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Schriftliche Urteilsgründe im Normenkontrollverfahren der Musikerin Julia Neigel gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 veröffentlicht

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Nach der Urteilsverkündung am 2. Februar 2026 liegen nun auch die schriftlichen Entscheidungsgründe im Normenkontrollverfahren der Antragstellerin gegen den Freistaat Sachsen vor.

Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat den Normenkontrollantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 als unzulässig abgelehnt. Der Antrag richtete sich gegen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits außer Kraft getreten waren. Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn er sich gegen eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültige Rechtsvorschrift richtet. Die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von diesem Grundsatz sah der Senat im vorliegenden Fall als nicht gegeben an.

Die Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 war durch die Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 ersetzt worden. Zwar trat diese nicht – wie ursprünglich vorgesehen – am 22. November 2021 in Kraft. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte das zuständige Staatsministerium jedoch bereits am 20. November 2021 sämtliche erforderlichen Schritte zur ordnungsgemäßen Verkündung gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Sächsischen Verfassung eingeleitet. Dazu gehörten insbesondere die Übermittlung an die Staatskanzlei, die Weiterleitung an den mit der Veröffentlichung beauftragten Verlag sowie die Korrektur der Druckfahne.

Aufgrund organisatorischer Abläufe wurde das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt erst am 22. November 2021 gedruckt und am 23. November 2021 versandt, sodass die Verordnung am 24. November 2021 in Kraft treten konnte. Dieses Ergebnis stützt der Senat auf eine Auslegung der Inkrafttretensregelung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Verordnung. Da der Normenkontrollantrag ebenfalls am 24. November 2021 eingereicht wurde, war er nach Auffassung des Gerichts verspätet.

Eine inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Regelungen – darunter die sogenannten 2-G-Regelungen für Großveranstaltungen, Kultureinrichtungen und die Innengastronomie – erfolgte daher nicht.

Das Urteil ist in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts abrufbar unter:
https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/documents/21C90.pdf

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Antragstellerin kann innerhalb eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Februar 2026 – 3 C 90/21 –

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