Ein wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) verurteilter Mann aus Tadschikistan darf aus Deutschland abgeschoben werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die Rechtsmittel des Mannes im Asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren abgewiesen. Damit ist der Weg für eine Abschiebung durch die Ausländerbehörde des Kreises Warendorf frei.
Rückkehr nach Tadschikistan: Kein Schutz mehr notwendig
Der Mann war 2015 dem IS beigetreten und in Syrien sowie im Irak aktiv. Dafür wurde er 2017 vom Oberlandesgericht Düsseldorf rechtskräftig zu fünf Jahren Haft verurteilt. Im Jahr darauf erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Abschiebungsverbot an – mit Verweis auf die Gefahr von Folter bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Dieses Verbot wurde im Oktober 2024 jedoch widerrufen, nachdem tadschikische Behörden individuelle diplomatische Zusicherungen gegeben hatten.
Die Ausländerbehörde des Kreises Warendorf drohte dem Mann im Dezember 2024 die Abschiebung an. Zwischenzeitlich setzte das OVG im Februar 2025 die Abschiebung jedoch aus, da zunächst die Erfolgsaussichten im Asylverfahren geklärt werden sollten.
Asylklage gescheitert – Gericht sieht keine Foltergefahr
Am 27. August 2025 wies das Verwaltungsgericht Münster die Klage des Mannes gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots ab. Es sah auf Grundlage aktueller Erkenntnisse und der diplomatischen Zusicherung keine ernsthafte Gefahr von Misshandlung oder Folter.
Das OVG Münster lehnte nun am 7. Oktober den Antrag des Mannes auf Zulassung der Berufung ab. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege nicht vor, hieß es. Das asylrechtliche Verfahren ist damit abgeschlossen.
Auch ausländerrechtliche Beschwerde ohne Erfolg
Am 8. Oktober wies das OVG außerdem die Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster im ausländerrechtlichen Verfahren ab. Damit ist auch hier der Weg für eine Abschiebung frei – ohne aufschiebende Wirkung der Klage.
Zur Begründung erklärten die Richter, die zentrale Frage – ob dem Mann in Tadschikistan Gefahr drohe – sei im Asylverfahren bereits rechtlich geklärt worden. Die vorgelegten Unterlagen seien zudem nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung trotz der diplomatischen Zusicherung zu belegen.
Auch familiäre Bindungen – seine Frau und Kinder leben noch in Deutschland – stünden der Abschiebung nicht entgegen. Angesichts der fortbestehenden terroristischen Gefährdungslage sei die Trennung laut Gericht hinzunehmen.
Aktenzeichen:
-
Asylrecht: 19 A 2617/25.A (VG Münster 10 K 3075/24.A)
-
Ausländerrecht: 18 B 988/25 (VG Münster 8 L 969/25)
Kommentar hinterlassen