Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V) hat die sogenannte Öffnungszeitenverordnung des Landes für unwirksam erklärt. Mit Urteil vom 12. März 2026 (Az.: 2 K 160/25 OVG) gab der 2. Senat damit einem Normenkontrollantrag der Gewerkschaft ver.di statt.
Zu viele Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz
Die Verordnung hatte vorgesehen, dass Geschäfte in bestimmten Gemeinden, Gemeindeteilen und Tourismusregionen an Sonn- und Feiertagen länger öffnen dürfen. Konkret sollten Sonderöffnungszeiten in zwei Zeiträumen möglich sein:
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15. März bis 31. Oktober
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17. Dezember bis 8. Januar
Nach Auffassung des Gerichts verstößt diese Regelung jedoch gegen den verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsschutz. Dieser ergibt sich aus Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung.
Die Richter stellten fest, dass das notwendige Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht mehr eingehalten werde. Die erlaubten Sonderöffnungen beträfen einen großen Teil der Sonn- und Feiertage im Jahr.
Zu viele Orte und zu breites Warenangebot
Neben der zeitlichen Ausweitung kritisierte das Gericht auch den großen Kreis der betroffenen Orte. Die touristischen Gemeinden, in denen Sonderöffnungen erlaubt waren, seien sowohl hinsichtlich ihrer Anzahl als auch ihrer Einwohnerzahl zu umfangreich.
Auch das zugelassene Warenangebot sei nicht ausreichend eingeschränkt gewesen. Dadurch habe die Verordnung faktisch zu einer weitgehenden Öffnung an Sonn- und Feiertagen geführt.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung ist noch nicht endgültig. Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Mit dem Urteil wird die bisherige Öffnungszeitenregelung des Landes zunächst außer Kraft gesetzt. Wie eine mögliche Neuregelung aussehen könnte, ist derzeit offen.
Urteil zu Sonntagsöffnungen sorgt für heftige Kritik
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, mit dem die Öffnungszeitenverordnung des Landes für unwirksam erklärt wurde, stößt bei vielen Betroffenen auf scharfe Kritik. Besonders Händler, Gastronomen und Betreiber touristischer Geschäfte sehen darin ein Urteil mit möglicherweise dramatischen wirtschaftlichen Folgen.
Aus ihrer Sicht handelt es sich um ein hoch problematisches – manche sprechen sogar von einem „Skandalurteil“, weil es den wirtschaftlichen Realitäten vieler Tourismusregionen nicht gerecht werde.
Existenzsorgen im Tourismus
In zahlreichen Orten Mecklenburg-Vorpommerns – etwa an der Ostseeküste, auf den Inseln oder in beliebten Ferienorten – spielt der Wochenend- und Feiertagstourismus eine entscheidende Rolle. Gerade Sonntage und Feiertage gehören für viele Betriebe zu den umsatzstärksten Tagen des Jahres.
Für kleinere Geschäfte, Souvenirläden, Bäckereien oder Einzelhändler kann der Wegfall der bisherigen Sonderöffnungszeiten daher gravierende Folgen haben.
Viele Unternehmer warnen bereits:
Sollte das Urteil dauerhaft Bestand haben, könnten zahlreiche Betriebe wirtschaftlich unter Druck geraten oder sogar schließen müssen. Für manche Familienunternehmen würde damit ein wichtiger Teil ihrer Existenzgrundlage wegfallen.
Kritik am strengen Maßstab
Kritiker werfen dem Gericht vor, den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz sehr strikt auszulegen, ohne die besonderen Bedingungen touristischer Regionen ausreichend zu berücksichtigen.
Gerade dort sei es üblich, dass Besucher auch an Sonn- und Feiertagen einkaufen möchten. Für viele Gäste gehöre dies schlicht zum Urlaubserlebnis.
Unternehmer argumentieren deshalb, dass die Sonderöffnungen nicht nur den Geschäften zugutekämen, sondern auch Teil der touristischen Infrastruktur seien.
Politik und Wirtschaft fordern Lösung
Aus Wirtschaftskreisen wird nun gefordert, dass Landesregierung und Gesetzgeber schnell reagieren und eine rechtssichere Neuregelung schaffen. Ziel müsse es sein, sowohl den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage als auch die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Tourismusregionen zu berücksichtigen.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Viele Betroffene hoffen deshalb, dass die Entscheidung entweder in der nächsten Instanz korrigiert oder durch eine neue gesetzliche Regelung entschärft wird. Denn aus ihrer Sicht steht nicht weniger als die wirtschaftliche Existenz zahlreicher kleiner Betriebe auf dem Spiel.
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