Ein Landwirt aus der Eifel hat sich erfolgreich gegen den Beitragshunger der Industrie- und Handelskammer gewehrt. Die wollte ihm allen Ernstes Gebühren abknöpfen, nur weil er auf seinen Stalldächern Photovoltaikanlagen betreibt und den Strom ins Netz einspeist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz machte dem Treiben jetzt ein Ende: Der Mann muss keinen einzigen IHK-Beitrag für seine Solaranlagen zahlen.
Die IHK als Dauerabkassierer
Dass der Landwirt ohnehin Mitglied in der Landwirtschaftskammer ist und dort brav zahlt, interessierte die IHK Trier nicht. Mit spitzfindigen Argumenten versuchte sie, die Photovoltaikanlagen als eigenständiges „Gewerbe“ zu deklarieren – natürlich nur, um noch ein Stück vom Kuchen abzubekommen. In erster Instanz bekam sie sogar Recht.
Koblenz hat genug
Doch die Richter in Koblenz sahen die Sache nüchterner: Hauptberuf Landwirt, Mitglied der Landwirtschaftskammer – und damit gilt die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 IHKG. Heißt übersetzt: Nur ein Zehntel des Solar-Gewinns zählt überhaupt als Bemessungsgrundlage. Und weil der Gewinn unter 5.200 Euro liegt, entfällt der IHK-Beitrag ganz.
Fazit
Die Sonne scheint also gratis – zumindest für diesen Landwirt. Und die IHK? Die muss lernen, dass man nicht jede Dachfläche in eine Gelddruckmaschine für Kammerbeiträge verwandeln kann.
Urteil vom 26. August 2025, Az. 6 A 10460/25.OVG
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