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Riester-Bausparverträgen zulässig

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Nr. 47/2025 – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zwei viel beachtete Klauseln in Riester-Bausparverträgen bestätigt:

1) Jahresentgelt in der Ansparphase (15 €) – wirksam

Bei einem zertifizierten Altersvorsorge-Bausparvertrag durfte die Bausparkasse ein jährliches Verwaltungsentgelt von 15 € in der Ansparphase erheben und es bei „wesentlichen Veränderungen“ nach billigem Ermessen anpassen.

  • Gerichtliche Kontrolle bleibt: Weder BaFin-Genehmigung des Tarifs noch BZSt-Zertifizierung nehmen der Klausel die Inhaltskontrolle durch Gerichte.

  • Warum zulässig? Nach § 2a Abs. 1 AltZertG darf ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen. Das Gesetz eröffnet also ausdrücklich Raum für solche Entgelte – sofern transparent und im Rahmen.

  • Status: Nicht rechtskräftig; Revision zum BGH zugelassen.

2) „Schweigen = Zustimmung“ zu bestimmten AGB-Änderungen – wirksam

Eine Klausel, nach der bestimmte Änderungen als genehmigt gelten, wenn der/die Bausparer*in fristgerecht nicht widerspricht (bei vorherigem Hinweis), ist wirksam.

  • Einschränkung: Gilt nur für konkret benannte Nebenpunkte, nicht für Hauptleistungspflichten oder den Kern des Vertrags.

  • Begründung: Zwar weicht die Klausel vom gesetzlichen Grundsatz ab (Schweigen ist normalerweise keine Annahme). Hier ist die mutmaßliche Benachteiligung widerlegt, weil der Anwendungsbereich eng begrenzt und vorab deutlich belehrt wurde; zudem keine BaFin-zustimmungspflichtigen Kernbereiche betroffen.

  • Status: Nicht anfechtbar.


Was bedeutet das für Bausparer*innen?

  • Jahresentgelte in Riester-Bausparverträgen sind grundsätzlich möglich, wenn sie klar vereinbart und gesetzlich gedeckt sind (§ 2a AltZertG).

  • AGB-Änderungen per Zustimmungsfiktion können zulässig sein, wenn sie

    • nur Nebenpunkte betreffen,

    • transparente Vorab-Info + Widerspruchsfrist bieten,

    • nicht den Kern (z. B. Bausparsumme, Zinssatz, Hauptleistungen) antasten.

  • Praktisch: Post/Inbox der Bausparkasse beachten. Wer nicht einverstanden ist, fristgerecht widersprechen.


Verfahren & Fundstellen

  • OLG Frankfurt a. M., Urteile vom 23.07.2025 – 17 U 190/23 und 17 U 188/23
    (vorausgehend LG Frankfurt a. M., 20.10.2023 – 2-27 O 307/22; 05.10.2023 – 2-28 O 93/23)

  • Entscheidungen in Kürze unter: rv.hessenrecht.hessen.de

Kontext: In Deutschland existieren ca. 22 Mio. Bausparverträge.

Gesetzesanker (§ 2a AltZertG – Kostenstruktur): Altersvorsorge-/Basisrentenverträge dürfen u. a. Abschluss-/Vertriebskosten und Verwaltungskosten in verschiedenen Formen vorsehen (Euro-Pauschale, Prozentsätze etc.) sowie bestimmte anlassbezogene Kosten.

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