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POC-Vermittler können entspannt bleiben

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Sehr geehrte Redaktion von diebewertung.de,

vielen Dank für Ihre Anfrage in Sachen Beraterhaftung bei POC.

Ich gehe davon aus, dass durch die anstehenden Beschlüsse und Kommentare der Anlegeranwälte zur Liquidation zwar die Inanspruchnahmen der Vermittler und Berater erhöht werden, ihr Haftungsrisiko jedoch nicht.

Anlegeranwälte weisen bereits jetzt auf hin, dass es möglicherweise eine Differenz zwischen Investition und Auszahlung im Wege der Liquidation geben kann. Das bedingt einen Fokus der Anleger auf Schadenersatz. Hierbei wird bereits jetzt auf die angebliche Haftung der Vermittler und Berater zum Schadensausgleich hingewiesen. Jedoch haben wir vor dem Landgericht Berlin für einen POC-Vermittler einen der bundesweit ersten Haftungsprozesse bereits gewonnen. Es ging dabei um POC Eins und POC Growth. Dabei ging es um die üblichen Vorwürfe. Diese waren sämtlich unbegründet, so dass das Landgericht die Klage abwies.

In der Urteilsbegründung wurde unter anderem ausgeführt, dass allein mittels Vorlage eines Artikels aus der WirtschaftsWoche nicht der Beweis geführt werden kann, dass das Management nicht geeignet sei oder ein angeblicher Hintermann agiere. Darüber hinaus urteilte das Landgericht Berlin, dass die Prospekte zu beiden Fonds (POC Eins und POC Growth) nach Form und Inhalt geeignet sind, den Kläger über die wesentlichen Risiken aufzuklären. Die vom Kläger gerügten Prospektfehler lagen bei beiden Prospekten also nicht vor.

Auch in einem früheren Urteil des Landgerichts Berlin aus April 2015 vom wurde entschieden, dass der Prospekt zur Beteiligung an der POC Eins GmbH & Co. KG nicht die vom Kläger gerügten Fehler aufweise.

Die Haftung des Vermittlers oder Beraters ist zwar stets eine Frage des Einzelfalls, jedoch können die POC-Finanzdienstleister auf Basis der bisherigen Entscheidungen aus meiner Sicht grundsätzlich entspannt bleiben. Die Liquidation berührt ihr tatsächliches Risiko nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Marc Ellerbrock

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

BEMK Rechtsanwälte

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