pferdewetten.de AGDüsseldorfBekanntmachung einer Verfahrensbeendigung
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Interview
„Das Verfahren ist beendet – aber das heißt nicht automatisch: alles war richtig“
Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek zum Ende der Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der pferdewetten.de AG
Herr Blazek, die pferdewetten.de AG meldet die „Beendigung des Verfahrens“ nach §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG. Was ist da konkret passiert?
Daniel Blazek:
Ganz vereinfacht gesagt:
Ein Aktionär – hier die Springtime Private Equity GmbH – hatte Beschlüsse der Hauptversammlung vom August 2025 vor dem Landgericht Düsseldorf angefochten. Diese Klage wurde nun zurückgenommen. Damit ist das Gerichtsverfahren beendet, ohne dass es ein Urteil gegeben hat.
Was genau wurde ursprünglich angefochten?
Daniel Blazek:
Es ging um eine ganze Reihe zentraler Hauptversammlungsbeschlüsse, darunter:
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die Feststellung des Jahresabschlusses 2023,
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die Verwendung des Bilanzgewinns,
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weitreichende Kapitalmaßnahmen wie
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die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen,
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die Schaffung beziehungsweise Änderung von bedingtem Kapital,
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sowie Änderungen an bereits bestehenden Wandelschuldverschreibungen.
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Das sind keine Nebensächlichkeiten, sondern entscheidende Weichenstellungen für Aktionäre und Investoren.
Die Gesellschaft veröffentlicht nun, das Verfahren sei beendet. Klingt beruhigend – ist es das auch?
Daniel Blazek:
Beruhigend ja, aber nur in einem sehr begrenzten Sinne.
Die Beendigung bedeutet lediglich:
👉 Das Gericht entscheidet nicht mehr über die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse.
Es bedeutet nicht, dass das Gericht festgestellt hätte, die Beschlüsse seien rechtlich einwandfrei gewesen.
Warum ist das ein wichtiger Unterschied?
Daniel Blazek:
Weil eine Klagerücknahme kein Freispruch ist.
Die Rücknahme kann viele Gründe haben:
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wirtschaftliche Erwägungen,
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ein Vergleich im Hintergrund,
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Kostenrisiken,
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strategische Entscheidungen des klagenden Aktionärs.
Rein rechtlich bleibt festzuhalten:
Die Beschlüsse gelten jetzt als wirksam, weil sie nicht mehr angefochten sind – nicht, weil ihre Rechtmäßigkeit bestätigt wurde.
Welche Bedeutung haben die genannten Paragrafen (§§ 248a, 149 Abs. 2 AktG)?
Daniel Blazek:
Diese Vorschriften regeln die Publizitätspflichten einer Aktiengesellschaft.
Wenn eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben wird – und erst recht, wenn sie beendet wird –, muss der Kapitalmarkt darüber informiert werden.
Das dient der Transparenz, besonders für:
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Aktionäre
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Anleihegläubiger
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institutionelle Investoren
Was bedeutet das Ende des Verfahrens konkret für Aktionäre?
Daniel Blazek:
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Die angefochtenen Beschlüsse können nun uneingeschränkt umgesetzt werden.
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Kapitalmaßnahmen, Wandelschuldverschreibungen und Satzungsänderungen haben volle rechtliche Wirkung.
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Weitere rechtliche Blockaden durch dieses Verfahren bestehen nicht mehr.
Aber:
Das wirtschaftliche Risiko solcher Maßnahmen bleibt natürlich beim Anleger.
Kann jetzt noch jemand anderes klagen?
Daniel Blazek:
In der Regel nein – zumindest nicht mehr gegen dieselben Beschlüsse mit Fristen, die bereits abgelaufen sind.
Die Hauptversammlungsbeschlüsse sind damit bestandskräftig.
Ihr persönliches Fazit für Privatanleger?
Daniel Blazek:
Man sollte diese Meldung nicht überinterpretieren.
Sie bedeutet:
Das Verfahren ist beendet – nicht, dass alle damaligen Kritikpunkte aus der Welt sind.
Wer investiert ist oder investieren möchte, sollte sich weiterhin genau anschauen:
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wie sich die Kapitalmaßnahmen auswirken,
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wie stark Verwässerung droht,
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und wie tragfähig das Geschäftsmodell tatsächlich ist.
Herr Blazek, vielen Dank für die Einordnung.
Daniel Blazek:
Sehr gerne.
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