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SAM Management Group AG uw., das „Märchen“ von Rückzahlungen an geschädigte Kunden

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Gerne erzählen Anlageberater ihren Kunden, denen sie Investments bei der SAM Management Group AG oder Ultra Sonic Holding AG vermittelt haben, dass einer Rückzahlung – „in Kürze“ – nichts mehr im Wege stehen würde. „In Kürze“ würden alle Anleger Post von den verantwortlichen Liquidatoren aus der Schweiz erhalten. Angekommen ist bis heute nichts.

Diese und andere Aussagen dienen lediglich dazu, geschädigte Anleger, die im Vertrauen auf die Aussagen und Versprechungen ihrer Berater ihr Vermögen der SAM Management Group AG oder Ultra Sonic Holding AG zur anvertraut haben, von einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abzuhalten. Oft mit Erfolg!

Hierzu gilt Folgendes:

1.

Die Vermittler haften grundsätzlich wegen fahrlässiger Durchführung von Bankgeschäften, sofern sie ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG gehandelt haben. Zugleich erfüllen sie damit den Straftatbestand nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG.

Keiner der für die SAM Management Group AG oder Ultra Sonic Holding AG tätigen Anlageberater bzw. Anlagevermittler war im Besitz einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Selbst nicht einmal die verantwortlichen Initiatoren.

Die Regelung des § 32 I 1 KWG ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (BGH, Urteil vom 19.03.2013, Az. VI ZR 56/12).

Zu den nach § 1 I 2 Nr. 1 KWG erlaubnispflichtigen Bankgeschäften zählt die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums. Bei den hier vorliegenden Anlagegeschäften handelte es sich um fremde und unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums. Die angenommenen Gelder sollten nicht endgültig bei dem Annehmenden Unternehmen verbleiben.

Die Gelder waren rückzahlbar, weil sich die annehmende Gesellschaft zum Zeitpunkt der Annahme gegenüber dem Verkäufer verpflichtet hatte, Geld in gleicher Menge entsprechend den Vereinbarungen zurückzuzahlen.

Da dieses Geschäftsmodell durch die Anlageberater nicht nur einmalig angeboten wurde, lag auch ein regelmäßig betriebenes Einlagegeschäft vor, d. h. die Anlageberater haben gewerbsmäßig (d.h. dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht) gehandelt. Dies steht für die meisten Anlageberater außer Frage.

2.

Die Anlageberater handelten auch schuldhaft. Das Betreiben von Bankgeschäften ohne die dafür erforderliche Erlaubnis nach § 32 I 1 KWG ist gemäß § 54 Abs. 2 KWG schon dann unter Strafe gestellt, wenn Fahrlässigkeit vorliegt. Fahrlässig handelt, wer die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Bei sorgfältiger Prüfung des angebotenen Geschäftsmodells hätte den Anlageberatern auffallen müssen, dass das Geschäftsmodell einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung bedurfte.

3.

Vorstehende Ausführungen entsprechen dem Stand der Rechtsprechung. So urteilte insbesondere das Landgericht Hannover in dem Verfahren 8 O 9/14. Dieses Urteil wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichtes Celle (Az. 3 U 208/14) vom 06.05.2015 bestätigt. Das Oberlandesgericht Celle hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, sodass das Urteil des Landgerichtes Hannover nunmehr rechtskräftig ist.

Meine Kanzlei vertritt zahlreiche geschädigte Anleger sowohl gegen Anlageberater die Produkte SAM Management Group AG oder Ultra Sonic Holding AG vermittelten als auch gegen deren Initiatoren.

Rechtsanwalt Jörg Streichert/Kaufbeuren

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