseldorf

hier: Anträge auf Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht München I u. a.

erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 1. Zivilsenat – durch die Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts Dr. Schmidt, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Muthig, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Schwegler, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht von Geldern-Crispendorf und den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Niklaus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2024 folgenden

Beschluss

Die Anträge des Musterklägers und mehrerer Beigeladener, das vorliegende Kapitalanleger-Musterverfahren an das Landgericht München I zurückzuverweisen bzw. zurückzugeben, hilfsweise an das Oberlandesgericht München zu verweisen bzw. abzugeben, werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Vorlagebeschluss vom 14. März 2022 (Az: 3 OH 2767/​22), im Klageregister veröffentlicht am 16. März 2022, hat das Landgericht München I dem Bayerischen Obersten Landesgericht gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG in der bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) zahlreiche Feststellungsziele zur Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Der Vorlagebeschluss ist am 15. März 2022 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2024 haben Beigeladene (im Folgenden: Antragsteller) die Unzuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für die Durchführung des Musterverfahrens gerügt und beantragt:

Das vom Landgericht München I mit Vorlagebeschluss vom 22. März 2022 (recte: 14. März 2022), Az: 3 OH 2767/​22 KapMuG, für das Kapitalmusterverfahren (sic) angerufene Bayerische Oberste Landesgericht ist hierfür nicht zuständig; der Rechtsstreit wird daher

1.

unverzüglich an das Landgericht München I zurückverwiesen/​zurückgegeben zwecks Vorlage an das (allein) für die Durchführung des Kapitalmusterverfahrens (sic) zuständige Oberlandesgericht München,

2.

hilfsweise: unverzüglich direkt zuständigkeitshalber an das allein für die Durchführung des Kapitalmusterverfahrens (sic) zuständige Oberlandesgericht München verwiesen/​abgegeben.

Zur Begründung ihrer Anträge führen die Antragsteller im Wesentlichen aus, grundsätzlich sei nach § 6 Abs. 1 KapMuG (a. F.) das Oberlandesgericht für die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens zuständig. In der auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Fassung von 2012 erlaube § 6 Abs. 6 KapMuG der Exekutive des betroffenen Bundeslandes im Einzelfall („das Musterverfahren“) eine Übertragung auf ein anderes Oberlandesgericht oder Oberstes Landesgericht. Die einschlägige bayerische Justizverordnung ordne aber fälschlich nur eine generelle Übertragung an, für die die passende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle. Damit sei die Justizverordnung mit der Zuständigkeitsübertragung auf das Bayerische Oberste Landesgericht insoweit aus formellen Gründen unwirksam. Die erlaubte Einzelfallübertragung sei nicht umgesetzt worden und könne nicht nachgeholt werden.

Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Bayerische Oberste Landesgericht scheitere aber auch an den materiellen Voraussetzungen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. Die Übertragung dürfe nur erfolgen, wenn sie der Steigerung der Effizienz und der Beschleunigung des Verfahrens diene. Das Bayerische Oberste Landesgericht sei ein sehr kleines Gericht mit nur zwei Zivilsenaten und elf Zivilrichtern; das Oberlandesgericht München sei mit 39 Zivilsenaten, 200 Richtern und allein zwei Spezialsenaten für „KapMuG-Verfahren“ wesentlich besser aufgestellt. Die „gesetzgeberische Voraussetzung“ einer erhöhten Effizienz durch die Zuweisung des Musterverfahrens an das Bayerische Oberste Landesgericht sei nicht erfüllt.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 22. November 2024 Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2024 haben die Antragsteller ihre Anträge wiederholt, der Musterkläger und weitere Beigeladene haben sich den Anträgen angeschlossen.

II.

Die Anträge des Musterklägers und mehrerer Beigeladener auf Zurückverweisung (Zurückgabe) des vorliegenden Kapitalanleger-Musterverfahrens an das Landgericht München I, hilfsweise auf dessen Verweisung (Abgabe) an das Oberlandesgericht München, werden durch Beschluss (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Beschl. v. 7. November 1991, 6 W 105/​91, NJW-RR 1992, 828; Bacher in BeckOK ZPO, 55. Ed. Stand: 1. Dezember 2024, § 281 Rn. 22; Foerste in Musielak/​Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 281 Rn. 11; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 281 Rn. 42; Thole in Stein/​Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 281 Rn. 36) zurückgewiesen.

Das Bayerische Oberste Landesgerichts ist für das vorliegende Kapitalanleger-Musterverfahren zuständig.

1.

Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 2 KapMuG in Verbindung mit § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 KapMuG in der bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden auch: „KapMuG a. F.“), § 3 Nr. 23 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) in der vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2021 geltenden Fassung sowie § 8 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu) in der durch Änderungsverordnung vom 6. April 2020 (GVBl. S. 205) geänderten Fassung.

a)

Auf das Musterverfahren ist gemäß § 30 Abs. 2 KapMuG das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Denn der zugrunde liegende Musterverfahrensantrag ist nach der in der Begründung des Vorlagebeschlusses mitgeteilten Verfahrensgeschichte am 13. Juli 2021 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag 20. Juli 2024 beim Landgericht München I eingegangen. Entsprechendes gilt für den Antrag vom 11. August 2021, mit dem der Musterverfahrensantrag um weitere Feststellungsziele erweitert worden ist.

b)

§ 6 KapMuG a. F. galt unverändert vom 1. November 2012 bis einschließlich 19. Juli 2024. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KapMuG a. F. kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Obersten Landesgericht zugewiesen werden.

Entgegen der in der Begründung des Verweisungsantrags vom 22. November 2024 vertretenen Ansicht enthält § 6 Abs. 6 Satz 1 KapMuG a. F. die generelle Ermächtigung, die Zuständigkeit für Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf ein Oberstes Landesgericht zu übertragen. Die Verwendung des Singulars „das Musterverfahren“ im Wortlaut der Norm erklärt sich damit, dass Gegenstand der Übertragungsermächtigung das Musterverfahren als Verfahrenstyp ist.

Diese Auslegung wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. § 6 Abs. 6 KapMuG a. F. ersetzt § 4 Abs. 5 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005 (im Folgenden: „KapMuG 2005“). Dessen Satz 1 hatte folgenden Wortlaut: „Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können Musterentscheide, für die nach Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, sofern dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienlich ist.“ In der Gesetzesbegründung zu § 4 KapMuG 2005 wird dies dahin erläutert, dass mit § 4 Abs. 4 Satz 1 des Entwurfs – der im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu § 4 Abs. 5 Satz 1 KapMuG 2005 wurde – den Landesregierungen die Möglichkeit eingeräumt wird, durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung die ausschließliche Zuständigkeit zuzuweisen, wobei als Beispiel die Schaffung einer Zuständigkeitskonzentration am jeweiligen Börsenplatz genannt wird (BT-Drs. 15/​5091 S. 23 f.). Die durch das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012 geschaffene Vorschrift § 6 Abs. 6 KapMuG a. F. wurde nach der Vorstellung des Gesetzgebers gegenüber dem bisherigen § 4 Abs. 5 KapMuG 2005 nur redaktionell geändert (vgl. BT-Drs. 17/​8799 S. 20).

c)

Die Landesregierungen können gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KapMuG a. F. die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Von diesen Übertragungsmöglichkeiten wurde in Bayern wirksam Gebrauch gemacht.

In § 2 Nr. 21 DelV in der Fassung vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22) wurde die Ermächtigung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KapMuG a. F. aufgrund von § 6 Abs. 6 Satz 2 KapMuG a. F. auf das Staatsministerium der Justiz übertragen. In Folge der Änderungen durch § 2 Nr. 4 der Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Rechtsvorschriften vom 2. Oktober 2018 (GVBl. S. 745) sowie § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) stand diese Regelung in der ab 1. Mai 2019 geltenden Fassung in § 3 Nr. 23 DelV. Aufgrund von § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 KapMuG a. F. in Verbindung mit § 3 Nr. 23 DelV wurde in § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 6. April 2020 (GVBl. S. 205) die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. dem Obersten Landesgericht übertragen.

Dies genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 GG. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Die subdelegierte Verordnung muss danach ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben, die sie in der subdelegierenden Verordnung findet (BVerfG, Beschl. v. 18. Juni 2019, 1 BvR 587/​17, BVerfGE 151, 173 Rn. 16). Mit § 3 Nr. 23 DelV hat der Verordnungsgeber der subdelegierten Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 6. April 2020 die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage in der subdelegierenden Verordnung angegeben. Obwohl dies verfassungsrechtlich nicht geboten ist (BVerfG a. a. O.), ist in der subdelegierten Verordnung vom 6. April 2020 zusätzlich die gesetzliche Verordnungs- und Subdelegationsermächtigung zitiert, nämlich § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 des KapMuG vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I S. 2182), das nach dem damaligen Stand zuletzt durch Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden war.

Entscheidend ist, ob die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Regelung in der Eingangsformel der jeweiligen Änderungsverordnung angegeben ist. Dies ist – wie ausgeführt – hinsichtlich der mit Verordnung vom 6. April 2020 vorgenommenen Änderung des § 8 GZVJu der Fall. Eine Angabe in der Eingangsformel der Änderungsverordnung genügt, um die Funktionen des Zitiergebots zu erfüllen. Die Festlegung und die Angabe der Verordnungsermächtigung machen den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen transparent und fördern so die interne und externe Überprüfung, ob sich die Verordnung im Rahmen der erteilten Ermächtigung hält: Der Verordnungsgeber wird durch die Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage angehalten, sich selbst der Reichweite seiner Rechtsetzungsbefugnis zu vergewissern. Der Öffentlichkeit, den von der Verordnung Adressierten und den Gerichten wird die Prüfung erleichtert, ob die getroffenen Regelungen den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen wahren (BVerfGE 151, 173 Rn. 22). Einer zusätzlichen Änderung der Eingangsformel der geänderten Verordnung bedarf es dagegen nicht (vgl. VG Frankfurt [Oder], Beschl. v. 18. Oktober 2027, 6 K 3340/​17.A, juris Rn. 23, 46 ff.).

2.

Die von den Antragstellern postulierten materiellen Voraussetzungen, von deren Vorliegen die Zulässigkeit einer Zuständigkeitsübertragung nach § 6 Abs. 6 KapMuG a. F. abhängig sein soll, finden im Gesetz keine Stütze. Die gerichtliche Zuständigkeit hängt nicht von der materiellen Ausstattung der Gerichte ab.

 

Dr. Schmidt
Präsidentin
des Bayerischen Obersten
Landesgerichts
Dr. Muthig
Richterin
am Bayerischen Obersten
Landesgericht
Dr. Schwegler
Richterin
am Bayerischen Obersten
Landesgericht
von Geldern-Crispendorf
Richterin
am Bayerischen Obersten
Landesgericht
Niklaus
Richter
am Bayerischen Obersten
Landesgericht

Verkündet am 28.02.2025

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

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