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Verbraucher, die Geschäfte an der Haustür oder Verträge im Fernabsatz abgeschlossen haben, hatten in der Vergangenheit bei fehlender oder falscher Widerrufsbelehrung ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht. Zum 13.06.2014 wurde durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie für zukünftige Verträge die Regelung getroffen, dass auch ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage ab dem eigentlichen Fristbeginn erlischt. „Die grundsätzliche Regel, dass für Altverträge altes Recht angewendet wird, findet nun in Sachen Widerrufsfrist bei fehlender oder falscher Belehrung zum 27.06.2015 ein Ende“, informiert Rechtsexperte Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Auch ohne Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nun auch für Verträge, die vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden. Das gilt grundsätzlich für die meisten Fernabsatz- und Haustürgeschäfte. Bei Verbraucherdarlehen und entgeltlichen Finanzierungshilfen bleibt es dagegen beim „Ewigen Widerrufsrecht“. Verbraucher, die noch alte Fernabsatz- oder Haustürgeschäfte widerrufen möchten, können die Widerrufsbelehrungen prüfen lassen. Auch bei Neuverträgen kann sich mitunter eine Überprüfung lohnen. So die VZ Sachsen auf Ihrer Internetseite

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