Das Protestcamp „Vereint für Palästina!“ darf wieder auf die Grünfläche vor dem Bundeskanzleramt zurückkehren – allerdings ohne laute Gerätschaften wie Lautsprecher, Trommeln oder Megafone. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 4 S 26/25) heute in einem Eilverfahren entschieden und eine Beschwerde der Polizei gegen einen früheren Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.
Protestcamp durfte nicht einfach verlegt werden
Das Camp besteht seit Mitte Juni 2025 und war als politische Versammlung angemeldet. Wegen wiederholter lautstarker Aktionen ordnete die Berliner Polizei am 14. Juli an, das Camp auf den Washingtonplatz vor dem Hauptbahnhof zu verlegen. Die Teilnehmenden folgten der Anweisung, ein Teilnehmer legte jedoch Widerspruch und Eilantrag ein – mit Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied bereits am 15. Juli 2025, dass die Verlegung unverhältnismäßig sei. Statt einer kompletten Ortsverlagerung hätte die Polizei mildere Maßnahmen – etwa konkrete Lärmauflagen – prüfen und anordnen müssen. Diese hatte das Gericht sogar direkt formuliert.
OVG bestätigt: Polizei hat Verhältnismäßigkeit nicht beachtet
Das Oberverwaltungsgericht schloss sich nun dieser Sichtweise an: Die polizeiliche Maßnahme sei ermessensfehlerhaft gewesen, weil sie ohne ausreichende Begründung auf das schärfste Mittel – die Ortsverlegung – zurückgriff. Dabei sei der Ort der Versammlung vor dem Kanzleramt für die Teilnehmenden von erheblicher symbolischer Bedeutung, was ein höheres Maß an Zurückhaltung bei Beschränkungen verlange.
Zudem seien Anzeichen für eine gewisse Kooperationsbereitschaft der Protestierenden vorhanden gewesen, was die Prüfung milderer Maßnahmen umso naheliegender gemacht hätte. Dass die Polizei diese Möglichkeit nicht in ihre Überlegungen einbezog, sei rechtsfehlerhaft.
Versammlungsfreiheit mit Einschränkungen bestätigt
Das Protestcamp darf also bis zum Ablauf der Anmeldung am 19. Juli 2025 an seinen ursprünglichen Ort zurückkehren – allerdings unter Einhaltung der vom Verwaltungsgericht festgelegten Lärmbeschränkungen.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Hintergrund:
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Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 18.07.2025 – Az. OVG 4 S 26/25
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Vorinstanz: VG Berlin, Beschluss vom 15.07.2025 – Az. VG 1 L 634/25
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Weitere Informationen: siehe Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 36/2025
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