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SERVICOS AG – Bekanntmachung einer Konkurseröffnung

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Bekanntmachung einer Konkurseröffnung
(Summarisches Verfahren gemäß Art. 231 SchKG)

Schuldnerin Servicos AG, Alte Lyssstraße 12, 3270 Aarberg
Datum der Konkurseröffnung 05.02.2015
Eingabefrist bis 05.04.2015

Die Schuldnerin ist Eigentümerin folgender Grundstücke:

Aarberg-Grundbuchblatt 805, Lagerhalle, übrige befestigte Fläche, Hofraum, alte Lyssstrasse 9 und 11, Aarberg, im Halte von 10.423 m². Amtlicher Wert: CHF 3’195’550.00

¼ Miteigentum an Aarberg-Grundbuchblatt 1222, Strasse, Weg, Bahn, geschlossener Wald im Halte von 1.145 m². Amtlicher Wert: CHF 58’200.00

Die Gläubiger der Schuldnerin und alle Personen, die auf in Händen der Schuldnerin befindliche Vermögensstücke Anspruch erheben, werden aufgefordert, binnen der Eingabefrist ihre Forderungen oder Ansprüche unter Einlegung der Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) dem unterzeichneten Konkursamt einzugeben. Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber der Schuldnerin der Zinsenlauf für alle Forderungen mit Ausnahme der pfandversicherten auf (Art. 209 SchKG).

Die Grundpfandgläubiger haben ihre Forderungen in Kapital, Zinsen und Kosten zerlegt anzumelden und gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt ist, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Die Originalschuldbriefe sind der Forderung beizulegen.

Desgleichen haben die Schuldner der Schuldnerin sich binnen der Eingabefrist als solche anzumelden, bei Straffolge im Unterlassungsfalle.

Wer Sachen der Schuldnerin als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt, hat sie, ohne Nachteil für sein Vorzugsrecht, binnen der Eingabefrist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, bei Straffolge im Unterlassungsfalle und bei Verlust des Vorzugsrechtes im Falle ungerechtfertigter Unterlassung.

Die Pfandgläubiger sowie Drittpersonen, denen Pfandtitel auf den Grundstücken der Schuldnerin verpfändet worden sind, haben die Pfandtitel und Pfandverschreibungen innerhalb der gleichen Frist dem Konkursamt einzureichen. Faustpfandgläubiger solcher Pfandtitel haben dabei ihre Faustpfandforderungen ebenfalls anzumelden.

Die Inhaber von Dienstbarkeiten, welche unter dem früheren kantonalen Recht ohne Eintragung entstanden und noch nicht in das Grundbuch eingetragen sind, werden aufgefordert, diese Rechte unter Einlegung allfälliger Beweismittel binnen der Eingabefrist beim Konkursamt einzugeben. Umfasst die Konkursmasse einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, so ergeht diese Aufforderung an die Inhaber solcher Dienstbarkeiten am Grundstück selbst und im Falle von Stockwerkeigentum, das vom früheren kantonalen Recht beherrscht wird, auch an die Inhaber solcher Dienstbarkeiten an dem zur Konkursmasse gehörenden Stockwerk. Die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten können gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstücks nicht mehr geltend gemacht werden, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die auch nach dem Zivilgesetzbuch ohne Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam sind.

Allfällige Eigentumsansprachen sind ebenfalls bis zum 5. April 2015 anzumelden.

Bitte geben Sie uns gleichzeitig mit der Eingabe Ihre Zahlstelle (IBAN-Kontonummer) oder senden Sie uns einen Einzahlungsschein zu.

Verwertung der Aktiven

Die Konkursverwaltung erachtet sich als ermächtigt, sämtliche beweglichen Aktiven der Schuldnerin sofort freihändig, en bloc oder stückweise zu verkaufen bzw. zu versteigern, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger innert der Eingabefrist bei der Konkursverwaltung schriftlich Einsprache erhebt. Stillschweigen gilt als Zustimmung.

Gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG ist den Gläubigern Gelegenheit zu bieten, bei freihändigem Verkauf von Vermögensstücken von bedeutendem Wert und Grundstücken, höhere Angebote zu unterbreiten. Gläubiger, die verlangen, dass ihnen Offerten zwecks Überbietens unterbreitet werden, haben sich innerhalb der Eingabefrist beim Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Kontrollstrasse 20, 2501 Biel/Bienne, zu melden. Andernfalls wird angenommen, dass sie ausdrücklich auf dieses Recht verzichten und dem Konkursamt den Auftrag erteilen, den Freihandverkauf mit dem Höchstbietenden abzuschliessen.

 

Konkursamt Seeland
Dienststelle Seeland

Martin Furer, Stv. Dienststellenleiter

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