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One Touch Football AG-Einladung zu der außerordentlichen Hauptversammlung

Alexas_Fotos (CC0), Pixabay
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One Touch Football AG

München

ISIN: DE000A289V11

Einladung zu der außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der

am 10. Juni 2025 um 11:00 Uhr
in den Geschäftsräumen der Small and Mid Cap Investmentbank AG,
Barer Straße 7, 80333 München,

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

TOP 1:

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts

Das Grundkapital der Gesellschaft soll um bis zu EUR 1.000.000,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie unter Ausschluss des Bezugsrechts erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.000.000,00 gegen Bareinlagen, durch Ausgabe von bis zu 1.000.000,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie und zum Ausgabebetrag von EUR 4,00 je Aktie (im Folgenden „neue Aktien“) erhöht.

b)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.

c)

Zur Zeichnung der neuen Aktien werden ausschließlich vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgewählte Investoren zugelassen.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung und die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien festzulegen.

e)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen.

f)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 1 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (welcher auch eine Begründung des vorgeschlagenen Ausgabebetrags beinhaltet) erstattet, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des vorgenannten schriftlichen Berichts. Zudem wird der vorgenannte genannte schriftliche Bericht des Vorstands auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Genehmigten Kapitalia 2025/​I und 2025/​II, die Schaffung neuer Genehmigte Kapitalia 2025/​III und 2025/​IV, jeweils mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung

Der Vorstand ist derzeit gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Oktober 2029 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 200.000,00 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/​I). Dieses Genehmigte Kapital 2025/​I ist nicht ausgenutzt. In der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Mai 2025 soll daher ein Genehmigtes Kapital 2025/​II beschlossen werden.

Um der Gesellschaft auch zukünftig den vollen Handlungsspielraum und die größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Stärkung ihres Eigenkapitals einzuräumen, soll nach Eintragung der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossenen Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft das Genehmigte Kapital 2025/​I, soweit noch nicht ausgenutzt, und das Genehmigte Kapital 2025/​II aufgehoben sowie neue Genehmigte Kapitalia 2025/​III und 2025/​IV geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Das Genehmigte Kapital 2025/​I gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft und das Genehmigte Kapital 2025/​II wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter den nachfolgenden Buchstaben b) beschlossenen neuen Genehmigten Kapitals 2025/​III aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2026 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 450.000,00 gegen Sacheinlagen, insbesondere Einbringung von Darlehensforderungen, gegen die Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 450.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/​III). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, gewinnberechtigt. Dabei ist den Aktionären kein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Oktober 2029 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 200.000,00 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zum Ausgabebetrag von mindestens EUR 4,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/​IV). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, gewinnberechtigt. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.

d)

§ 4 Abs. 6 der Satzung wird entsprechend dem vorstehenden Beschluss wie folgt neu gefasst:

„6.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2026 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 450.000,00 gegen Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 450.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/​III). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, gewinnberechtigt. Dabei ist den Aktionären kein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.“

e)

Dem § 4 der Satzung wird entsprechend dem vorstehenden Beschluss ein neuer Abs. 7 wie folgt hinzugefügt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Oktober 2029 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 200.000,00 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zum Ausgabebetrag von mindestens EUR 4,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/​IV). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, gewinnberechtigt. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.“

f)

Der Vorstand der Gesellschaft wird angewiesen die Beschlüsse gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossenen Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 2 über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 2 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des vorgenannten schriftlichen Berichts. Zudem wird der vorgenannte genannte schriftliche Bericht des Vorstands auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.

Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nicht börsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 10 Abs. 4 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung in Textform (§126b BGB) angemeldet haben.

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 20. Mai 2025, 0:00 Uhr, beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens 3. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:

One Touch Football AG
Barer Straße 7
80333 München
oder per E-Mail: lars.huelsmann@one-touch-football.com

Hinweise zur Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben zu lassen.

Anträge (einschließlich Gegenanträge) bzw. Wahlvorschläge von Aktionären

Eventuelle Anträge (einschließlich Gegenanträge) bzw. Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne der §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu richten:

One Touch Football AG
Barer Straße 7
80333 München
oder per E-Mail: lars.huelsmann@one-touch-football.com

Hinweise zum Datenschutz

Die One Touch Football AG verarbeitet als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die One Touch Football AG diese Daten nicht von den Aktionären und/​oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt ihr die jeweilige depotführende Bank diese personenbezogenen Daten.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die One Touch Football AG ggf. verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der One Touch Football AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.

Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der One Touch Football AG geltend machen:

One Touch Football AG
Barer Straße 7
80333 München
oder per E-Mail: lars.huelsmann@one-touch-football.com

Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der One Touch Football AG ist wie folgt erreichbar:

One Touch Football AG
Barer Straße 7
80333 München
oder per E-Mail: lars.huelsmann@one-touch-football.com

 

München, im Mai 2025

 

Der Vorstand

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