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S-Kreditpartner GmbH: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel an

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S-Kreditpartner GmbH: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel an

Die S-Kreditpartner GmbH muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Geschäftsorganisation des Instituts nicht in allen geprüften Bereichen ordnungsgemäß ist. Die Finanzaufsicht stellte vorwiegend Mängel im Auslagerungsmanagement fest.

Die Maßnahme ist seit dem 11. November 2023 bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Im Fall der S-Kreditpartner GmbH hat die BaFin das getan.

 

Bekanntmachung

S-Kreditpartner GmbH: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Die BaFin hat am 9. Oktober 2023 gegenüber der S-Kreditpartner GmbH gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zusätzliche Eigenmittelanforderungen angeordnet.

Das Institut hat gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG verstoßen. Nach einer vorgenommenen Sonderprüfung war die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Absatz 1 KWG bei der S-Kreditpartner GmbH nicht in allen geprüften Bereichen gegeben. Die Feststellungen bezogen sich vorwiegend auf das Auslagerungsmanagement.

Die Maßnahme ist seit dem 11. November 2023 bestandskräftig. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG.

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