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Das Oberverwaltungsgericht hat am 31. Oktober 2023 entschieden, dass Beamte, die sich am 29. November 2021 in der Ansparphase ihrer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell („Sabbat-Modell“) befanden, Anspruch auf die volle Corona-Sonderzahlung haben. Dieses Urteil bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.

Die Klägerin, eine beamtete Grundschullehrerin aus Herne, befand sich zum Stichtag in einer fünfjährigen Ansparphase ihrer siebenjährigen Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell, während der sie weiterhin Vollzeit arbeitete, aber nur das Gehalt einer 20-Stunden-Woche bezog. Nachdem sie lediglich einen Teilbetrag der Corona-Sonderzahlung erhalten hatte, klagte sie erfolgreich gegen die Entscheidung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV), das die Sonderzahlung aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung gekürzt hatte.

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts erklärte, dass die Teilzeit im Blockmodell nicht als reguläre Teilzeit im Sinne des Corona-Sonderzahlungsgesetzes anzusehen sei, für die eine Kürzung vorgesehen ist. Entscheidend sei, dass die Klägerin zum Stichtag ihren Dienst in vollem Umfang verrichtete. Die Sonderzahlung soll die durch die COVID-19-Pandemie bedingten außergewöhnlichen Belastungen ausgleichen und die besondere Einsatzbereitschaft würdigen, wobei die geleistete Arbeitszeit unter den Pandemiebedingungen zum Stichtag als maßgeblich erachtet wird.

Das Gericht stellte klar, dass die im Gesetz vorgesehene Minderung der Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigung nicht strikt auf Beamte im Blockmodell anzuwenden ist, sondern entsprechend der gesetzgeberischen Wertung zu reduzieren ist, um die tatsächliche Arbeitsleistung unter Pandemiebedingungen angemessen zu berücksichtigen.

Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, jedoch kann eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen: 3 A 295/23 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen ­- 1 K 2557/22 -)

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