One Touch Football AGMünchenISIN: DE000A289V11Einladung zu der außerordentlichen HauptversammlungWir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu deram 10. Juni 2025 um 11:00 Uhr
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Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts Das Grundkapital der Gesellschaft soll um bis zu EUR 1.000.000,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie unter Ausschluss des Bezugsrechts erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 1 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (welcher auch eine Begründung des vorgeschlagenen Ausgabebetrags beinhaltet) erstattet, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des vorgenannten schriftlichen Berichts. Zudem wird der vorgenannte genannte schriftliche Bericht des Vorstands auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. |
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Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Genehmigten Kapitalia 2025/I und 2025/II, die Schaffung neuer Genehmigte Kapitalia 2025/III und 2025/IV, jeweils mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung Der Vorstand ist derzeit gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Oktober 2029 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 200.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/I). Dieses Genehmigte Kapital 2025/I ist nicht ausgenutzt. In der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Mai 2025 soll daher ein Genehmigtes Kapital 2025/II beschlossen werden. Um der Gesellschaft auch zukünftig den vollen Handlungsspielraum und die größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Stärkung ihres Eigenkapitals einzuräumen, soll nach Eintragung der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossenen Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft das Genehmigte Kapital 2025/I, soweit noch nicht ausgenutzt, und das Genehmigte Kapital 2025/II aufgehoben sowie neue Genehmigte Kapitalia 2025/III und 2025/IV geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
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Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
Nicht börsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet.
Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 10 Abs. 4 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung in Textform (§126b BGB) angemeldet haben.
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 20. Mai 2025, 0:00 Uhr, beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens 3. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:
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One Touch Football AG |
Hinweise zur Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben zu lassen.
Anträge (einschließlich Gegenanträge) bzw. Wahlvorschläge von Aktionären
Eventuelle Anträge (einschließlich Gegenanträge) bzw. Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne der §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu richten:
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One Touch Football AG |
Hinweise zum Datenschutz
Die One Touch Football AG verarbeitet als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die One Touch Football AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt ihr die jeweilige depotführende Bank diese personenbezogenen Daten.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die One Touch Football AG ggf. verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der One Touch Football AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der One Touch Football AG geltend machen:
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One Touch Football AG |
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der One Touch Football AG ist wie folgt erreichbar:
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One Touch Football AG |
München, im Mai 2025
Der Vorstand
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