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Rechnungsruf im öffentlichen Inventar – Art. 582 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)

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bb-notare und anwälte AG

Rechnungsruf im öffentlichen Inventar

Art. 582 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)
Öffentliches Inventar Nr. 3043

Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, Schweiz, hat im Nachlass von Thomas Steinmann, geboren am 12.08.1956, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft gewesen in 3067 Boll, Unterer Bollhölzliweg 25, mit Entscheid vom 9. Juli 2024 die Errichtung eines öffentlichen Inventars im Sinne von Art. 580 ff ZGB angeordnet.

Die Gläubiger des Erblassers, mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger, welche gegenüber der Erbschaft aus irgendwelchen Titeln Rechtsansprüche geltend machen, werden aufgefordert, diese in einer Eingabe ausführlich und unter Beilage sämtlicher Belege bis spätestens am 30. August 2024 anzumelden. Die Gläubiger werden auf Art. 590 ZGB aufmerksam gemacht, wonach ihnen für nicht angemeldete Forderungen die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar sind.

Ebenfalls werden die Schuldner des Verstorbenen aufgefordert, ihre Verbindlichkeiten innert der obigen Frist anzumelden.

Kontaktstellen

a)

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, Schweiz, für Forderungen und Bürgschaftsansprüche gegenüber dem Erblasser

b)

Notarin Regina Grendelmeier Schütz, bb-notare und anwälte AG, Bernstrasse 30, 3067 Boll, Schweiz, E-Mail: bb@bb-notare.ch, für Guthaben des Erblassers

Bemerkungen
Massaverwalter: Notar Kai Baumann, bb-notare und anwälte AG, Bernstrasse 30, 3067 Boll, Schweiz, E-Mail: bb@bb-notare.ch

Boll, 23. Juli 2024

bb-notare und anwälte AG
Bernstrasse 30, 3067 Boll, Schweiz

E-Mail: bb@bb-notare.ch

 

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