Startseite Allgemeines Richtlinie für die Übernahme von Gewährleistungen zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von CIRR-Krediten für den Bau von Schiffen (Zinsausgleichsgarantien)
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Richtlinie für die Übernahme von Gewährleistungen zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von CIRR-Krediten für den Bau von Schiffen (Zinsausgleichsgarantien)

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Richtlinie
für die Übernahme von Gewährleistungen zur Absicherung des Zinsrisikos
bei der Refinanzierung von CIRR1-Krediten für den Bau von Schiffen2
(Zinsausgleichsgarantien)

Vom 12. Februar 2025

1 Allgemeines

1.1 Die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „Bund“) vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kann gemäß § 39 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Banken eine Zinsausgleichsgarantie für einen Teil des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von CIRR-Krediten für den Bau von Schiffen gewähren (im Weiteren „Schiffs-CIRR-Programm“). Je nach Zinssituation sind aus der Refinanzierung entstehende Verluste durch den Bund auszugleichen beziehungsweise entstehende Erträge von den Banken abzuführen.

1.2 Der Bund beauftragt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g KfW-Gesetz mit der Abwicklung des Schiffs-CIRR-Programms. Die KfW hat das Recht, die Abwicklung an ein alleiniges direktes oder indirektes Tochterunternehmen der KfW im Rahmen der Geschäftsbesorgung zu delegieren.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zinsausgleichsgarantie besteht nicht.

1.4 Die Allgemeinen Bedingungen für einen Zinsausgleich bei Schiffsfinanzierungen zum CIRR (im Weiteren „AB“) sind verbindlicher Bestandteil der im Rahmen des Schiffs-CIRR-Programms abzuschließenden Verträge und legen die Rechte und Pflichten der Beteiligten fest. Sie enthalten wichtige Informationen zu den Voraussetzungen, dem Ablauf sowie den Anforderungen an die Antragstellung und die Gewährung der Zinsausgleichsgarantie. Die AB können jederzeit bei der KfW angefordert werden.

2 Ziele der Richtlinie

Mit dem Schiffs-CIRR-Programm soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Schiffbauindustrie gestärkt werden. Durch die Bereitstellung von zinsgünstigen und international vergleichbaren Finanzierungsangeboten für den Bau und Export von Schiffen sollen deutsche Werften sowie ihre Zulieferer gefördert und die Erschließung neuer Absatzmärkte im globalen Wettbewerb unterstützt werden. Im Rahmen des Programms können Käufer von Schiffen oder unfertigen Schiffskörpern einen Festsatzkredit auf Basis des CIRR-Satzes erhalten. Ein Teil des Zinsrisikos der schiffsfinanzierenden Bank wird dabei vom Bund übernommen.

3 Umfang der Zinsausgleichsgarantie

3.1 Auf Basis der Zinsausgleichsgarantie findet ein Zinsausgleich statt. Der Zinsausgleich ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Refinanzierungssatz zuzüglich einer angemessenen Verwaltungskostenpauschale und dem vom Bund festgelegten maßgeblichen CIRR-Satz. Als Refinanzierungssatz gilt der jeweils anwendbare variable Zinssatz.

3.2 Der Bund ist befugt, für zukünftige Refinanzierungsperioden im Einzelfall einen anderen Zinssatz des Inter­bankenmarkts mit einer längeren Laufzeit als sechs Monate als Refinanzierungssatz zu unterstellen. Den finanzierenden Banken wird eine solche Entscheidung rechtzeitig vor ihrer Umsetzung mitgeteilt.

3.3 Der Zinsausgleichsatz ist der Höhe nach begrenzt und darf jährlich 12 % nicht übersteigen.

3.4 Die Verwaltungskostenpauschale darf jährlich 20 Basispunkte nicht unterschreiten und jährlich 150 Basispunkte nicht überschreiten (siehe AB).

4 Verfahren

4.1 Die Zinsausgleichsgarantie wird nur auf Antrag übernommen. Der Antrag ist durch die finanzierende Bank vor Abschluss des Liefervertrages bei der KfW zu stellen. Ein Vorabantrag durch das Schiffbauunternehmen ist möglich, solange noch keine Bank für die Finanzierung mandatiert ist.

4.2 Im Zusammenhang mit einem bestimmten Bauprojekt für Schiffe kann nur einmal ein Antrag auf eine Zinsausgleichsgarantie gestellt werden. Änderungsanträge sind zulässig.

5 Voraussetzungen für die Übernahme der Garantie

Die Garantie kann zum Zweck der Schaffung international vergleichbarer Finanzierungsbedingungen gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Antrag erfolgt im Einvernehmen mit dem ausführenden Schiffbauunternehmen.
Bei Antragstellung ist weder über das Vermögen des Schiffbauunternehmens noch über das Vermögen des Bestellers (Käufer des Schiffes) ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet und keine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben worden. Für die im Ausland ansässigen Besteller gilt dies für vergleichbare Verfahren und Erklärungen. Entsprechende Nachweise werden vorgelegt.
Bei der antragstellenden Bank bestehen keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Verträge.
Die Finanzierung des Bauprojekts ist an die Auftragsvergabe an ein in Deutschland ansässiges Schiffbauunter­nehmen gebunden. Das Schiffbauunternehmen bestätigt, dass das gemäß dem Bauvertrag zu bauende Schiff auf einer in Deutschland gelegenen Produktionsstätte (Werft) gefertigt und von dort an den Besteller3 abgeliefert wird, beziehungsweise dass die vom Schiffbauunternehmen gefertigten beziehungsweise für die Fertigung eines Schiffs erworbenen Komponenten für ein Schiff bestimmt sind, das im Geltungsbereich der „Sektorvereinbarung für Schiffe“ abgeliefert wird, und die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung eingehalten werden.
Die antragstellende Bank weist nach, dass die Gesamtfinanzierung des Bauprojekts für das Schiff hinreichend gesichert ist.
Der Kredit wird zu einem Festzinssatz vereinbart und mit ansonsten marktüblichen Konditionen ausgestattet. Der Festzinssatz darf dabei den jeweils gemäß OECD-Konsensus anwendbaren CIRR-Satz nicht unterschreiten. Die Laufzeit der Finanzierung beträgt nicht mehr als die gemäß OECD-Konsensus zulässige Maximallaufzeit.
Die jeweils maßgeblichen Regelungen des OECD-Konsensus und sonstige einschlägige OECD- und EU-Bestimmungen und Vereinbarungen werden eingehalten.
Die antragstellende Bank nimmt bei Antragstellung die AB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge geltenden Fassung zur Kenntnis. Die AB werden als Teil der Verträge verbindliche Grundlage für die Abwicklung der Zinsausgleichsgarantie.

6 Deckungsentscheidung und Übernahme der Zinsausgleichsgarantie

6.1 Das BMWK trifft die Entscheidung über die Gewährung einer Zinsausgleichsgarantie nach Zustimmung des BMF auf Grund pflichtgemäßen Ermessens.

6.2 Erfolgt die Zusage der Zinsausgleichsgarantie vor Abschluss des Kreditvertrages, wird diese befristet erteilt. Das BMWK beauftragt nach positiver Deckungsentscheidung die KfW mit dem Abschluss der entsprechenden Verträge. In diesen Verträgen werden die Einzelheiten der Deckung geregelt.

7 Bearbeitungsgebühr, Garantieentgelt und Deckung von Ausgaben

7.1 Für die Antragsbearbeitung wird jeweils eine Gebühr erhoben.

7.2 Für die Übernahme der Garantie wird ein Entgelt erhoben.

7.3 Das BMWK setzt die Entgeltsätze sowie die Höhe der Antragsgebühr im Einvernehmen mit dem BMF fest.

7.4 Detaillierte Regelungen zu anfallenden Gebühren und Entgelten können den AB entnommen werden.

8 Prüfungs- und Auskunftsrechte

Dem Bund, der KfW und dem Bundesrechnungshof ist gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut und dem Schiffbauunternehmen ein Prüfungs- und Auskunftsrecht hinsichtlich der Tatsachen und Unterlagen, die mit der Gewährung und Abwicklung der Garantie und der Durchführung des Schiffbaus und dessen Finanzierung in Zusammenhang stehen, einzuräumen. Die Rechte des Bundesrechnungshofs ergeben sich aus § 91 BHO.

Die KfW stellt dem Bund die für eine Erfolgskontrolle und Evaluation notwendigen Unterlagen in Form eines Jahresberichts zur Verfügung. Darüber hinaus ist die KfW verpflichtet, dem Bund auf Anforderung auch unterjährig alle relevanten Informationen bereitzustellen, die zur Überprüfung und Bewertung des Schiffs-CIRR-Programms erforderlich sind.

9 Datenschutz und Erfolgskontrolle

Die antragstellenden Banken müssen sich im Antrag auf Gewährung einer Zinsausgleichsgarantie damit einverstanden erklären und werden bei Vertragsabschluss unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben dazu verpflichtet, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWK, BMF oder der KfW zur Verfügung stehen, sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise

von der KfW, dem BMWK, BMF oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle (Nr. 2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur BHO zu § 7 BHO) weiterverarbeitet werden können,
vom BMWK und/​oder BMF an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weiter­gegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Frage­stellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden können;
die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Die antragstellenden Banken werden verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und von den fachlich zuständigen Ressorts oder der KfW oder einer von diesen beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen sowie an von den fachlich zuständigen Ressorts oder einer von diesen beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle be­ziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und mitzuwirken.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

10 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt für die ab diesem Zeitpunkt erteilten Zusagen für Zinsausgleichsgarantien.

Berlin, den 12. Februar 2025

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. Anja Stenger

1
Der CIRR (commercial interest reference rate) ist im OECD-Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (OECD-Konsensus) geregelt.
2
Definition entsprechend der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe gemäß Annex IV des OECD-Konsensus.
3
Bei unfertigen Schiffskörpern kann auch eine Werft als Besteller fungieren.

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