Die auf Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am heutigen Tag eine Klage einer Verwertungsgesellschaft gegen zwei Unternehmen eines führenden Anbieters von generativer Künstlicher Intelligenz verhandelt (Az. 42 O 14139/24).
Vorwurf: KI speichert und gibt Liedtexte wieder
Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, wirft den Beklagten vor, mit ihrem KI-Chatbot Urheberrechte verletzt zu haben. Im Kern geht es um neun bekannte deutsche Liedtexte. Diese seien – unstreitig – beim Training des zugrunde liegenden Sprachmodells (Large Language Model) verwendet worden. Auf einfache Eingaben („Prompts“) habe der Chatbot im Jahr 2024 die Texte zu großen Teilen originalgetreu wiedergegeben.
Nach Ansicht der Klägerin beweist dies, dass die Liedtexte im Modell gespeichert („memorisiert“) wurden. Dies stelle bereits eine unzulässige Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts dar. Die anschließende Ausgabe durch den Chatbot führe zu weiteren Rechtsverletzungen.
Beklagte: „Kein Speicher, sondern Synthese“
Die Beklagten wiesen die Vorwürfe zurück. Das Modell speichere oder kopiere keine einzelnen Trainingsdaten, sondern bilde in seinen Parametern lediglich Muster aus dem gesamten Datensatz ab. Die Antworten würden durch eine „sequenziell-analytisch, iterativ-probabilistische Synthese“ erzeugt. Es handele sich nicht um eine Datenbank, die Texte abrufe und ausgibt.
Zudem vertreten die Beklagten die Rechtsauffassung, dass nicht sie, sondern die Nutzerinnen und Nutzer für die vom Chatbot generierten Inhalte verantwortlich seien. Außerdem seien mögliche Eingriffe durch Schrankenregelungen des Urheberrechts, insbesondere durch die Ausnahmen für Text- und Data-Mining, gerechtfertigt.
Entscheidung im November
Die Kammer diskutierte in der mündlichen Verhandlung ausführlich die Sach- und Rechtslage mit den Parteien. Ein Urteil soll am 11. November 2025 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 270 des Münchner Justizpalasts verkündet werden.
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