Finanzen

Partiarisches Darlehen

Teilen

Beim partiarischen Darlehen erschöpft sich also die Mitwirkung des Darlehensgebers in der Kapitalhingabe. Bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sind die Vertragspartner für den gesellschaftsrechtlichen Zweck gemeinsam verantwortlich. Bei einem partiarischen Darlehen fehlt die Verlustbeteiligung, während eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung i. d. R. auch am Verlust besteht.

Sowohl bei festverzinslichen als auch bei Darlehen gegen Gewinnbeteiligung (partiarische Darlehen) ist die Fremdüblichkeit anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen (Gewinnanteile) sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Finanzen

Bitcoin klettert auf Rekordhoch von über 125.000 US-Dollar

Der Bitcoin hat ein neues Kapitel seiner Erfolgsgeschichte geschrieben: Erstmals überstieg die...

Finanzen

RBI-Aktie springt nach „FT“-Bericht über mögliche Sanktionslockerungen deutlich an

Die Aktien der Raiffeisen Bank International (RBI) sind am Freitag im Frühhandel...

AnlegerschutzFinanzen

Bonus statt Risiko: Rheinmetall-Zertifikat verspricht 20 % Rendite – auch bei schwankendem Kurs

Rheinmetall-Zertifikat: 20 % Renditechance bei begrenztem Risiko Die Aktie des deutschen Rüstungskonzerns...

EuropaFinanzen

FMA warnt vor anhaltenden Risiken bei Gewerbeimmobilien und Kryptowährungen

Finanzmarktaufsicht ortet Handlungsbedarf bei notleidenden Krediten und Betrugsfällen im Kryptobereich Die österreichische...