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SCHNIGGE Capital Markets SE: BaFin droht Zwangsgelder an

geralt (CC0), Pixabay
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Die Finanzaufsicht BaFin hat der SCHNIGGE Capital Markets SE am 28. März 2023 angeordnet, die Finanzberichterstattungspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu erfüllen. Für den Fall, dass das Unternehmen dieser Anordnung nicht nachkommt, hat die BaFin Zwangsgelder in Höhe von 70.625 Euro angedroht.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Zum Hintergrund: Finanzberichterstattungspflichten

Unternehmen, wie die SCHNIGGE Capital Markets SE, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres Jahresfinanzinformationen erstellen. Diese müssen spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Das WpHG verpflichtet die Unternehmen zudem, einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen. Dieser muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Jeweils vor der Veröffentlichung müssen die Unternehmen die Öffentlichkeit und die BaFin mit einer Hinweisbekanntmachung darüber informieren, ab wann und auf welcher Website sie die Informationen offenlegen.

Die SCHNIGGE Capital Markets SE hat gegen diese Pflichten verstoßen, denn sie hat keine Hinweisbekanntmachung zu den Jahresfinanzinformationen für das Geschäftsjahr 2021 veröffentlicht. Zudem hat das Unternehmen weder einen Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 noch eine Hinweisbekanntmachung hierzu veröffentlicht.

Auch die Bekanntmachung der BaFin ist gesetzlich geregelt. Sie basiert auf § 124 WpHG.

SCHNIGGE Capital Markets SE: BaFin droht Zwangsgelder an

Die BaFin hat am 28. März 2023 gegen die SCHNIGGE Capital Markets SE die Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten nach §§ 114 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) angeordnet und Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 70.625 Euro angedroht.

Die SCHNIGGE Capital Markets SE hat gegen die Pflichten aus § 114 Absatz 1 Sätze 2 und 3 WpHG in Bezug auf die Jahresfinanzinformationen für das Geschäftsjahr 2021 sowie aus § 115 Absatz 1 Sätze 1-4 WpHG in Bezug auf den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 verstoßen.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

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