Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat entschieden, dass die der Alternative für Deutschland (AfD) nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung keinen Anspruch auf staatliche Fördermittel für gesellschaftspolitische Bildungsarbeit im Haushaltsjahr 2021 hat. Damit wies das Gericht die Berufung der Stiftung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurück.
Förderung nur für im Haushalt benannte Stiftungen
Nach Auffassung des Gerichts wurden politische Stiftungen vor Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes im Jahr 2023 auf Grundlage des jeweiligen Bundeshaushalts und Haushaltsplans gefördert. Dabei erhielten nur jene parteinahen Stiftungen staatliche Mittel, die ausdrücklich im Bundeshaushalt aufgeführt waren.
Die Desiderius-Erasmus-Stiftung gehörte im Jahr 2021 nicht zu diesen im Haushalt genannten Organisationen und hatte deshalb keinen Anspruch auf entsprechende Zuschüsse.
Frühere Förderpraxis war rechtswidrig
Auch aus der damaligen Verwaltungspraxis könne die Stiftung keinen Anspruch ableiten, stellte das Gericht klar. Die bisherige Praxis der Förderung politischer Stiftungen sei nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2023 rechtswidrig gewesen. Das höchste deutsche Gericht hatte damals bemängelt, dass es bis dahin kein eigenes Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen gegeben habe.
Diese Einschätzung gelte auch für das hier relevante Jahr 2021.
Kein Anspruch auf Gleichbehandlung bei rechtswidriger Förderung
Dass andere parteinahe Stiftungen in der Vergangenheit Fördermittel erhalten hätten, ändere daran nichts. Nach Ansicht des Gerichts könne aus einer rechtswidrigen Förderpraxis kein Anspruch auf Gleichbehandlung entstehen. Mit anderen Worten: Wenn frühere Bewilligungen rechtlich fehlerhaft waren, begründet das keinen Anspruch darauf, ebenfalls solche Mittel zu erhalten.
Revision nicht zugelassen
Das Oberverwaltungsgericht ließ eine Revision gegen das Urteil nicht zu. Die Stiftung hat jedoch die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.
Aktenzeichen:
OVG NRW: 5 A 1882/22
Vorinstanz: VG Köln, 16 K 2526/19
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