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Raisin Bank AG muss Mängel in der Geldwäscheprävention beheben – BaFin ordnet Maßnahmen an

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei der Raisin Bank AG erhebliche Defizite in der Geldwäscheprävention festgestellt und die Bank verpflichtet, umfassende Korrekturen vorzunehmen. Betroffen sind zentrale Bereiche wie die Risikoanalyse, die Risikobewertung von Kundinnen und Kunden, das EDV-gestützte Monitoring sowie die Aufgabenwahrnehmung des Geldwäschebeauftragten. Nach Einschätzung der BaFin beeinträchtigen diese Mängel die Fähigkeit des Instituts, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu verhindern.

Die Aufsicht hatte bereits am 18. Dezember 2023 entsprechende Anordnungen erlassen, die seit dem 17. April 2025 rechtskräftig sind. Die Raisin Bank AG musste daraufhin einen schriftlichen Maßnahmenplan vorlegen und die BaFin regelmäßig über den Stand der Umsetzung informieren.

Warum die Eingriffe notwendig waren
Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, wirksame Strukturen und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht dafür unter anderem Risikoanalysen (§ 5 GwG) sowie interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) vor. Dazu gehören klare Prozesse, Kontrollen und IT-Systeme, die verhindern sollen, dass Gelder aus Straftaten in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust werden.

Kommt die BaFin zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann sie gemäß § 51 Absatz 2 GwG einschreiten und die Behebung der Mängel anordnen – so auch im Fall der Raisin Bank AG.

Veröffentlichungspflicht der Aufsicht
Die BaFin ist verpflichtet, solche Maßnahmen nach ihrer Bestandskraft offenzulegen. Diese Transparenz soll dazu beitragen, das Vertrauen in die Integrität des Finanzsystems zu stärken und die Marktteilnehmer über bestehende Risiken zu informieren. Im Fall der Raisin Bank AG erfolgte die Veröffentlichung auf Basis von § 57 Absatz 1 GwG.

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