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P-Konto

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Wem die Pfändung droht oder bei wem bereits gepfändet wird, der sollte rechtzeitig vor Jahresende sein Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen.

Denn nur bis zum 31. Dezember 2011 kann auf einem Konto Pfändungsschutz noch ohne dieses spezielle P-Konto in Anspruch genommen werden. Wichtig: Jeder Bankkunde kann nur ein Konto in ein P-Konto umwandeln – sofern dies ein Einzelkonto ist. Bei Gemeinschaftskonten ist eine Umwandlung nicht möglich.

Auf dem P-Konto erhält der Kontoinhaber im Falle einer Pfändung automatisch Pfändungsschutz bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1.028,89 Euro pro Monat, ohne dass er vorher zum Gericht gehen muss. Das heißt, er kann über Kontoguthaben bis zu diesem Betrag auch nach der Zustellung von Pfändungen frei verfügen, egal ob beispielsweise durch Barabhebungen oder Überweisungen. Gläubiger können nur über den Freibetrag hinausgehende Beträge pfänden. In bestimmten Fällen, beispielsweise wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen, kann der pfändungsgeschützte Freibetrag auch erhöht werden. Dafür ist allerdings die Vorlage entsprechender Nachweise notwendig. Alternativ kann der Kontoinhaber den monatlichen Freibetrag auch vom Gericht individuell höher festlegen lassen.

Tipps zum Thema hat der Bankenverband in seinem neuen Faltblatt „Pfändungsschutz – Ab 1. Januar 2012 nur noch über das P-Konto“ zusammengestellt.

https://www.bankenverband.de/publikationen/verbraucher/shopitem/2c2523bc40bcf9a518f54c89b530c6e3

Quelle:BdB

1 Komment

  • Toller Tip!
    Aber ich möchte mal Anmerken, wenn man sich ein P-Konto erstellen lässt finde ich es erstens eine Frechheit das die Kontoführungsgbühren der Institute deutlich höher liegen als bei einem normalen Giro Konto. Des weiteren ist anzumerken das der Kontoinhaber keinerlei Möglichkeiten mehr hat Überweisungen Online auszuführen oder mit seiner Geldkarte am Automaten Geld auszahlen zu lassen. Dieses Vorgehen der Banken ist unverständlich. Aus diesem Grund würde ich allen Betroffenen empfehlen erst mal den einmaligen Gang zu Gericht zu wählen und eine sogenannte Freigrenze zu beantragen, welche dann für die Pfändung welche ansteht ausreichend ist. Und somit kann der Inhaber des Konto´s ebenfalls über sein Geld wie gewohnt am Automaten und per Online verfügen und spart sich noch ca. 10,–€ an Kontoführungsgebühren.
    Dieses Vorgehen der Banken in einem solchen Falle grenzt doch fast an moderne WEgelagerei und Abzocke. Denn mir ist nicht klar aus welchem Grund keine Auszahlung am Automaten oder die Nutzung der Kontokarte entgegen stehen. Ist ja keine EC oder Kreditkarte. Wenn das Konto leer ist dann gibt es nichts mehr.

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