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PICCOR AG Skandal: Verdacht der Bildung einer Bande laut Durchsuchungsbeschluss

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Das ist ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichtes Tiergarten in Berlin, der es dann an Deutlichkeit bei den strafrechtlichen Vorwürfen nicht vermissen lässt.

Man darf vermuten, wenn sich diese Verdachtsmomente bestätigen sollten, dass es dann sicherlich auch Festnahmen geben wird. Derzeit gilt für die Beteiligten natürlich die Unschuldsvermutung.Hingewiesen wird in diesem Durchsuchungsbeschluss auch darauf, dass es sich um ein Schneeballsystem gehandelt habe und dass sich die in dem Durchsuchungsbeschluss benannten Personen dazu verabredet hätten. Das heißt, das alles war nach Meinung der ermittelnden Justiz von Beginn an geplant.

Insgesamt werden in dem Durchsuchungsbeschluss sieben Personen namentlich benannt. Vier dieser Personen werden dabei wohl als Haupttäter angesehen.

Der vorläufige Gesamtschaden beträgt nach Aussage des Durchsuchungsbeschlusses fast 88 Millionen Euro, wohlgemerkt der vorläufige Gesamtschaden.

Wir haben den Durchsuchungsbeschluss an unseren Rechtsanwalt übermittelt, der nun entscheiden wird, welche Informationen daraus wir noch veröffentlichen dürfen.

Liest man den Durchsuchungsbeschluss aber, dann ist man regelrecht erschüttert mit welcher Schamlosigkeit und Dreistigkeit mindestens vier der Personen seit dem Jahre 2009 hier die Anleger abkassiert haben in der Annahme, dass das irgendwann platzen wird. Das heißt, man hat wissentlich zum eigenen Vorteil die Anleger betrogen, so zumindest der Vorwurf, den man dem Durchsuchungsbeschluss entnehmen kann…

Umso wichtiger ist aber nun, das es mit der IG Picam Piccor, die wir ins Leben gerufen haben, schnellstens weitergeht, denn wir wollen genauso wie die Anleger wissen, wo das Geld der Anleger hin ist. Wir wollen wissen, ob die in dem Durchsuchungsbeschluss gemachten Vorwürfe zutreffend sind.

Wir werden diesen Bericht am heutigen Tage mehrfach aktualisieren, um unsere User, wie immer, als Erste zu informieren.

Unser Dank geht aber auch an dieser Stelle nochmals an die ermittelnden Behörden in Berlin, in der Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg, die hier wirklich schnell gehandelt haben, womit wir ehrlich gesagt nicht gerechnet hatten. Es ist eine positive Überraschung, das wollen wir an dieser Stelle dann auch einmal zum Ausdruck bringen.

Der strafrechtliche Vorwurf laut Durchsuchungsbeschluss:

Die Beschuldigten werden verdächtigt als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten verbunden hat, gewerbsmäßig Anlagebetrugstaten in erheblichem Ausmaß gem §§ 253 Abs.1, Abs. 3, Abs. 5 StGB begangen zu haben. Sie werden überdies eines Vergehens nach § 54 Abs.1Nr.2. i.V.m. §1 Abs. 1Nr.1 KWG verdächtigt. Ihnen wird überdies vorgeworfen, unerlaubt Bankgeschäfte (Einlagengeschäfte) betrieben zu haben, für die sie-wie sie wussten-die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde naicht hatten.

Strafgesetzbuch (StGB) § 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)

1 Komment

  • Kann man schon etwas zu den 7 mutmaßlichen Drahtziehern sagen ? Sollten hier keine Gewinne erwirtschaftet worden sein, dann wird sich der Insolvenzverwalter die Auskehrungen bei den Kunden wiederholen. Das ist sicher. Die ca. 88 Mio. Euro sind nur die Spitze des Eisbergs. Was schon mehr als Dreist und absolut dumm von den Vermittlern war – hier ohne KWG Zulassung ein Bankprodukt zu vermitteln. Das dürfte erhebliche Schadenersatzklagen gegen die Vermittler nach sich ziehen – die haben zu 99 % Erfolgschance. Ganz zu schweigen von dem Straftatbestand ohne KWG Zulassung zu vermitteln. Ist es Dummheit oder Gier bei den Vermittlern ? Oder beides ?

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