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Russischer Schiedsspruch gegen Eckes-Granini in Deutschland nicht durchsetzbar

qimono (CC0), Pixabay
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Aus dem vor einem Moskauer Schiedsgericht gegen mehrere selbständige Unternehmen der Eckes-Gruppe im Mai 2019 erstrittenen Schiedsspruch über einen Schadensersatzbetrag von mehr als 49 Millionen Euro kann in Deutschland nicht vollstreckt werden. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Vollstreck­barerklärung des ausländischen Schiedsspruchs mit Beschluss vom 31. März 2022 abgelehnt (Aktenzeichen 2 Sch 3/20).

Der Moskauer Schiedsspruch war von einem in Russland tätigen deutschen Unternehmer erwirkt worden. In dem nun beim Oberlandesgericht Koblenz geführten Verfahren hatte der Senat über den Antrag des Unternehmers auf Vollstreck­barerklärung des ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden. Infolge der Ablehnung des Antrags ist die Entscheidung des russischen Schiedsgerichts in Deutschland nicht durchsetzbar.

Die Eckes-Gruppe war beginnend ab dem Jahre 2003 bestrebt, auch auf dem russischen Markt tätig zu werden. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Kooperation des Antragstellers mit einer zur Eckes-Gruppe gehörenden GmbH und zum Abschluss von Verträgen, die unterschiedlich lautende Schiedsklauseln mit der Berufung des Schiedsgerichts bei der Moskauer Industrie- und Handelskammer enthielten. In der Folgezeit verlief das Russlandgeschäft für die Vertragspartner sehr ungünstig. Schließlich reichte der Antragsteller Schiedsklage ein und machte Schadensersatz geltend, weil die Antragsgegnerinnen die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Kooperation geschlossenen Verträge vereitelt hätten. Das Schiedsgericht in Moskau verpflichtete die Antragsgegnerinnen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 49 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und Kosten.

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären ist. Das Schiedsgericht habe sowohl die persönliche als auch die sachliche Reichweite der vom Antragsteller herangezogenen Schiedsklausel verkannt. Die fragliche Schiedsklausel sei nur von einer der Antragsgegnerinnen – der vorgenannten GmbH – formwirksam vereinbart worden, so dass sie die weiteren selbständigen Unternehmen der Eckes-Gruppe nicht habe binden können. Ferner seien die mit der Schiedsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht von der vom Antragsteller berufenen Schiedsklausel erfasst gewesen. Das Schiedsgericht habe seine Kompetenzen überschritten, was zur Versagung der Anerkennung des Schiedsspruchs führe.

Gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben.

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