Im Verfahren zwischen Fortuna Düsseldorf und dem Land Nordrhein-Westfalen um die Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfen (ÜBH III) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) einen rechtlichen Hinweis erteilt. Das Gericht regte dabei an, das Verfahren auf dieser Grundlage einvernehmlich zu beenden.
Bereits im April hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf in Höhe von 1,7 Millionen Euro aufgehoben. Die Richterinnen und Richter sahen damals eine Ungleichbehandlung und gaben der Fortuna vollumfänglich Recht. Eine Berufung wurde in der Entscheidung nicht zugelassen. Das Land NRW hatte daraufhin beim OVG einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Gericht: Verwaltungspraxis stützte sich grundsätzlich auf coronabedingte Umsatzeinbrüche
Das OVG NRW führte nun aus, dass die Verwaltungspraxis während der Pandemie grundsätzlich davon ausging, dass die geltend gemachten Umsatzeinbrüche coronabedingt waren. Eine genaue Prüfung, ob der Umsatzrückgang ausschließlich auf die Pandemie zurückzuführen war, sei im damaligen Antragsverfahren nicht vorgesehen gewesen.
Damit könne eine Rückforderung der Mittel nicht damit begründet werden, dass in einzelnen Fällen Umsatzeinbußen möglicherweise auch andere Ursachen gehabt hätten – etwa einen sportlichen Abstieg.
Für eine rechtliche Neubewertung sei daher entscheidend, ob sich nachträglich und eindeutig feststellen lasse, dass bestimmte Umsatzrückgänge nicht durch Corona verursacht wurden.
Nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts betrifft dies nur einen kleineren Teilbetrag der insgesamt gewährten Hilfen.
OVG NRW empfiehlt einvernehmliche Lösung
Das OVG NRW regte an, dass beide Parteien den Rechtsstreit auf dieser Basis einvernehmlich beenden könnten. Eine solche Lösung würde die umfangreiche rechtliche Klärung verkürzen und auf Grundlage der gerichtlichen Hinweise ermöglichen.
Fortuna Düsseldorf sieht Position bestätigt
Arnd Hovemann, Vorstand Finanzen, Personal, Recht & Nachhaltigkeit von Fortuna Düsseldorf, begrüßte den Hinweis des OVG NRW:
„Nach dem klaren Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt auch der Hinweis des OVG, dass uns die Corona-Hilfen grundsätzlich zustehen. Lediglich ein kleiner Teil der bewilligten Fördersumme steht im Verdacht, nicht coronabedingt, sondern abstiegsbedingt zu sein. Dies werden wir im Detail prüfen und den Hinweis des Gerichts entsprechend beantworten.“
Hintergrund
Fortuna Düsseldorf hatte während der Corona-Pandemie staatliche Überbrückungshilfen (ÜBH III) erhalten, um die massiven Einnahmeausfälle infolge von Zuschauerbeschränkungen und Spielausfällen zu kompensieren.
Das Land NRW forderte diese Hilfen teilweise zurück, da es der Ansicht war, die Verluste seien nicht ausschließlich durch die Pandemie, sondern auch durch den sportlichen Abstieg bedingt gewesen.
Mit dem aktuellen Hinweis des OVG NRW wird nun deutlich, dass die damalige Verwaltungs- und Bewilligungspraxis nicht auf eine vollständige Coronakausalität abstellte – und die Rückforderungen daher nur in Ausnahmefällen rechtlich haltbar sein dürften.
Kommentar hinterlassen