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S & K Sachwert AG – Insolvenz

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Am 28.07.2015 um 10:53 Uhr ist das Insolvenzverfahren  S & K Sachwert AG, Kennedyallee 123, 60596 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 88042),

vertreten durch:

  1. Stephan Schäfer, z. Zt. JVA Weiterstadt, Vor den Löserbecken 4, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführer),
  2. Dr. Georg Bernsau, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt am Main, (Abwickler),  eröffnet worden.

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Katja Dönges, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/219 315 – 0, Fax: 069/219 315-99, E-Mail: k.doenges@schiebe.de

Die Gläubiger werden aufgefordert:

  1. a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bis 02.09.2015  bei der Insolvenzverwalterin schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
  2. b) Der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).

Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht findet am Mittwoch, 14.10.2015, 09:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:

  • Wahl des Insolvenzverwalters
  • Wahl eines Gläubigerausschusses
  • Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
  • Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
  • Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
  • gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
  • zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160  InsO als erteilt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 05.08.2015

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