Startseite Allgemeines Planet Clean Recycle Industries Corporation und Capital Global Markets: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Allgemeines

Planet Clean Recycle Industries Corporation und Capital Global Markets: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

kpuljek (CC0), Pixabay
Teilen

Planet Clean Recycle Industries Corporation und Capital Global Markets: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass sowohl die Planet Clean Recycle Industries Corporation, nach eigenen Angaben mit Sitz in Vancouver, Kanada, als auch die Capital Global Markets, nach eigenen Angaben mit Sitz in Luxemburg, in Deutschland Aktien der Planet Clean Recycle Industries Corporation ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbieten.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Planet Clean Recycle Industries Corporation kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Jobangebote auf Telegram: Wie Betrüger mit falschen Versprechen Geld ergaunern

Schnell und einfach Geld verdienen – mit diesem Versprechen locken Betrüger derzeit...

Allgemeines

Indonesien und Malaysia sperren Musks KI Grok wegen manipulierter Sexualbilder

Indonesien und Malaysia haben den KI-Chatbot Grok, der zum sozialen Netzwerk X...

Allgemeines

Gold glänzt heller denn je – und das Chaos liefert den Glanz

Goldpreis erreicht neues Allzeithoch – weil die Welt wieder mal kopfsteht Es...

Allgemeines

Fed-Chef Powell: US-Justizministerium droht mit Anklage – wegen Aussagen zu Bauprojekt

Die Unabhängigkeit der US-Zentralbank (Federal Reserve) gerät ins Wanken: Fed-Vorsitzender Jerome Powell...