Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Personalisierte Medizin für Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- und Nierenerkrankungen“
innerhalb der Europäischen Partnerschaft für personalisierte Medizin
„CARMEN2026“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Die personalisierte Medizin (PM) stellt einen Paradigmenwechsel dar: weg von einem generalisierten Behandlungsansatz für eine Krankheit hin zu einer optimierten Strategie für die Prävention, Diagnose und Behandlung von Krankheiten für jedes Individuum, basierend auf seinen einzigartigen Merkmalen. Dazu zählen biologische Merkmale (zum Beispiel Phänotyp, Genotyp) sowie Lebensstil und andere Umweltfaktoren. Dementsprechend stellt die PM die einzelne Person in den Mittelpunkt der Gesundheitsversorgung und zielt auf eine optimierte Gesundheitsvorsorge, Behandlung und Management von Krankheiten sowie die Veranlagung dazu. Jüngste Entwicklungen demonstrieren rasante Fortschritte im Bereich der PM. Das Spektrum der verwendeten Technologien, Methoden und Informationen hat sich stark erweitert und unterstützt eine verbesserte Gesundheitsversorgung, Diagnostik und maßgeschneiderte Behandlungen, einschließlich Rehabilitation und Präventionsstrategien.
Die Europäische Partnerschaft für personalisierte Medizin, EP PerMed, folgt der Definition der personalisierten Medizin aus der strategischen Forschungs- und Innovations-Agenda (SRIA) des EU-Projekts PerMed1, die von der Beratungsgruppe des EU-Forschungsrahmenprogramms Horizont 2020 übernommen wurde2: Details können dem englischsprachigen Bekanntmachungstext entnommen werden.
EP PerMed fungiert als Plattform für die Koordination und Abstimmung nationaler und regionaler Forschungs- und Innovationsprogramme und setzt die „Strategische Forschungs- und Innovationsagenda (SRIA) für personalisierte Medizin (2023)“, SRIA for PM (2023)1, durch gezielte Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Innovation um. Die Finanzierung transnationaler Verbundforschung ist eine gemeinsame Aktivität zur weiteren Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den relevanten Akteuren in ganz Europa und darüber hinaus, um den Nutzen von PM-Ansätzen zu maximieren, Ressourcen zu bündeln und substantielle Investitionen in diesem Bereich zu erreichen.
Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- und Nierenerkrankungen gehören zu den zehn häufigsten Todesursachen und stellen weltweit eine große Belastung dar (Weltgesundheitsorganisation, WHO). Herz-Kreislauf-Erkrankungen allein sind die häufigste Todesursache und machen etwa ein Drittel aller vorzeitigen Todesfälle weltweit aus. Im Jahr 2021 waren etwa 640 Millionen Menschen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen betroffen, mehr als 1,2 Milliarden Menschen lebten mit Stoffwechselkrankheiten wie Typ-2-Diabetes, nichtalkoholischer Fettlebererkrankung und Bluthochdruck und schätzungsweise über 850 Millionen Menschen hatten Nierenerkrankungen. In Europa beläuft sich die wirtschaftliche Belastung durch diese Krankheiten auf mehr als 1 Billion Euro jährlich.
Trotz der Fortschritte in der Behandlung ist das Leben mit Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen nach wie vor sehr belastend und beeinträchtigt die Lebensqualität der Patientinnen und Patienten erheblich, verkürzt die Lebenserwartung und trägt zu einer geringeren Produktivität und Wirtschaftsleistung bei. Diese Erkrankungen treten häufig gemeinsam auf, bedingt durch gemeinsame Risikofaktoren wie Fettleibigkeit, Diabetes, Bluthochdruck und Entzündungen. Der Zusammenhang zwischen diesen Krankheiten ist bekannt und wird heute allgemein als kardiovaskuläres renales metabolisches Syndrom bezeichnet. Obwohl viel über die Risikofaktoren für kardiovaskuläre, metabolische und Nierenerkrankungen auf Bevölkerungsebene bekannt ist (zum Beispiel chronische Entzündungen, familiäre Krankheitsgeschichte, Lebensstil, Bildung und Zugang zur Gesundheitsversorgung), ist es oft schwierig, den Krankheitsverlauf und die Wirksamkeit der Behandlung im Einzelfall vorherzusagen. Die Diagnose, die Wahl der Behandlung und die Vorhersage des Krankheitsverlaufs stützen sich in der Regel auf wenige Parameter und diagnostische Befunde, die erst im späteren Krankheitsverlauf diagnositiziert werden. Aufgrund der Komplexität und Heterogenität dieser Erkrankungen bei den Patientinnen und Patienten ist dieser „one size fits all“ Ansatz jedoch unzureichend, um individuelle Unterschiede angemessen zu berücksichtigen. Genetische Variationen, Umweltfaktoren und individuelle soziale Umstände und Lebensgewohnheiten tragen erheblich zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen sowie Behandlungsmisserfolgen bei und schränken die Wirksamkeit konventioneller Therapien ein. Es besteht daher ein dringender Bedarf an PM-Strategien, die eine frühere Identifizierung von Risikopersonen ermöglichen, die gezielte Prävention verbessern und innovative Therapien entwickeln. Auch integrierte Ansätze zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen als Komorbidität oder mit mehreren Risikofaktoren sind notwendig.
Die oben genannten Herausforderungen können durch PM-Ansätze, einschließlich „Multi-Omics“, Medizinprodukte oder die Nutzung von Spitzentechnologien wie künstlicher Intelligenz (KI) und maschinellem Lernen (ML) angegangen werden. Diese Ansätze ermöglichen die Identifizierung von Krankheitstreibern und Biomarkern auf individueller Ebene und ebnen den Weg für personalisierte Präventionsstrategien, die auf das einzigartige biologische, umwelt- und lebensstilbezogene Profil jeder Patientin und jedes Patienten zugeschnitten sind. Darüber hinaus führen PM-Ansätze zu wirksameren und gezielteren Behandlungen und verbessern die Arzneimittelsicherheit. Gleichzeitig können PM-Strategien die Fähigkeit verbessern, den Krankheitsverlauf in Echtzeit zu überwachen und präzisere Prognosen zu erstellen, was letztlich zu besseren Ergebnissen und einem effizienteren Einsatz von Gesundheitsressourcen führt.
1.1 Förderziel
Ziel der vorliegenden, von der Europäischen Union (EU) kofinanzierten Fördermaßnahme ist, für die PM im Bereich von Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- und Nierenerkrankungen
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innovative Therapieansätze in präklinischen Modellen zu entwickeln,
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molekulare Marker/Signaturen oder moderne Technologien zur Überwachung des Behandlungserfolgs zu identifizieren oder zu validieren und
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eine stratifizierende Diagnostik zur Vorhersage des Krankheitsrisikos und des Krankheitsverlaufs zu entwickeln.
Das Ziel dieser Maßnahme ist erreicht, wenn am Ende der Förderung für Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen
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innovative personalisierte Therapieansätze für die Patientinnen- und Patientenversorgung vorliegen,
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personalisierte diagnostische Ansätze zur Vorhersage des möglichen Ansprechens einzelner Patientinnen und Patienten auf die Behandlung oder
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personalisierte Behandlungspfade, einschließlich der Kombination von Behandlungen und der Erforschung der Optimierung einer effektiven Medikamentendosierung, entwickelt sind. Weiterhin soll
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eine breitere Wissensbasis zu stratifizierenden molekularen Markern/Signaturen geschaffen werden, um ein Krankheitsrisiko frühzeitig vorhersagen und der Verschlechterung einer bereits manifesten Krankheit oder dem Auftreten zusätzlicher Komorbiditäten vorbeugen zu können und um maßgeschneiderte Präventions- oder Behandlungsansätze zu unterstützen.
Neben dem Beitrag zu den operativen, spezifischen und globalen Zielen von EP PerMed trägt die Fördermaßnahme zur Umsetzung des Handlungsfeldes „Innovationsförderung“ des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung bei und unterstützt die Ziele des strategischen Foschungsfeldes „Gesundheitsforschung“ der Hightech Agenda Deutschland.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe
https://www.gesundheitsforschung-BMFTR.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.
1.2 Zuwendungszweck
Die Zuwendung dient der Förderung von transnationalen Forschungsverbünden, die innovative PM-Strategien für Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen erforschen. Der Fokus liegt dabei auf neuen personalsierten Therapieansätzen sowie Markern/Signaturen oder Technologien zur stratifizierenden Diagnostik und Spezifizierung von Behandlungspfaden.
Die oben genannten Ziele sollen
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durch die im Rahmen dieser Richtlinie geförderte transnationale und multidisziplinäre Zusammenarbeit oder sektorübergreifende Vernetzung von Akteuren sowie
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durch das Teilen der Forschungsergebnisse in wissenschaftlichen Publikationen erreicht werden.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland und in den benannten Partner-/Zielländern oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
Die unten aufgeführten 38 Förderorganisationen geben gemeinsam die transnationale Bekanntmachung 2026 (EP PerMed Joint Transnational Call 2026 [JTC2026]) heraus. Der englischsprachige Bekanntmachungstext und die „Guidelines for Applicants“ können unter https://www.eppermed.eu/jtc2026/ eingesehen werden. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden internationalen Konzeption von Anträgen für Forschungskooperationen zu beachten.
Für die Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien beziehungsweise die Richtlinien der jeweiligen Förderorganisationen (siehe auch Annex 2 des englischsprachigen Bekanntmachungstextes und „Guidelines for Applicants“).
Der JTC2026 wird von der EU kofinanziert und vom EP PerMed Joint Call Secretariat (JCS) koordiniert.
Der Aufruf wird gemeinsam von den folgenden Förderorganisationen in ihren jeweiligen Regionen/Ländern herausgegeben und unterstützt:
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Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. – Projektträger (DLR), Deutschland;
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. – Projektträger (DLR), Deutschland;
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Forschungsstiftung Flandern (FWO), Flandern (Belgien);
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Fonds für wissenschaftliche Forschung – FNRS (F.R.S.-FNRS), Wallonien-Brüssel Federation, Wallonien (Belgien);
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Innovationsfonds Dänemark (IFD), Dänemark;
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Estnisches Sozialministerium (MoSAE), Estland;
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Akademie von Finnland (AKA), Finnland;
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Business Finnland (BFRK), Finnland;
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Nationale Forschungsagentur Frankreichs (ANR), Frankreich;
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Generalsekretariat für Forschung und Innovation (GRSI), Griechenland;
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Taighde Éireann-Forschung Irland (TE-RI), Irland;
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Isländisches Zentrum für Forschung (RANNIS), Island;
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Gesundheitsministerium, Büro des leitenden Wissenschaftlers (CSO-MOH), Israel;
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Nationale Behörde für technologische Innovationen (IIA), Israel;
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Italienisches Gesundheitsministerium (IT-MoH), Italien;
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Regionale Stiftung für biomedizinische Forschung (FRRB), Lombardei (Italien);
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Region Toskana (RT), Toskana (Italien);
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Lettischer Rat für Wissenschaft (LZP), Lettland;
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Forschungsrat Litauen (LMT), Litauen;
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Nationaler Forschungsfonds (FNR), Luxemburg;
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Die niederländische Organisation für Gesundheitsforschung und Entwicklung (ZonMw), Niederlande;
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Forschungsrat von Norwegen (RCN), Norwegen;
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Österreichischer Wissenschaftsfonds (FWF), Österreich;
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Nationales Zentrum für Forschung und Entwicklung (NCBR), Polen;
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Stiftung für Wissenschaft und Technologie (FCT), Portugal;
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Vizepräsidentschaft der Regionalregierung der Azoren (VP-GRA)), Azoren (Portugal);
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Kommission für regionale Koordinierung und Entwicklung Centros (CCDRC), Centro (Portugal);
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Exekutivagentur für die Finanzierung von Hochschulbildung, Forschung, Entwicklung und Innovation (UEFISCDI), Rumänien;
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Slowakisches Zentrum für wissenschaftliche und technische Informationen (CVTI SR), Slowakische Republik;
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Schwedischer Forschungsrat (SRC), Schweden;
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Nationales Institut für Gesundheit Carlos III (ISCIII), Spanien;
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Ministerium für Gesundheit und Verbraucherangelegenheit der Region Andalusien (CSCJA), Andalusien (Spanien);
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Gesundheitsabteilung der Regierung Katalonien (DS-CAT), Katalonien (Spanien);
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Regierung von Navarra (CFN), Navarra (Spanien);
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Der südafrikanische Rat für medizinische Forschung (SAMRC), Südafrika;
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Rat für wissenschaftliche und technologische Forschung der Türkei (TUBITAK), Türkei;
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Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik/Wissenschaftsrat für Gesundheit der Tschechischen Republik (MZCR/AZVCR), Tschechische Republik;
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Nationales Büro für Forschung, Entwicklung und Innovation (NKFIH), Ungarn.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 25c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden soll eine begrenzte Anzahl von transnationalen und interdisziplinären Forschungsverbünden. Die im Rahmen dieser Verbünde geförderten Forschungsprojekte sollen innovative PM-Strategien für Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen erforschen. Die Forschungsprojekte müssen sich auf Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen als Hauptursache der Erkrankung konzentrieren. Dabei kann sich ein Projekt auf eine dieser Erkrankungen fokussieren oder diese Erkrankungen in Kombination untersuchen. Von der Förderung ausgenommen sind Forschungsarbeiten, die sich nur auf medikamenteninduzierte Herz-, Stoffwechsel- oder Nierentoxizität konzentrieren.
Die Forschungsprojekte sollen einen oder mehrere der folgenden Aspekte untersuchen:
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Entwicklung und Validierung innovativer personalisierter Therapieansätze für Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen anhand von relevanten präklinischen Modellen (zum Beispiel humanen Zellkulturen, Organoiden, Organ-on-Chip, krankheitsspezifischen Tiermodellen oder In-silico-Modellen);
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Identifizierung und Validierung von molekularen Markern/Signaturen oder modernsten Technologien (siehe unten) zur Überwachung des Behandlungserfolgs bei Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen mit dem Ziel, Behandlungspfade spezifischer anpassen zu können. Dies kann die Analyse der Wirksamkeit der Behandlung oder behandlungsbedingter unerwünschter Wirkungen (einschließlich Mehrfachmedikation) sowie die Dosisoptimierung umfassen;
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Identifizierung und Validierung von stratifizierenden molekularen Markern/Signaturen oder stratifizierenden diagnostischen Technologien, um ein Krankheitsrisiko frühzeitig vorhersagen und der Verschlechterung einer bereits manifesten Krankheit oder dem Auftreten zusätzlicher Komorbiditäten vorbeugen zu können. So soll das Fortschreiten des kardiovaskulären renalen metabolischen Syndroms verzögert werden.
Die Projekte sollten in ihrer Forschung die folgenden Aspekte kombinieren:
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Nutzung von Multi-Omics Daten wie zum Beispiel genomische, epigenomische, metagenomische, transkriptomische, proteomische und metabolomische Daten im Zusammenhang mit Behandlungsergebnissen. Diese Daten können von bestehenden Gesundheitsdatenplattformen oder -infrastrukturen stammen, einschließlich Gesundheitsdatenbanken auf Bevölkerungsebene;
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Einbindung von modernsten Technologien wie KI/ML-Algorithmen, innovative Bildgebungstechnologien, digitale Gesundheitstools, um eine frühzeitige Diagnose zu verbessern, das Ansprechen auf eine Behandlung zu überwachen, die Wirksamkeit oder Dosierung der Therapie zu optimieren und Komorbiditäten sowie behandlungsbedingte Nebenwirkungen bei Patientinnen und Patienten zu erkennen oder zu verhindern;
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Integration von Informationen über die Medikation der Patientinnen und Patienten, die Dosis oder Compliance, die Wirksamkeit von Medikamenten, unerwünschte Wirkungen, von Patientinnen oder Patienten berichtete Ergebnisse oder deren Präferenzen;
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Integration von zusätzlichen Faktoren wie (biologisches) Geschlecht, Alter, Umwelt und sozialer Hintergrund, Lebensstil oder Ernährungszustand.
Die angemessene Berücksichtigung der oben genannten Aspekte in den Projektskizzen ist Teil der Bewertung und sollte der vorgeschlagenen Forschung und den erwarteten Forschungsergebnissen angemessen sein.
Es wird dringend empfohlen, dass die Projekte bereits bestehende Kohorten und Omics-Daten sowie digitale Gesundheitsdatenplattformen nutzen, die geeignete Governance-Modelle für den Zugang zu realen Daten gewährleisten, insbesondere wenn bereits Dateninfrastrukturen auf Bevölkerungsebene existieren.
Falls erforderlich, können bestehende Datensätze ergänzt werden, um die Kombination und Harmonisierung von Multi-Omics-Daten zu ermöglichen und die statistische Aussagekraft zu erhöhen. Dazu gehört auch die prospektive Sammlung von Bioproben zur Erweiterung und Vervollständigung einer bestehenden Kohorte.
Konsortien, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie gefördert werden, müssen darüber hinaus ein spezifisches Arbeitspaket bearbeiten, das sich mit der Frage der Translation der Forschungsergebnisse in die klinische Praxis befasst. Beispiele hierfür sind: Untersuchungen zum Patientennutzen und zu Präferenzen der Patientinnen und Patienten, zur Erstattungsfähigkeit von Behandlungen oder zur Kosteneffizienz personalisierter Behandlungen, Aufklärung und Information von Gesundheitsdienstleistern, Patientinnen und Patienten und Bürgerinnen und Bürgern, ELSA-Forschung (ethische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte) oder der Zugänglichkeit zur Versorgung. Dazu können Aspekte wie die Zugänglichkeit von Omics-Analysen für Bürgerinnen und Bürger sowie Patientinnen und Patienten sowie die Analyse von Behandlungsverzögerungen aufgrund zusätzlicher Diagnosen gehören. Die Antragsteller sollen nach Möglichkeit bei der Antragstellung auf nationalen/regionalen Strategien und Rahmenbedingungen aufbauen und sich an laufenden Plänen zur Umgestaltung des Gesundheitswesens orientieren. Es wird empfohlen, sich frühzeitig bei der Projektkonzeption und während des Projektverlaufs mit Interessengruppen wie Regulierungsbehörden oder Krankenversicherungen zu beraten, um eine erfolgreiche klinische Umsetzung zu gewährleisten. Der Antrag sollte beschreiben, welche Formate und Methoden für die Konsultation der Interessengruppen und für die Analyse der Konsultationsergebnisse verwendet werden und wie die Konsultationsergebnisse in den Gesamtfortschritt des Projekts einfließen.
Die Durchführung von klinischen Studien (zum Beispiel exploratorische Studien, Proof-of-Concept-Studien) ist im Rahmen dieser Förderrichtlinie prinzipiell möglich; große klinische Studien dagegen nicht. Vorgeschlagene klinische Studien müssen machbar sein und innerhalb des Zeit- und Budgetrahmens dieser Förderrichtlinie abgeschlossen werden können.
Von der Förderung ausgenommen sind Ansätze, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren. In der Projektskizze ist dazu Stellung zu nehmen, ob die beantragten Arbeiten Gegenstand anderer Begutachtungsverfahren sind, wie zum Beispiel anderer transnationaler Bekanntmachungen oder nationaler/regionaler Fördermaßnahmen. Ein gleichzeitiges Einreichen eines Projekts bei mehreren Bekanntmachungen soll vermieden werden. Doppelförderung ist nicht zulässig.
Um die Umsetzung von PM in die klinische Praxis zu unterstützen, legt EP PerMed Wert auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Akteuren relevanter Bereiche des vorgeschlagenen Forschungsthemas wie präklinischer und klinischer Forschung, Bioinformatik/Medizininformatik/Datenforschung, ELSA-Forschung, Translationsforschung oder gesundheitsökonomische Forschung, einschließlich der Analyse der Endnutzerperspektive (siehe auch „Guidelines for Applicants“). BMFTR-geförderte Projektpartner dürfen ihre Arbeiten nicht ausschließlich auf das geforderte Arbeitspaket zur Translation der Forschungsergebnisse in die klinische Praxis fokussieren (insbesondere ELSA, Gesundheitsökonomie, HTA, Kostenanalysen).
Die Antragsteller werden ebenfalls ermutigt, in den Konsortien eine sektorenübergreifende Zusammenarbeit umzusetzen, zum Beispiel mit dem privaten Sektor (zum Beispiel kleine und mittlere Unternehmen, Industrie) sowie mit Regulierungsbehörden/HTA-Agenturen (Health Technology Assessment) und Patientenorganisationen.
Projektanträge sollen interdisziplinär angelegt sein und die potenziellen Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf und die Prävention durch PM sowie den Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit klar aufzeigen. Dazu gehören die gemeinsame Nutzung von Ressourcen (zum Beispiel Register, Biobanken, Datenbanken, elektronische Gesundheitsakten), Plattformen/Infrastrukturen und die gemeinsame Nutzung von spezifischem Wissen, das für das Projekt und den PM-Bereich wichtig ist.
Die einzelnen Projektpartner innerhalb eines gemeinsamen Antrags sollen sich gegenseitig ergänzen. Die vorgeschlagenen Arbeiten sollen neuartige und ehrgeizige Ideen enthalten und innovative PM-Lösungen fördern, um wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Patientinnen- und Patientennutzen umzuwandeln. Die vorgeschlagenen Arbeiten sollten außerdem eine angemessene Analyse der sich abzeichnenden ethischen und rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Forschung gewährleisten, zum Beispiel die gemeinsame Nutzung von Daten und den Schutz der Privatsphäre.
Die Antragsteller werden aufgefordert, Forschung zu sozialem und biologischem Geschlecht zu integrieren, wobei ein spezifischer Fokus auf den biologischen Merkmalen liegt. Soziale und kulturelle Aspekte wie unterschiedliche wirtschaftliche und bildungsbiographische Hintergründe im Zusammenhang mit Geschlecht sowie unterrepräsentierte Bevölkerungsgruppen (zum Beispiel ethnische Minderheiten) oder unterrepräsentierte Patientinnen- und Patientenuntergruppen, zum Beispiel Kinder oder ältere Menschen, sollten in den Projektskizzen berücksichtigt werden (bitte lesen Sie auch die „Guidelines for Applicants“).
Förderung der Partizipation
EP PerMed ermutigt nachdrücklich die aktive Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Bürgerinnen und Bürgern, Anbietern von Gesundheitsleistungen (zum Beispiel individuell oder durch Kontaktaufnahme mit medizinischen Fachgesellschaften), Apothekerinnen und Apothekern und Nutzern von Gesundheits- und Sozialleistungen, um die öffentliche Aufmerksamkeit für die Thematik zu erhöhen, Wissen zu teilen, den Dialog zu verbessern und die Umsetzung zu erleichtern. Entsprechende Einrichtungen können mit dem Verbund zusammenarbeiten oder als Partner in den Verbund eingebunden werden. Ihre Einbindung wird Teil der Skizzenbewertung sein.
EP PerMed unterstützt die Einbeziehung von Patienten-/Bürgerorganisationen als vollwertige Verbundpartner. Die Finanzierung einer Patienten-/Bürgerorganisation wird zentral von EP PerMed zur Verfügung gestellt und ist auf einen Gesamtbetrag von 50 000 Euro über drei Jahre und pro Projekt begrenzt (siehe „Guidelines for Applicants“, Nummer 6 und Annex II zu den Förderungsbedingungen). Darüber hinaus können Patienten- oder Bürgerorganisationen als Partner mit Eigenmitteln eingebunden werden oder eine Finanzierung durch regionale/nationale Förderorganisationen beantragen, wenn sie nach den jeweiligen Vorschriften förderfähig sind. Es sollen Angaben zum finanziellen Engagement der Patienten-/Bürgerorganisation gemacht werden, wenn sich diese mit eigenen Mitteln an dem Projekt beteiligen. In dieser Bekanntmachung werden Patienten-/Bürgerorganisationen nicht vom BMFTR finanziert.
Die Forschungsverbünde sollen das Ausmaß der partizipativen Forschung in den verschiedenen Phasen des Forschungsdesigns, der Planung, der Durchführung/Implementierung, der Analyse sowie der Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse beschreiben. Das Ausmaß der Bürger-/Patientenbeteiligung kann je nach Kontext des vorgeschlagenen Projekts variieren. Die Ausarbeitung eines Plans zur Patienten-/Bürgerbeteiligung, der als Annex 6 der Antragsformulare elektronisch hochgeladen werden muss, ist obligatorisch, wenn eine Finanzierung durch EP PerMed beantragt wird. Wenn die Beteiligung von Patientinnen und Patienten oder Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen eines Forschungsprojekts nicht als angemessen erachtet wird, sollte dies erklärt und begründet werden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (zum Beispiel Krankenhäuser), gegebenfalls auch mit dem Status eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).4
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Vorleistungen
Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu Themen der personalisierten Medizin sowie Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- oder Nierenerkrankungen ausgewiesen sein.
Zusammenarbeit
Von den Partnern eines Verbunds ist ein Koordinator zu benennen, der antragsberechtigt bei einer der in Nummer 1.2 genannten Förderorganisationen sein muss. Die Benennung eines Co-Koordinators ist nicht erlaubt. Der Projektkoordinator (das heißt Organisation und Hauptforscherin, Hauptforscher) kann zwischen der ersten und zweiten Phase (Projektskizze und ausführliche Projektbeschreibung) nicht gewechselt werden. Der Koordinator vertritt das Projekt nach außen und in der Interaktion mit den Förderern, insbesondere mit dem EP PerMed Joint Call Secretariat (JCS) und dem Call Steering Committee. Er ist verantwortlich für das interne wissenschaftliche Management, wie zum Beispiel Projekt-Monitoring, Berichtspflichten und Verwaltung der Rechte an geistigem Eigentum.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nummer 0110).6 Der Koordinator ist für die Erstellung und Versendung der von allen Partnern unterzeichneten Kooperationsvereinbarung an das JCS verantwortlich. In der Kooperationsvereinbarung muss festgehalten werden, dass Finanzierungs- und Verwaltungsangelegenheiten bilateral zwischen jedem Projektpartner und seinem Geldgeber geregelt werden. Den Verbünden wird dringend empfohlen, diese Vereinbarung vor dem offiziellen Projektstart zu unterzeichnen. In jedem Fall sollte die Vereinbarung spätestens sechs Monate nach dem wissenschaftlichen Projektstart unterzeichnet werden. Es können abweichende Bestimmungen regionaler und nationaler Förderorganisationen bezüglich der Forderung nach der Kooperationsvereinbarung gelten.
Geförderte Verbünde müssen ein gemeinsames Datum für den wissenschaftlichen Projektbeginn festlegen, das als Bezugsdatum für die jährlichen Fortschrittsberichte und den Abschlussbericht gegenüber EP PerMed gilt. Das gemeinsame Datum für den wissenschaftlichen Projektbeginn muss in der Kooperationsvereinbarung des Verbunds angegeben werden.
Der Koordinator muss im Namen der Verbundpartner jährliche wissenschaftliche Fortschrittsberichte in englischer Sprache und am Ende der Projektlaufzeit einen wissenschaftlichen Abschlussbericht des transnationalen Projekts beim JCS einreichen. Eine entsprechende Berichtsvorlage wird zur Verfügung gestellt. Die einzelnen Projektpartner haben gegebenenfalls weiterhin noch Berichtspflichten gegenüber ihrer nationalen/regionalen Förderorganisation. Darüber hinaus können die Koordinatoren aufgefordert werden, die Projektergebnisse auf den EP PerMed-Veranstaltungen zu präsentieren, und sie können zur Teilnahme an mindestens zwei Statusseminaren eingeladen werden. Die Reisekosten für die Teilnahme an diesen obligatorischen Treffen sollten in den Budgetplänen des Antrags enthalten sein. Bei Veranstaltungen, die online organisiert werden, werden alle Partner der Verbünde zur Teilnahme aufgefordert.
Der Koordinator muss das JCS unverzüglich über jede wesentliche Änderung im Arbeitsplan oder in der Zusammensetzung des Verbunds informieren.
Nach der positiven Förderentscheidung müssen die Projektkoordinatoren eine Projektzusammenfassung vorlegen, die für Kommunikations- und Verbreitungszwecke geeignet ist. Darüber hinaus wird von den Empfängern der Fördermittel erwartet, dass sie sich während des Förderzeitraums (obligatorisch) und darüber hinaus an allen von EP PerMed initiierten Kommunikationsaktivitäten oder Evaluierungsumfragen beteiligen und dazu beitragen. Geförderte Verbünde sind verpflichtet, bis zu zwei Jahre nach dem offiziellen Ende des Projekts an Nachbefragungen teilzunehmen.
Kontaktpersonen für die nationalen Förderorganisationen sind die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Teilprojekte.
Zusammensetzung der antragstellenden Verbünde
Es werden nur transnationale Projekte gefördert. Jeder transnationale Verbund muss mindestens drei Partner aus drei verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten oder assoziierten Ländern7 beinhalten, deren Förderorganisationen an dieser Bekanntmachung teilnehmen (siehe Nummer 1.2)8. Jeder dieser Partner muss für eine der genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein und Förderung beantragen. Alle drei Institutionen müssen rechtlich voneinander unabhängig sein. Innerhalb eines Verbunds dürfen sich maximal zwei Partner aus demselben Land beteiligen, inbegriffen sind Partner, die nicht antragsberechtigt sind und ihre Teilnahme anderweitig finanzieren (siehe unten). Generell gilt, dass maximal zwei Partner eines Verbunds eine Finanzierung bei der gleichen Förderorganisation beantragen dürfen.
Die maximale Zahl von Partnern pro Verbund beträgt in Projektskizzen (pre-proposal stage) sechs. Sieben Partner sind möglich, wenn dem Verbund drei Partner aus einem Land angehören unter der Bedingung, dass die Finanzierung bei mindestens zwei verschiedenen Förderorganisationen des jeweiligen Landes beantragt wird. Diese Regel gilt nur für ein Land pro Konsortium, einschließlich Partnern mit eigenen Mitteln. Patientenorganisationen werden bei den genannten Kalkulationen nicht berücksichtigt. Es wird dringend empfohlen, eine Nachwuchsforscherin beziehungsweise einen Nachwuchsforscher (siehe EP PerMed-Definition, Annex III im englischen Bekanntmachungstext) mit Teilprojektleitungsfunktion (principle investigator) in einen Verbund einzubinden.
Partner, die nicht bei einer der teilnehmenden Förderorganisationen antragsberechtigt sind, zum Beispiel aus nicht teilnehmenden Ländern stammen oder laut der nationalen/regionalen Bedingungen nicht zuwendungsberechtigt sind, können sich an Projekten mit bereits mindestens drei antragsberechtigten Partnern beteiligen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist. Sie werden als gleichberechtigte Partner angesehen und sind in die formlosen Projektskizzen beziehungsweise die ausführlichen Projektbeschreibungen entsprechend zu integrieren. Zu beachten ist, dass maximal ein Partner mit eigenem Budget an einem Verbund beteiligt sein kann, wobei dieses Budget nicht mehr als 30 Prozent der Gesamtkosten des transnationalen Verbunds betragen sollte. Ein formloses Schreiben ist in diesem Fall der ausführlichen Projektbeschreibung (siehe Nummer 7.2.2) als Anhang beizufügen, in dem der entsprechende Partner seine Absicht zur Teilnahme am Projekt und die geplante Finanzierung seiner Arbeiten darlegt. Es gilt auch in diesem Fall, dass mindestens drei Forschergruppen am Antrag beteiligt sein müssen, die bei einer der in Nummer 1.2 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sind. Die maximale Anzahl von sechs beziehungweise sieben Partnern pro Verbund darf auch in diesem Fall nicht überschritten werden, da der Partner mit eigenem Budget als Projektpartner mitgezählt wird.
Um die erforderlichen Patientinnen- und Patientendaten oder Biomaterialien für das geplante Forschungsprojekt zu erhalten, möchte ein Verbund eventuell mit anderen Zentren zusammenarbeiten. Wenn die einzige Rolle dieser Zentren in der Bereitstellung von Patientendaten und/oder -proben für das Projekt besteht, werden sie nicht als Partner des Verbunds gezählt, können aber auf andere Weise eingebunden werden, zum Beispiel über eine Kooperationsvereinbarung oder einen Unterauftrag.
Patienten-/Bürgerorganisationen können als zusätzliche Partner in die transnationalen Forschungsverbünde aufgenommen werden. Die Forschungsverbünde müssen alle Regeln für die Zusammensetzung befolgen ohne die Patientenorganisationen mitzuzählen. Ausnahme: Innerhalb eines Forschungsverbunds können nicht mehr als zwei Partner eine Finanzierung bei derselben Förderorganisation beantragen, einschließlich Patienten-/Bürgerorganisationen. Bei einigen Förderorganisationen (inklusive BMFTR) ist die maximale Anzahl der förderfähigen Partner, die in einem Forschungsverbund gefördert werden können, eins.
Für das BMFTR gelten folgende Einschränkungen (siehe auch „Guidelines for Applicants“):
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Die Zahl antragsberechtigter Partner pro Verbund ist auf einen Partner limitiert.
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Projektleiterinnen oder Projektleiter aus staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie aus Einrichtungen und Trägern der Gesundheitsversorgung dürfen jeweils nur einen Antrag einreichen. Sie dürfen nicht für das gleiche Projekt Fördermittel beim BMFTR und beim BMG beantragen. Eine komplementäre Expertise der ausführenden Stellen muss gegeben sein.
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Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist die Anzahl der Anträge für die BMFTR-Förderung pro Unternehmen auf eins begrenzt. Sie dürfen nicht für das gleiche Projekt Fördermittel beim BMFTR und beim BMG beantragen.
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BMFTR-geförderte Projektpartner dürfen ihre Arbeiten nicht ausschließlich auf das geforderte Arbeitspaket zur Translation der Forschungserrgebnisse in die klinische Praxis fokussieren (insbesondere ELSA, Gesundheitsökonomie, HTA, Kostenanalysen).
Erweiterungskonzept
EP PerMed ist bestrebt, den Europäischen Forschungsraum durch die Einbeziehung einer möglichst hohen Anzahl an Partnerländern zu stärken. Verbünde können in der Phase der ausführlichen Projektbeschreibungen einen zusätzlichen Partner einbeziehen, der für eine Finanzierung durch eine Förderorganisation in Frage kommt, die in der zweiten Phase der Bekanntmachung unterrepräsentiert ist, und der sich bereit erklärt, an der Erweiterungsoption teilzunehmen (eine Liste der unterrepräsentierten Regionen/Länder wird den koordinierenden Personen, die zur Einreichung von Vollanträgen aufgefordert werden, zur Verfügung gestellt).
Ein detaillierter Überblick zur Zusammensetzung der Verbünde findet sich im englischen Bekanntmachungstext JTC2026:
https://www.eppermed.eu/jtc2026/
Wissenschaftliche Standards
Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.
Bei Förderanträgen für explorative klinische Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Verordnungen Nr. 536/2014, Nr. 2017/745 und Nr. 2017/556, CONSORT- und STARD-Statements.
Bei Förderanträgen für Tierstudien sind die ARRIVE-Guidelines und die PREPARE-Guidlines in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
Qualität der angewendeten Methoden
Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.
Berücksichtigung von Diversität
Diversitätsaspekte (zum Beispiel Gender, Alter, kultureller Hintergrund, unterrepräsentierte Bevölkerungsgruppen) sollen in den Verbünden berücksichtigt werden.
Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten
Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsversorgung, Prävention, Diagnostik und Therapie im Bereich der PM erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.
Verantwortungsvolle Forschung und Innovation und Einhaltung ethischer Grundsätze
Die antragstellenden Verbünde sollen den Grundsätzen der verantwortungsvollen Forschung und Innovation (Responsible Research and Innovation – RRI) entsprechen. Sie sollen sich dafür einsetzen, soziale, ethische, politische, ökologische oder kulturelle Dimensionen der vorgeschlagenen Forschung zu untersuchen und zu berücksichtigen.
Außerdem muss die vorgeschlagene Forschung grundlegende ethische Prinzipien respektieren. Die Antragsteller müssen alle potenziellen ethischen Aspekte der durchzuführenden Arbeiten beschreiben und darlegen, wie das Projekt die geltenden Anforderungen der institutionellen, regionalen/nationalen und EU-Gesetzgebung (einschließlich der ethischen Standards und Leitlinien von Horizont 2020/Horizon Europe9) erfüllen wird.
Weitere Informationen sind den „Guidelines for Applicants“ zu entnehmen. Die Verbünde werden gebeten, in den Antragsformularen auf beide Aspekte – RRI und ethische Aspekte – einzugehen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten10 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
Projekte/Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit bis zu 300 000 Euro (inklusive der 20 Prozent Projektpauschale für Hochschulen) gefördert werden.
Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben beziehungsweise Kosten (nur bei KMU) während der Laufzeit des Vorhabens sind zuwendungsfähig.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.11
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Die Zuwendungsempfänger sollen sicherstellen, dass alle Ergebnisse (zum Beispiel Veröffentlichungen) transnationaler EP PerMed-finanzierter Projekte eine angemessene Nennung von EP PerMed und der jeweils beteiligten Förderorganisationen enthalten (siehe dazu die englischsprachige Bekanntmachung).
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist für das BMBF-geförderte Teilprojekt das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Einen Datenmanagementplan (DMP) für den Verbund hat die Koordination spätestens drei Monate nach dem offiziellen Beginn des Projekts und einen aktualisierten DMP am Ende des Projekts zusammen mit dem wissenschaftlichen Abschlussbericht an das EP PerMed JCS zu senden. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR-Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228/3821-1210
Telefax: 0228/3821-1257
Ansprechpersonen sind:
Frau Dr. Katja Kuhlmann und Frau Dr. Alexandra Becker
Telefon: 0228/3821-2211
E-Mail: permed@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-BMFTR.de
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Dreistufiges Verfahren
Das Förderverfahren ist dreistufig angelegt. Zuerst wird ein zweistufiges internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt. Die deutschen Projektpartner der ausgewählten transnationalen Konsortien werden dann in einer dritten Stufe zum Einreichen förmlicher Förderanträge aufgefordert. Sowohl für die Projektskizzen (pre-proposals) als auch für die ausführlichen Projektbeschreibungen (full proposals) ist ein einziges gemeinsames Dokument von den Projektpartnern eines transnationalen Konsortiums zu erstellen.
Obwohl die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleitenden aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über den Verbundkoordinator eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es gelten regionale/nationale Förderregeln für die Zuwendungsfähigkeit bestimmter Antragsteller-Kategorien, der Forschungsphasen sowie für die Finanzierung klinischer Studien. Diese müssen unbedingt von den Antragstellern beachtet werden. Ihnen wird daher dringend empfohlen, sich mit der zuständigen Förderorganisation in Verbindung zu setzen. Jede Förderorganisation hat in den „Guidelines für Applicants“ Ansprechpartner benannt, die zu den spezifischen nationalen/regionalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können (siehe englischer Bekanntmachungstext). Die Einhaltung dieser Vorgaben ist bindend.
Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem EP PerMed JCS, das bei der Nationalen Forschungsagentur Frankreichs (ANR) angesiedelt ist,
bis spätestens 10. Februar 2026
zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.
Für Verbundprojekte ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze ist anhand des dafür vorgesehenen Musters, auch in Bezug auf Gesamtgröße, Abschnittsseiten und Zeichenbegrenzung, in englischer Sprache zu erstellen. Die Anträge müssen die „Guidelines for Applicants“ strikt einhalten. Muster sind auf der EP PerMed-Internetseite erhältlich (https://www.eppermed.eu/jtc2026/).
Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal: https://ptoutline.eu/app/eppermed2026
Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.
Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Nach der Prüfung formaler Kriterien entsprechend dem englischen Bekanntmachungstext beziehungsweise den „Guidelines for Applicants“ werden die eingegangenen Projektskizzen unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet. Detaillierte Informationen zum Begutachtungsprozess können der englischen Bekanntmachung entnommen werden.
Exzellenz:
- –
-
Klarheit und Relevanz der Projektziele einschließlich Passgenauigkeit zum Thema der Bekanntmachung, sowie in welchem Rahmen die geplanten Tätigkeiten besondere Herausforderungen aufweisen und über den Stand der Technik hinausgehen (einschließlich des Innovationspotenzials und der Nutzung von Spitzentechnologien, Multi-Omics Daten sowie PROs und anderer gesundheitsbezogener Daten);
- –
-
wissenschaftliche Qualität und Solidität der vorgeschlagenen Methodik, einschließlich der zugrunde liegenden Konzepte, Modelle, Annahmen, multidisziplinären und sektorübergreifenden Ansätze;
- –
-
angemessene Einbeziehung von Gender-Aspekten und Berücksichtigung unterrepräsentierter Bevölkerungsgruppen oder spezifischer Untergruppen in den Forschungs- und Innovationsinhalten;
- –
-
Berücksichtigung von Diversitätsaspekten in den Forschungsteams (insbesondere biologisches Geschlecht und unterrepräsentierte Bevölkerungsgruppen), falls zutreffend;
- –
-
Qualität des Umgangs mit dem offenen Zugang zu Forschungsdaten, einschließlich der gemeinsamen Nutzung und Verwaltung von Forschungsergebnissen und der Einbeziehung von Bürgerinnen und Bürgern, Patientinnen und Patienten oder Patientenvertretern und gegebenenfalls anderen Endnutzern.
Anwendungspotenzial der erwarteten Ergebnisse:
- –
-
Anwendungspotenzial der erwarteten Ergebnisse für die Weiterentwicklung der personalisierten Medizin (klinische und andere gesundheitsbezogene Anwendungen, Übertragbarkeit auf die Praxis im Gesundheitswesen, Ausarbeitung des translationalen Aspekts in einem speziellen Arbeitspaket);
- –
-
Plausibilität der im Antrag beschriebenen Wege zur Erreichung der Förderziele und Anwendungspotenziale;
- –
-
Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit; gemeinsame Nutzung von Ressourcen, Plattformen und Infrastrukturen, Harmonisierung von Daten und gemeinsame Nutzung spezifischen Fachwissens, Einbindung mindestens einer Nachwuchsforscherin beziehungsweise eines Nachwuchsforschers mit Teilprojektleitungsfunktion in den Verbund.
Qualität und Effizienz der Umsetzung:
- –
-
Qualität des Arbeitsplans; Angemessenheit der Struktur der Arbeitspakete und des Arbeitsplans (Aufgaben, Zuordnung, Zeitplan); Angemessenheit der Ressourcenplanung;
- –
-
Kompetenzen, einschlägige Vorarbeiten und Rolle jedes Partners sowie Umfang der im Verbund vorhandenen Expertise;
- –
-
interdisziplinäre und sektorübergreifende Zusammenarbeit: kohärente Einbindung geeigneter Projektpartner (zum Beispiel akademische Einrichtungen, Klinik, öffentlicher Gesundheitssektor, Industriepartner/KMU, Patientenorganisationen), um die vorgeschlagenen Arbeiten erfolgreich durchzuführen.
Projektskizzen, die für das Thema und die Ziele der Bekanntmachung nicht relevant sind, werden unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Qualität nicht gefördert. Für die drei Hauptkriterien werden Bewertungspunkte vergeben. Jedes Kriterium wird mit bis zu fünf Punkten bewertet. Eine Projektskizze kann nur gefördert werden, wenn jedes der drei Kriterien mit mindestens drei Punkten bewertet wurde und die Gesamtpunktzahl mindestens neun beträgt.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden diejenigen Projektskizzen ausgewählt, die für das Einreichen einer ausführlichen Projektbeschreibung geeignet sind. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten durch das EP PerMed JCS nach Abschluss der Bewertung im Mai 2026 schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage und Auswahl von ausführlichen Projektbeschreibungen
Eine ausführliche Projektbeschreibung (full proposal) ist nur nach Aufforderung von dem vorgesehenen Verbundkoordinator auf elektronischem Wege
bis spätestens 9. Juni 2026
einzureichen (zweite Verfahrensstufe).
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal: https://ptoutline.eu/app/eppermed2026
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, ausführliche Projektbeschreibungen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Die Vorlage für die ausführliche Projektbeschreibung wird vom JCS zu gegebener Zeit bereitgestellt.
Ausführliche Projektbeschreibungen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Im Portal ist die ausführliche Projektbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene ausführliche Projektbeschreibung werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.
Alle grundlegenden Änderungen zwischen der Projektskizze und der ausführlichen Projektbeschreibung, die die Zusammensetzung des Verbunds, die Projektziele oder das beantragte Budget betreffen, müssen dem EP PerMed JCS und den regionalen/nationalen Förderorganisationen mitgeteilt werden. In Ausnahmefällen können diese Änderungen akzeptiert werden, wenn eine ausführliche Begründung vorgelegt wird und sie von den in der Bekanntmachung teilnehmenden Förderorganisationen akzeptiert werden.
Die ausführlichen Projektbeschreibungen werden von Mitgliedern des Gutachtergremiums (Peer Review Panel, PRP) nach den gleichen Kriterien wie die Projektskizzen (vergleiche Nummer 7.2.1) bewertet. Zusätzlich gelten noch die folgenden ergänzenden Kriterien:
Anwendungspotenzial der erwarteten Ergebnisse:
- –
-
Eignung und Qualität des Verwertungsplans, einschließlich der geplanten Maßnahmen zur Disseminierung der Ergebnisse und Kommunikationsaktivitäten.
Qualität und Effizienz der Umsetzung:
- –
-
Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren, einschließlich Risikomanagement, Innovationsmanagement und RRI sowie ethischer Überlegungen.
- –
-
Nachhaltigkeit der durch das Projekt aufgebauten Forschung (zum Beispiel durch FAIR-Datenmanagement, Open-Science-Praktiken), Qualität der Verwaltung des geistigen Eigentums.
Vor der Sitzung des unabhängigen Gutachtergremiums zu den ausführlichen Projektbeschreibungen hat jeder Koordinator die Möglichkeit, zu den vorausgehenden schriftlichen Gutachterbewertungen der ausführlichen Projektbeschreibungen schriftlich Stellung zu nehmen (rebuttal).
Die Antragsteller müssen bei der ausführlichen Projektbeschreibung eine „Ethische Selbsteinschätzung“ ausfüllen. Nach der Sitzung des Begutachtungsgremiums findet für die ausführlichen Projektbeschreibungen, die zur Förderung empfohlen wurden, eine Ethik- und RRI-Bewertung statt. Falls weitere Klärungen erforderlich sind, wird der Verbund kontaktiert. Nur die Anträge, die sowohl bei der wissenschaftlichen als auch bei der ethischen Bewertung positiv evaluiert wurden und die den ethischen Anforderungen von Horizon Europe sowie denen der regionalen/nationalen Förderer entsprechen, kommen für eine Finanzierung in Frage. Dieses ethische Genehmigungsverfahren ersetzt nicht das ethische Votum einer zuständigen Forschungsethikkommission. Alle notwendigen ethischen und rechtlichen Anforderungen müssen vor Beginn der Forschung erfüllt sein.
Auf der Grundlage der vom Gutachtergremium erstellten Rangliste, der ethischen Freigabe und der verfügbaren Mittel treffen die regionalen/nationalen Förderorganisationen die endgültige Entscheidung, vorbehaltlich budgetärer Erwägungen.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Detaillierte Informationen zum Begutachtungs- und Entscheidungsprozess können der englischen Bekanntmachung entnommen werden.
Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren durch das EP PerMed JCS schriftlich mitgeteilt. Die Verbundpartner sollen durch den Koordinator informiert werden.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte ausführliche Projektbeschreibung und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der dritten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten ausführlichen Projektbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die ausführliche Projektbeschreibung ergänzende, Informationen vorzulegen:
- –
-
detaillierter Finanzierungsplan und ausführliche deutschsprachige Vorhabenbeschreibung;
- –
-
ausführlicher Verwertungsplan;
- –
-
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
- –
-
detaillierte vorhabenbezogene Ressourcen- und Meilensteinplanung.
Eventuelle Auflagen aus der zweiten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
- –
-
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
- –
-
Umsetzung möglicher Auflagen der zweiten Stufe.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Im Auftrag
Soelberg
Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-BMFTR.de/de/19087.php zu finden.
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens;
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
- c)
-
Standort des Vorhabens;
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.12
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.13
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- –
-
35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- –
-
25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
- –
-
die in Artikel 25c AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c AGVO durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ix AGVO),
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i.
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii.
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii.
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv.
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- c)
-
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i.
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii.
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii.
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mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
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Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
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der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Artikel 25c AGVO – Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.
Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.
Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder die Durchführbarkeitsstudie nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten.
Die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa bereitgestellten Mittel decken mindestens 30 Prozent der gesamten beihilfefähigen Kosten einer Forschungs- und Innovationsmaßnahme oder einer Innovationsmaßnahme im Sinne des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
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anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- https://www.eppermed.eu/wp-content/uploads/2023/09/EPPerMed-SRIA.pdf
- 2
- European Commission. Advice for 2016/2017 of the Horizon 2020 Advisory Group for Social Challenge 1, „Health, Demographic Change and Wellbeing“, July 2014: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ%3AC%3A2015%3A421%3AFULL
- 3
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 4
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 5
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 6
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 7
- Hinweise für assoziierte Länder und Drittländer zu Horizon Europe: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/common/guidance/list-3rd-country-participation_horizon-euratom_en.pdf
- 8
- Wenn EFRE-Mittel verwendet werden, gilt Folgendes: „(…) müssen mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sein, oder alternativ zwei Mitgliedstaaten und mindestens ein assoziiertes Land, dessen (…)“. Bitte konsultieren Sie das Dokument „Guidelines for Applicants“.
- 9
- https://ec.europa.eu/research/participants/docs/h2020-funding-guide/cross-cutting-issues/ethics_en.htm
- 10
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 11
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 12
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 13
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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