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Sebastian Laboga zum Verfahren Bund Deutscher Treuhandstiftungen

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Wir hatten auf die an uns gerichtete Mail von Rechtsanwalt Laboga nochmals nachgefragt, „ob es dann schon ein Insolvenzgutachten gibt“. Denn davon war noch nirgendwo die Rede. Hier die Antwort von Rechtsanwalt Laboga.

Sehr geehrter Herr Brehmer,  

ich nehme Bezug auf Ihre Mail vom 29.06.2015.  

Wie ich bereits ausgeführt hatte, ist für die Eröffnungsentscheidung des Insolvenzgerichts maßgeblich, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und in dem Verfahren eine die Eröffnung rechtfertigende Masse zur Verfügung steht. Aus dem Insolvenzgutachten ergab sich zweifelsfrei, dass die Eröffnung rechtfertigende liquide Mittel zur Verfügung stehen und dass infolge der Beschlagnahme durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zahlreichen fälligen Verbindlichkeiten des Bundes Deutscher Treuhandstiftungen e.V., z.B. resultierend aus abgeschlossenen Rückabwicklungsvereinbarungen, nicht mehr erfüllt werden konnten, d.h. die Insolvenzeröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliegen. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht eine Eröffnungsentscheidung treffen. Das Insolvenzgutachten war bei Gericht bereits vor der Entscheidung des Landgerichts eingereicht worden.

 

Selbstverständlich verfolge ich die sich aus den Ausführungen im Gutachten ergebenden Anhaltspunkte im Hinblick auf massezugehörige Vermögenswerte und auf Ansprüche gegen Dritte, die ihrerseits zu einer Massemehrung führen könnten, weiter. Ungeachtet dessen werden sich meine Ermittlungen auch ggf. auf Ansätze erstrecken, die noch nicht aus dem Gutachten ersichtlich sind bzw. werden die Ausführungen im Gutachten aufgrund neuer Erkenntnisse kritisch hinterfragt werden.

 

Es ist grundsätzlich meine Aufgabe allumfassend mögliche Ansprüche gegen Dritte zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung werden keinerlei Ausnahmen gemacht werden.

 

Ich hoffe die ergänzenden Ausführungen waren für Sie hilfreich.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

gez. Laboga

Rechtsanwalt

als Insolvenzverwalter

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Steuerberater

Wirtschaftsmediator

 

8 Kommentare

  • Dass Herr S ruhig sitzen bleibt, lässt nur darauf schließen, dass er scheinbar nichts befürchtet.
    Könnte ein gutes zeichen sein. Köntne aber auch nur ein Schauspiel sein.

  • Hallo zusammen,

    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein sagt über die später zu erwartende Quote leider nichts aus.

    § 26 Abs. 1 S. 1 InsO: Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

    § 54 InsO: Kosten des Insolvenzverfahrens sind: 1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren; 2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

    Die Insolvenzmasse wiederum umfasst nicht nur dasjenige Vermögen, welches bei bei Eröffnung vorhanden ist, sondern auch dasjenige, welches während das Verfahrens erlangt wird, § 35 Abs. 1 InsO. Es kann also im Insolvenzgutachten derzeit nur eine Schätzung dazu abgegeben werden, was künftig zugunsten der Masse, zum Beispiel durch Anfechtungen, realisiert werden kann und was die Masse beeinflusst. Bevor eine Quote feststeht, sind noch mehr Zwischenschritte erforderlich.

    Mit freundlichen Grüßen

  • wenn ich das hier lese:
    „Aus dem Insolvenzgutachten ergab sich zweifelsfrei, dass die Eröffnung rechtfertigende liquide Mittel zur Verfügung stehen“
    dann stelle ich mir die Frage:
    wenn ausreichende Liquide Mittel zur Vrefügung standen, wieso dann überhaupt Insolvenz?

    oder ist da viellleicht das Wort „nicht“ fehlend.(nicht zur Verfügung stehen)

  • Naja „für die Insolvenz ausreichenden Menge an liquiden Mitteln“ bedeutet nur, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind – der Insolvenzverwalter also sein Geld bekommen kann …

  • Ohne gleich wieder als hoffnungsloser Optimist angesehen zu werden, erscheinen mir die Ausführungen von RA Laboga dahingehend mit einem Funken von Hoffnung für uns Anleger versehen zu sein, als er hier von einer für die Insolvenz ausreichenden Menge an liquiden Mitteln spricht. Auch wird meines Erachtens deutlich, dass der Hauptgrund für die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich die Beschlagnahmen durch die StA sind. Dies zusammen genommen lässt für mich den Schluss zu, dass wir Anleger vielleicht doch auf eine etwas höhere Rückzahlung als befürchtet hoffen können!

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