Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Vorsitz von Richter Erfried Schüttpelz hat heute entschieden: Die zeitliche, örtliche und wertmäßige Begrenzung des Rücktausches von Festival-Token ist rechtlich zulässig.
Hintergrund: Die beklagte Veranstalterin richtet jährlich ein dreitägiges Musikfestival mit rund 75.000 Besuchern pro Tag aus. Auf dem Festivalgelände sind eigene Speisen und Getränke verboten; stattdessen können diese gegen sogenannte Token erworben werden. Diese Token können ausschließlich während der Festivalzeit an den Kassen auf dem Gelände und dem Campingplatz zurückgetauscht werden – maximal im Wert von 50 Euro. Ein Rücktausch nach dem Festival oder eine Nutzung im Folgejahr ist ausgeschlossen.
Ein Verbraucherschutzverband hatte dagegen geklagt. Er sah insbesondere in der zeitlichen Begrenzung und der 50-Euro-Grenze eine unangemessene Benachteiligung der Festivalbesucher. Diese könnten etwa durch lange Warteschlangen am Ende des Festivals gehindert werden, ihre Token rechtzeitig einzulösen.
Das Gericht wies die Klage ab. Begründung:
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Die Besonderheiten eines Festivals rechtfertigen die beschränkte Rückgabemöglichkeit. Jede Veranstaltung sei eine eigenständige Einheit – ähnlich wie bei Volksfesten – und die Token seien speziell für das jeweilige Event gedacht.
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Ein nachträglicher Rücktausch nach Festivalende würde erheblichen Aufwand für beide Seiten bedeuten und die Gefahr von Fälschungen erhöhen.
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Besucher könnten den Rücktausch während der Veranstaltung problemlos planen.
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Auch die Begrenzung auf 50 Euro sei aus Sicherheitsgründen angemessen. Tokenrückgaben in dieser Höhe oder darüber seien äußerst selten. Durchschnittlich würden Gäste nur etwa 35 Euro pro Tag ausgeben.
Eine Pflicht der Veranstalterin, fälschungssichere Token herauszugeben, bestehe nicht. Die damit verbundenen Kosten müssten ansonsten auf die Eintrittspreise umgelegt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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