Viele Steuerzahler hatten in den vergangenen Jahren Einspruch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags eingelegt und damit ihre Steuerbescheide in diesem Punkt „offengehalten“. Damit wollten sie sich die Möglichkeit sichern, von einem möglichen späteren Urteil zugunsten der Bürger zu profitieren. Nun aber hat die Finanzverwaltung die Spielregeln verändert: Mit einer Allgemeinverfügung vom 4. August 2025 haben die obersten Finanzbehörden der Länder sämtliche noch anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen.
Nur noch Klage möglich
Das bedeutet konkret: Ein Einspruch ist als Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Wer sich gegen die Festsetzung des Soli wehren will, muss nun direkt den Weg zum Finanzgericht wählen. Dafür gilt eine einjährige Klagefrist, die am Tag nach der Veröffentlichung der Verfügung im Bundessteuerblatt beginnt. Zuständig ist jeweils das Finanzgericht im Bezirk des Finanzamts, das den Steuerbescheid erlassen hat.
Die Klage muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen: Sie muss schriftlich oder elektronisch eingereicht werden, den Kläger und Beklagten benennen, den angegriffenen Verwaltungsakt bezeichnen und eine Begründung enthalten. Zudem sollen Abschriften der Bescheide und der Allgemeinverfügung beigelegt werden.
Begründung der Finanzverwaltung
Die Behörden verweisen in der Verfügung auf verschiedene höchstrichterliche Entscheidungen:
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Urteile des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2011, 2018 und 2024,
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Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus 2013 und 2023.
Diese hätten bestätigt, dass das Solidaritätszuschlaggesetz im Grundsatz nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Mit der pauschalen Verfügung sollen die Finanzämter von tausenden offenen Einsprüchen entlastet werden.
Kritik: „Rechtsstaatlich fragwürdig“
Juristen und Steuerrechtsexperten kritisieren das Vorgehen. Denn mit einer Allgemeinverfügung wird eine große Zahl individueller Verfahren kollektiv erledigt, ohne dass der einzelne Bürger noch Anspruch auf eine individuelle Prüfung hat. Steuerzahler müssen jetzt ein aufwendiges und kostenintensives Klageverfahren führen, um ihre Rechte zu wahren.
Viele Betroffene empfinden das als Einschränkung rechtsstaatlicher Grundsätze. Wer bislang auf eine automatische Aussetzung seines Verfahrens vertraut hat, sieht sich nun gezwungen, aktiv und mit höherem Risiko zu klagen.
Politische Dimension
Der Solidaritätszuschlag war ursprünglich als befristete Ergänzungsabgabe zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt worden. Trotz mehrfacher Reformen – zuletzt 2021, als er für die Mehrheit der Steuerzahler abgeschafft, für Besserverdienende aber beibehalten wurde – ist er nach wie vor hoch umstritten.
Die Allgemeinverfügung zeigt, dass die Politik das Thema rückwirkend endgültig abschließen will. Für die Steuerzahler bedeutet das: Wer weiter gegen den Soli kämpfen möchte, muss die Mühen und Kosten eines Klageverfahrens auf sich nehmen.
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