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Presserecht ist Ländersache

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Nach den Informationsfreiheitsgesetzen haben alle Menschen das Recht, Informationen vom Staat zu erhalten. Vertreter:innen der Presse haben zusätzlich noch Auskunftsrechte nach den Landespressegesetzen sowie aus Artikel 5 des Grundgesetzes.

Journalist:innen können nach den Pressegesetzen schnelle Auskünfte von Behörden erhalten. Das bedeutet: Sie können Fragen stellen – in der Regel an die Pressestelle der Behörde – und haben das Recht, darauf eine Antwort zu erhalten.

Wichtige Unterschiede zu Anfragen nach den Informationsfreiheitsgesetzen:

  • Für Presseanfragen gibt es keine klaren Antwortfristen. Man kann Behörden aber, abhängig vom Umfang der Anfrage, eine Frist von wenigen Tagen setzen.
  • Pressegesetze gelten in ganz Deutschland, auch in Bayern, Sachsen und Niedersachsen.
  • Anders als bei Informationsfreiheitsgesetzen hat man nach dem Presserecht kein Recht auf Zusendung von Aktenkopien, nur auf Antworten.
  • Presseanfragen sind immer kostenlos.

Presseanfragen können auch über FragDenStaat gestellt werden, wir empfehlen aber eine direkte E-Mail oder ein Telefonat mit der Pressestelle.

Die einschlägigen Paragrafen der Landes-Pressegesetze unterscheiden sich kaum. Sie sind:

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