Startseite Allgemeines Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Personalisierte Medizin für Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- und Nierenerkrankungen“ innerhalb der Europäischen Partnerschaft für personalisierte Medizin „CARMEN2026“ vom: 08.01.2026
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Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Personalisierte Medizin für Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- und Nierenerkrankungen“ innerhalb der Europäischen Partnerschaft für personalisierte Medizin „CARMEN2026“ vom: 08.01.2026

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Richtlinie
zur Förderung von wissenschaftlichen
„Nachwuchsgruppen Globaler Wandel:
Innovative Methoden in der Klimamodellierung“

Vom 19. Dezember 2025

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

In den vergangenen Jahren wurde in verschiedenen Anwendungsfeldern ein rasanter Fortschritt in der operationellen Nutzung von Maschinellem Lernen (Machine Learning, ML) und Künstlicher Intelligenz (KI) erzielt. Dies betrifft auch die numerische Wettervorhersage. In diesem Kontext sind datenbasierte Wettervorhersagemodelle zu nennen, die inzwischen in ihrer Zuverlässigkeit und Genauigkeit mit den bisherigen physikalisch-numerischen Modellen konkurrieren können. KI-basierte Modelle benötigen nur einen Bruchteil der Rechenleistung eines konventionellen physikalischen Modells und sind somit nicht nur sehr viel schneller, sondern auch effizienter. Es ist zu erwarten, dass ähnlich große Fortschritte auch in den Bereichen der Klimamodellierung durch den Einsatz von KI möglich sind.

In Anbetracht der Bedrohung unserer Gesellschaft durch den Klimawandel benötigen wir weiterhin ein vertieftes Wissen, um die Maßnahmen für unsere vernünftige und nachhaltige Klimapolitik schärfen zu können.

Dazu ist es von entscheidender Bedeutung, die einzelnen Komponenten des Erdsystems und insbesondere ihre Wechselwirkungen untereinander besser zu verstehen. Sowohl in der Modellierung selbst als auch in der automatisierten Aufbereitung sehr großer Datenmengen steckt großes Potential in der neuen Technologie auf Basis von KI. Damit kann sowohl das Systemverständnis verbessert als auch die Modellierung effizienter gestaltet werden.

Dafür werden die innovativsten Ideen von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern gesucht und vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) gefördert. Deutschland ist weltweit anerkannt für seine Spitzenforschung auf dem Gebiet der Erdsystemmodellierung. Diese Förderung für den wissenschaftlichen Nachwuchs soll die deutsche Exzellenz in der Klimaforschung festigen und mit der Überschneidung von Klimamodellierung und KI den Grundstein für die Klimamodellierung der Zukunft legen.

Eine der großen Herausforderungen in der Klimaforschung besteht darin, das Erdsystem als Ganzes zu verstehen und die vielfältigen Wechselwirkungen verschiedener atmosphärischer, ozeanischer und anderer systemischer Prozesse in den Klimamodellen abzubilden, um möglichst auf regionaler und lokaler Skala belastbare Aussagen hinsichtlich der Änderungen durch den Klimawandel treffen zu können. Nur so können effektive und verlässliche Klimaanpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen entwickelt und überprüft werden.

Diese Förderrichtlinie ist eine Maßnahme zur Umsetzung der Hightech-Agenda Deutschland des BMFTR und soll eine der sechs Schlüsseltechnologien, die Forschung zur Künstlichen Intelligenz, mit den strategischen Forschungsfeldern der Meeres-, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung verbinden. Damit leistet sie zudem eine innovative Verzahnung von Data Science und Erdsystemwissenschaften.

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck der Maßnahme ist der Aufbau von wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen, die interdisziplinär zu den Themenbereichen globale Klimamodellierung und KI arbeiten und sie zu einem neuen, eigenständigen Forschungsbereich verknüpfen und mit der Überschneidung von globaler Klimamodellierung und KI den Grundstein für die Klimamodellierung der Zukunft legen. Zudem soll die Fördermaßnahme jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit geben, mit neuen und innovativen Forschungsideen die komplexen Zusammenhänge im Klimasystem offenzulegen. Diese Förderung für den wissenschaftlichen Nachwuchs soll die deutsche Exzellenz in der Klimaforschung festigen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz wirtschaftlich verwertet werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt1. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden wissenschaftliche Nachwuchsgruppen, welche die Zusammenhänge und Wechselwirkungen der verschiedenen Komponenten des globalen Erdsystems mittels KI und neuen Modellierungsverfahren erforschen und somit zu einem verbesserten Verständnis des globalen Klimasystems beitragen. Im Ergebnis sollen die Forschungstätigkeiten die nationalen globalen Klimamodellierungsaktivitäten erweitern und verbessern.

Mögliche Forschungsfragen beinhalten:

Vorhersage der künftigen Entwicklung des Erdsystems auf globaler bis lokaler räumlicher Ebene und von Wetter- bis Klimazeitskalen, einschließlich der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen dieser Veränderungen,
Vorhersage von regionalen Klimaschwankungen, einschließlich extremer Ereignisse und des regionalen Wasserkreislaufs, insbesondere des regionalen Niederschlags,
verbesserte Qualität und verringerte Unsicherheit der Prognosen zum Klimawandel,
Schließung kritischer Wissens- und Datenlücken in Bezug auf die Wissenschaft des Erdsystems, die im Sechsten Bewertungsbericht (Assessment Report 6) des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) und anderen relevanten Quellen identifiziert wurden,
Entwicklung von verbesserten oder neuen subskaligen Prozessmodellen oder Methoden zur langfristigen Integration in die nationalen globalen Erdsystemmodelle.

Darüber hinaus können weitere Forschungsfragen aufgegriffen werden, die für die Adressierung des Themen­komplexes notwendig sind.

Im Rahmen dieser Fördermaßnahme sollen bereits existierende, valide Datensammlungen in den Bereichen Klima und Umwelt möglichst in das Forschungsdesign einbezogen und genutzt werden. Die Erhebung weiterer, notwendiger zusätzlicher Daten für die Erreichung des Forschungsziels ist möglich. Daten und Ergebnisse, die im Rahmen der Fördermaßnahme erhoben, generiert und aufbereitet werden, sollen frei verfügbar gemacht werden, zum Beispiel in Form von offenen Datenbanken oder vergleichbaren Datenzugängen.

Die Forschung soll zur Erhöhung der Kompetenz in der Klimamodellierung sowie zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals) beitragen.

Die einzureichenden Vorschläge für „Nachwuchsgruppen Globaler Wandel: Innovative Methoden in der Klimamodellierung“ sollen dabei

wissenschaftlich exzellent, innovativ und international konkurrenzfähig sein,
zu einem verbesserten globalen Systemverständnis beitragen und die Modellierung effizienter gestalten,
der Qualifizierung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern dienen (zum Beispiel durch Habilitation, Promotion),
zur internationalen Vernetzung im Forschungsgebiet beitragen,
inhaltlich an laufende Forschungsaktivitäten der Forschungseinrichtung, welche die wissenschaftliche Nachwuchsgruppe beherbergt, anschlussfähig sein.

Diese Fördermaßnahme adressiert den wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen bereits Erfahrungen in der Forschung und gegebenenfalls auch in der Lehre gesammelt haben. Eine begrenzte Anzahl von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erhält die Möglichkeit, eine eigenständige wissenschaftliche Nachwuchsgruppe einzurichten, die an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung angebunden ist. Diese Einrichtungen übernehmen die Arbeitgeberfunktion und stellen die notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler übernehmen die fachliche Leitung der Nachwuchsgruppe, die Ausarbeitung des Forschungsplans, die Aufstellung des Finanzierungsplans, die Durchführung des Forschungsvorhabens und die Ergebnisverwertung.

Insgesamt werden mehrere wissenschaftlich arbeitende Gruppen mit je bis zu 3,5 Stellen für Nachwuchswissenschaftlerinnen/​Nachwuchswissenschaftler (inklusive Leitung) gefördert.

Die Möglichkeit zur Gründung von und zur Beteiligung an nationalen und internationalen Netzwerken ist im Rahmen dieser Fördermaßnahme gegeben. So können ausländische Gastforscherinnen und -forscher (Fellows) in die Nachwuchsgruppen eingebunden werden. Umgekehrt sind auch Auslandsaufenthalte, die zur Qualifikation der jungen Forscherinnen/​Forscher der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe beitragen, förderfähig. Dazu wird eine klare Darstellung erwartet, wie und in welchem Umfang der Austausch mit Einrichtungen sowie Wissenschaftlerinnen/​Wissenschaftlern aus dem Ausland in die Erforschung des Themas einbezogen werden soll und die Arbeit der Gruppe unterstützen kann. In diesem Zusammenhang soll auch erläutert werden, wie die Einbindung der Forscherinnen/​Forscher der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe in das Geschehen und die Strukturen einer Partner-/​Gastuniversität gewährleistet wird.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderanträge sind von der zukünftigen Leiterin/​dem Leiter einer Nachwuchsgruppe vorzubereiten und durch die Verwaltung einer Hochschule oder eines außeruniversitären Forschungsinstituts vorzulegen. Die Hochschule/​Forschungseinrichtung verpflichtet sich, den bei ihr angestellten Mitgliedern einer Nachwuchsgruppe die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die durch Projektmittel geförderten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sollen bei der Skizzeneinreichung nicht älter als 35 Jahre sein; Überschreitungen der Altersgrenze sind aber in begründeten Ausnahmefällen möglich (zum Beispiel Kinderbetreuung, zweiter Bildungsweg, Zivil- oder Wehrdienstzeiten, ein freiwilliges soziales Jahr, mehrere Studienabschlüsse, Berufstätigkeit außerhalb des Forschungssektors). Die Leiterin/​der Leiter der Nachwuchsgruppe muss promoviert sein. Der Abschluss der Promotion soll in der Regel nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Kindererziehungszeiten sind von der Sechs-Jahres-Frist ausgenommen.

Voraussetzung für die Bewerbung im Rahmen der Nachwuchsförderung ist die Erstellung eines eigenen Forschungskonzepts. Die Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler weisen sich durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten aus. Ein Interesse der Fachbereiche/​Hochschulinstitute an dem von der Nachwuchsgruppe zu bearbeitenden Thema wird dabei vorausgesetzt und ist zu dokumentieren. Die jeweiligen Qualifikationsarbeiten der Nachwuchsgruppe sind an diese Fachbereiche/​Hochschulinstitute angebunden. Im Rahmen der Beantragung soll ein/​e an einer Hochschule tätige/​r Mentorin/​Mentor benannt werden, die/​der sich verpflichtet, die Leiterin/​den Leiter bei der Konzeption des Forschungsvorhabens und der Auswahl von Doktorandinnen und Doktoranden zu unterstützen. Die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung muss zudem darstellen, dass sie über ein geeignetes wissenschaftliches Profil verfügt und bei Ausfall der Nachwuchsgruppenleitung die Betreuung der Qualifikationsarbeiten sicherstellt. Sie muss sich überdies verpflichten, die notwendigen Räume und Basisausstattung einschließlich der nötigen apparativen Grundausstattung bereitzustellen. Dazu ist schriftlich Stellung zu nehmen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).3

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerinstitutionen ist möglich, diese können jedoch keine eigene Zuwendung erhalten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von in der Regel fünf Jahren gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind wissenschaftliches und administratives Personal:

eine Stelle für die Nachwuchsgruppenleitung (teilbar),
bis zu zwei Stellen (teilbar) für wissenschaftliche Mitarbeitende (Doktorandinnen/​Doktoranden; in begründeten Ausnahmefällen gegebenenfalls Post-Docs; bei Einbindung internationaler Fellows bis zu 2,5 Stellen),
eine halbe Stelle administrative Mitarbeit zur projektbezogenen Unterstützung der Projektleitung,
Mittel für studentische Hilfskräfte (maximal 19 Stunden/​Woche) mit den bei der antragstellenden Einrichtung üblicherweise gezahlten Stundensätzen.

Zuwendungsfähig für Antragsteller ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Hinsichtlich der personellen Ausstattung kann die Stelle der Nachwuchsgruppenleitung mit bis zu E14 beantragt werden.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Kooperationen mit thematisch verwandten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel, zum Beispiel für Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.4

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMFTR), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und kleine und mittlere Unternehmen – KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antrags­systems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR-Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit
Abteilung Klimaforschung und Klimaanpassung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartner für fachliche Fragen ist:

Herr Dr. Jochen Elberskirch

Telefon: +49 228/​38 21-1519
E-Mail: jochen.elberskirch@dlr.de 

Ansprechpartnerin für administrative Fragen ist:

Frau Silvia Schneider

Telefon: +49 228/​38 21-1969
E-Mail: silvia.schneider@dlr.de 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger

bis spätestens zum 15. März 2026

zunächst Projektskizzen in englischer Sprache vorzulegen.

Die Projektskizze (bestehend aus den über „easy-Online“ generierten Formblättern und der Vorhabenbeschreibung) ist über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu erstellen.

Das Internetportal „easy-Online“ ist über die Internetseite https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​ erreichbar. Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistent den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium:
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Fördermaßnahme:
Klimaforschung
Förderbereich:
Innovative Methoden in der Klimamodellierung

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=KLIMA&b=NG_​KI_​MODELLIERUNG&t=SKI

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Vorhabenbeschreibung zur Skizze soll maximal zwölf Seiten umfassen (DIN-A4-Format, 1,15-zeilig, Schriftform Arial, Schriftgröße 11, mindestens 2 cm Rand).

Als Anhang dürfen der Projektskizze lediglich Literaturlisten und Lebensläufe sowie gegebenenfalls Unterstützungsschreiben oder Willensbekundungen für eine zukünftige Kooperation (zum Beispiel mit einer ausländischen Forschungseinrichtung) und entsprechende Stellungnahmen der aufnehmenden Forschungsinstitution beigefügt werden. Die Projektskizze soll sich an folgender Gliederung orientieren:

Zusammenfassung (deutsch und englisch) auf insgesamt maximal einer Seite,
Ideendarstellung, Forschungskonzept,
Stand der Forschung,
eigene Vorarbeiten,
geplantes Vorgehen zum Aufbau der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe einschließlich der Anbindung an eine Forschungseinrichtung und die Einbindung in nationale und internationale wissenschaftliche Partnerstrukturen,
Überblick zur beabsichtigten Qualifizierung der beteiligten Forscherinnen und Forscher,
Einschätzung der Ergebnisverwertungsmöglichkeiten, praktische Relevanz,
Skizzierung der geplanten Wissenschaftskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (siehe Grundsatzpapier des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation, 2019),
grober Arbeits- und Zeitplan,
geschätzte Ausgaben beziehungsweise Kosten.

Es steht den Bewerbern frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung der Projektskizze von Bedeutung sind. Als Anlagen sind aber in jedem Fall nur die oben genannten Unterlagen zugelassen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Überprüfung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen unter Beteiligung von Fachgutachterinnen und Fachgutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

Passfähigkeit zu den Zielen der Förderrichtlinie,
wissenschaftliche Qualität, Relevanz und internationale Konkurrenzfähigkeit des Forschungsprojekts,
Originalität und Neuartigkeit der Forschungsidee (insbesondere bezüglich der Verknüpfung von Klima- und KI-Forschung),
Interdisziplinarität,
Expertise der Leiterin/​des Leiters der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe und Schlüssigkeit und angemessene interdisziplinäre Zusammensetzung der Nachwuchsgruppe,
beabsichtigte Qualifizierung der beteiligten Forscherinnen und Forscher,
nationale und internationale Zusammenarbeit,
Relevanz der Ergebnisse und Verwertungsperspektiven, Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen,
Plausibilität des Projektmanagementplans (Arbeits- und Zeitplanung) sowie Machbarkeit des Vorhabens innerhalb der Projektlaufzeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Zuwendungsgeber behält sich die Möglichkeit der Anwendung eines teilrandomisierten Auswahlverfahrens ausdrücklich vor.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesandt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreicher der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. In der Aufforderung werden gegebenenfalls Auflagen formuliert, die zu berücksichtigen sind.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Der Förderantrag umfasst, neben individuellen Formanträgen und Teilvorhabenbeschreibungen jedes vorgesehenen Teilprojekts, eine ausführliche Verbundprojektbeschreibung, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

detailliertes interdisziplinäres Forschungskonzept,
konkreter Aufbau der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe einschließlich der Anbindung an eine Forschungseinrichtung und die Einbindung an nationale und/​oder internationale wissenschaftliche Partnerstrukturen,
Qualifizierungskonzept für die beteiligten Forscherinnen und Forscher,
ausführlicher Verwertungsplan,
detaillierter Arbeits-, Zeit- und Personalplan inklusive Meilensteinplanung,
detaillierter Finanzierungsplan,
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
Zusage der aufnehmenden Einrichtung für die Unterstützung der Forschungsgruppe.

Die Vorhabenbeschreibung soll maximal 20 Seiten umfassen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Qualität des ausführlichen Forschungskonzepts und des Projektmanagements inklusive Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung,
Qualität der interdisziplinären sowie der nationalen und internationalen Zusammenarbeit,
Qualität des Qualifizierungskonzepts für die beteiligten Forscherinnen und Forscher,
Konzept für die Sicherstellung der Verwertung der Forschungsergebnisse,
Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der personellen und finanziellen Ressourcenplanung.

Das BMFTR behält sich dabei vor, den Antrag Fachgutachterinnen und Fachgutachtern zur Begutachtung vorzulegen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2035 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2035 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 19. Dezember 2025

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Dr. Christian Alecke

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.5

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.6

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
2,5 Millionen Euro je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beziehungsweise Durchführbarkeitsstudie, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vii in Verbindung mit Artikel 25a Absatz 4 AGVO)
die in Artikel 25b AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom Europäischen Forschungsrat (Europeach Research Council, ERC) geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die nach Artikel 25b AGVO durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer viii AGVO)
die in Artikel 25c AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c AGVO durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ix AGVO)
die in Artikel 25d AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für Teaming-Maßnahmen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer x AGVO)
25 Millionen Euro pro Infrastruktur für Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ja AGVO)
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
12,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Absatz a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i.
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii.
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv.
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1)
3
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
5
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
6
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe

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