Startseite Allgemeines Justiz Sitzungspolizeiliche Anordnung für die Verhandlung des Landgericht Limburg a. d. Lahn gegen den unter anderem wegen Mordes angeklagten Brunhold S.
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Sitzungspolizeiliche Anordnung für die Verhandlung des Landgericht Limburg a. d. Lahn gegen den unter anderem wegen Mordes angeklagten Brunhold S.

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Der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer, Schwurgerichtskammer, des Landgerichts Limburg a.d. Lahn hat in Bezug auf das Verfahren gegen Brunhold S. angeordnet, dass Medienvertreter und Zuschauer den Sitzungssaal nur dann betreten dürfen, wenn sie eine tagesaktuelle Testung vorweisen können. Dies unabhängig vom Impfstatus. Tagesaktuell bedeutet dabei, dass die Testung nicht älter als 24 Stunden sein darf. Weiteres kann dem angefügten Beschlusstext entnommen werden.

Das Landgericht Limburg
2 Ks – 3 Js 9407/12

Beschluss

In der Strafsache 
gegen
Verteidiger: 
wegen Verabredung zum Mord hat der Vorsitzende der 2. Strafkammer als Schwurgericht des Landgerichts in Limburg  a. d. Lahn gemäß § 176 GVG  am 30.08.2021 beschlossen:

  1. Aufgrund der Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Limburg ist der Zuhörerraum im externen Sitzungssaal E 4 zum Schutz der Zuhörer (m/w/d) vor dem Corona-Virus (2019-nCoV) mit 28 Sitzplätzen und im Sitzungssaal 129 im Landgericht mit 15 Sitzplätzen bestuhlt, damit im Zuschauerraum ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den anwesenden Personen gewährleistet ist.
  2. Zum Schutz der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit vor dem Corona-Virus (2019-nCoV) wird der Zutritt in den Sitzungssaal bzw. in die Hartplastik-Zeltlandschaft nur nach Vorlage eines negativen tagesaktuellen Corona-Schnelltests gewährt (vergl. OLG Celle, Beschluss vom 2.8.2021 – 2 Ws 230/21 – juris). Dies gilt auch für Geimpfte und Genesene. Die Verfahrensbeteiligten können an einem Corona-Schnelltest vor Ort teilnehmen. Zeugen und Zuschauer einschließlich der Pressevertreter/Pressevertreterinnen haben zum Nachweis eine Bescheinigung eines Testzentrums schriftlich oder digital vorzulegen.
    Zudem wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2- oder OP-Maske) beim Betreten und Verlassen des Sitzungssaales, während der Sitzung und bei Anwesenheit im Sitzungssaal während der Unterbrechungen angeordnet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2020 – 1 BvR 1948/20 –, juris). Wem das Wort zusteht, darf den Mundschutz abnehmen.
  3. Einlass in den Zuhörerraum für die Öffentlichkeit wird ab 8.30 Uhr nach der Reihenfolge des Erscheinens gewährt.
    Für Medienvertreter (m/w/d) werden 14 Sitzplätze reserviert. Die Vergabe erfolgt nach der Reihenfolge der Akkreditierung per mail bei der Pressestelle des Landgerichts.
    Die Akkreditierung gilt für den ersten Sitzungstag und für den Tag der Urteilsverkündung. Wird ein reservierter Platz nicht bis 8.50 Uhr oder nach einer Unterbrechung nicht bis zum Aufruf eingenommen, so verfällt die Reservierung für diesen Tag.
  4. Für Film- und Fotoaufnahmen zu Beginn der Sitzung werden ein Fotograf (m/w/d) und ein Kameramann für öffentlich-rechtliche Medienvertreter (m/w/d) und ein Kameramann für private Medienvertreter (m/w/d) zugelassen, die ihre Aufnahmen jedem Medienvertreter (m/w/d) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen haben. Diesen Personen wird der Einlass in den Bereich der Verhandlung um 8.50 Uhr gewährt, wenn sie nachweisen, vollständig geimpft oder genesen zu sein und einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest vorweisen.

Vizepräsident des Landgerichts

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