Mehr als ein Jahr nach dem Tod einer 33-jährigen Frau am Großglockner beginnt am Donnerstag in Innsbruck ein vielbeachteter Prozess. Der Lebensgefährte der Verstorbenen muss sich wegen grob fahrlässiger Tötung verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, seine erschöpfte Freundin in einer stürmischen Winternacht ungeschützt nahe dem Gipfel zurückgelassen zu haben, um Hilfe zu holen.
Der Fall sorgt nicht nur in Österreich, sondern auch in internationalen Bergsteigerkreisen für intensive Diskussionen. Im Kern steht die Frage, wann persönliche Risikobereitschaft im Alpinismus strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
Anklage: Er war der „verantwortliche Führer“
Die 33-jährige Kerstin G. starb am 19. Januar 2025 an Unterkühlung, nachdem eine gemeinsame Besteigung des 3.798 Meter hohen Großglockners dramatisch eskaliert war. Laut Staatsanwaltschaft war ihr Partner – in österreichischen Medien als Thomas P. bezeichnet – der deutlich erfahrenere Alpinist und habe die Tour geplant. Daher sei er als „verantwortlicher Führer der Tour“ anzusehen.
Die Anklage listet neun mutmaßliche Fehler auf. So habe er die Tour trotz anspruchsvoller Winterbedingungen begonnen, obwohl seine Freundin noch nie eine hochalpine Tour dieser Länge und Schwierigkeit unternommen habe. Zudem sei der Aufbruch zwei Stunden zu spät erfolgt. Auch habe es an ausreichender Notfallausrüstung – etwa Biwakausrüstung – gefehlt.
Besonders schwer wiegt aus Sicht der Staatsanwaltschaft, dass die Frau mit Snowboard-Softboots unterwegs gewesen sei, die für eine hochalpine Mixed-Tour ungeeignet seien.
Der Angeklagte weist alle Vorwürfe zurück. Sein Verteidiger spricht von einem „tragischen Unfall“. Beide hätten sich für ausreichend erfahren, gut vorbereitet und körperlich fit gehalten.
Wetterbedingungen und umstrittene Entscheidungen
Am 18. Januar erreichte das Paar nach Darstellung der Verteidigung gegen 13:30 Uhr den sogenannten „Frühstücksplatz“ – einen Punkt, nach dem ein Umkehren vor dem Gipfel kaum mehr möglich sei. Da sich zu diesem Zeitpunkt niemand erschöpft gefühlt habe, sei der Aufstieg fortgesetzt worden.
Die Staatsanwaltschaft argumentiert dagegen, spätestens angesichts starker Winde von bis zu 74 km/h und Temperaturen von minus acht Grad – mit gefühlten minus 20 Grad – hätte umgekehrt werden müssen.
Gegen 20:50 Uhr seien die beiden in Schwierigkeiten geraten. Ein Polizeihubschrauber habe das Gebiet gegen 22:50 Uhr überflogen. Laut Anklage habe der Mann weder Notsignale gesendet noch die Polizei rechtzeitig informiert.
Der Verteidiger widerspricht: Zu diesem Zeitpunkt habe noch keine akute Notlage bestanden. Erst kurz darauf habe sich der Zustand der Frau plötzlich verschlechtert.
Um 00:35 Uhr am 19. Januar alarmierte der Mann die Bergpolizei. Über den genauen Inhalt des Gesprächs gibt es unterschiedliche Darstellungen. Die Anklage wirft ihm vor, sein Handy anschließend auf lautlos gestellt und weitere Anrufe nicht angenommen zu haben. Die Verteidigung bestreitet dies.
Allein im Schnee zurückgelassen
Nach Angaben des Verteidigers erreichten beide schließlich einen Punkt etwa 40 Meter unterhalb des Gipfelkreuzes. Da die Frau nicht mehr weitergehen konnte, habe der Mann sie zurückgelassen, den Gipfel überschritten und sei auf der anderen Seite abgestiegen, um Hilfe zu holen.
Webcam-Aufnahmen zeigen tatsächlich eine Stirnlampe, die sich in der Nacht vom Gipfel entfernt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm jedoch vor, keine Rettungsdecke oder andere Schutzmaßnahmen eingesetzt zu haben und erst gegen 03:30 Uhr erneut Rettungskräfte verständigt zu haben.
Wegen des starken Windes war in der Nacht kein Hubschraubereinsatz möglich. Kerstin G. starb allein im Schnee.
Grundsatzfrage für den Bergsport
Im Falle einer Verurteilung drohen dem Angeklagten bis zu drei Jahre Haft. Darüber hinaus könnte das Urteil weitreichende Folgen für den Alpinismus haben. Die zentrale Frage lautet: Wann wird ein erfahrener Bergsteiger rechtlich zum „Tourenführer“ – und damit strafrechtlich verantwortlich für die Sicherheit seines Partners?
Ein Schuldspruch könnte nach Einschätzung von Beobachtern eine Art „Paradigmenwechsel“ für den Bergsport bedeuten. Der Prozess dürfte daher nicht nur juristisch, sondern auch gesellschaftlich Signalwirkung entfalten.
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