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Schiffahrtsgesellschaft MS „Flottbek“ GmbH & Co. KG-Insolvent

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Beschluss In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen d. Schiffahrtsgesellschaft MS „Flottbek“ GmbH & Co. KG, vertr.d.d. Verwaltungsgesellschaft MS „Flottbek“ mbH, Raboisen 38, 20095 Hamburg, vertr.d.d. GF Peter Rieck, Buchtallee 19, 21465 Reinbek, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zu HRA 99258 wird heute, um 10.10 Uhr,
mit sofortiger Wirkung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 1.HS, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO1. ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen.
Damit wird der Schuldnerin verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen, sie zu veräußern und zu belasten. Unter dieses Verbot fällt auch die
Einziehung von Außenständen und Abtretung von Forderungen.

2. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 S. 1 InsO)

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat:

– das Vermögen zu sichern und zu erhalten;
– ein Unternehmen, das die Schuldnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das
Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung
des Vermögens zu vermeiden;
– zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken
wird.

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Der Schuldnerin hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 InsO gelten entsprechend.

4. Die weiteren mit Beschluss vom 7.9.2016 getroffenen Sicherungsmaßnahmen bleiben aufrechterhalten.
8 IN 215/16

Reinbek, 1. November 2016

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