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OLG zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Ersetzung der elterlichen Einwilligung bei Adoption

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einer aktuell veröffentlichten Entscheidung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen. Anlass sind erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, nach der die Einwilligung eines psychisch schwer erkrankten Elternteils in eine Adoption nur unter sehr engen Voraussetzungen ersetzt werden darf.

Ausgangsfall: Adoption aus Pflegeverhältnis

Im konkreten Fall beantragten die Pflegeeltern eines dreijährigen Kindes die Adoption. Das Kind war kurz nach der Geburt in der Pflegefamilie untergebracht worden und lebt dort seitdem dauerhaft. Die leibliche Mutter ist seit vielen Jahren suchtkrank und erteilte ihre Zustimmung zur Adoption nicht.

Da die Einwilligung der Mutter fehlte, beantragten die Pflegeeltern beim Familiengericht die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung. Das zuständige Amtsgericht lehnte den Antrag jedoch ab.

Gesetzliche Ausgangslage

Nach § 1747 BGB ist für eine Adoption grundsätzlich die Einwilligung der leiblichen Eltern erforderlich. Diese Einwilligung kann gemäß § 1748 BGB ausnahmsweise durch das Familiengericht ersetzt werden. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung eines Elternteils setzt § 1748 Abs. 3 BGB jedoch zusätzlich voraus, dass das Kind ohne Adoption nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

Da das Kind auch ohne Adoption im Rahmen eines dauerhaften Pflegeverhältnisses in einer Familie leben kann, war diese gesetzliche Voraussetzung nach geltendem Recht nicht erfüllt.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

Auf die Beschwerde der Pflegeeltern hin setzte der 1. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 1748 Abs. 3 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der Senat hält die Vorschrift für verfassungswidrig, weil sie bei psychischer Erkrankung eines Elternteils faktisch eine Ersetzung der Einwilligung ausschließe, sobald das Kind in einer Pflegefamilie aufwachsen könne. Dabei würden die Grundrechte des Kindes nicht ausreichend berücksichtigt.

Nach Auffassung des OLG verstößt die Regelung gegen:

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes,

  • das Recht auf Achtung des Familienlebens,

  • sowie den Gleichheitsgrundsatz.

Die derzeitige Gesetzeslage stelle einseitig auf die formale Elternstellung ab und verkenne, dass das Interesse des Kindes an einem dauerhaft rechtlich abgesicherten und stabilen Familienumfeld das Interesse eines dauerhaft erziehungsunfähigen Elternteils überwiegen könne.

Pflegeverhältnis nicht gleich Adoption

Der Senat betonte, dass ein Pflegeverhältnis rechtlich nicht dieselbe Stabilität biete wie eine Adoption. Pflegeverhältnisse seien ihrem Wesen nach vorläufig und könnten jederzeit in Frage gestellt werden. Dies sei insbesondere für Kinder problematisch, die bereits belastende Erfahrungen mit ihren Herkunftsfamilien gemacht hätten.

Kinder in Dauerpflege seien in besonderem Maß auf Kontinuität, Sicherheit und rechtliche Verlässlichkeit angewiesen. Die Adoption schaffe hingegen ein Höchstmaß an Geborgenheit, rechtlicher Stabilität und familiärer Integration. Sie ermögliche ein ungestörtes Aufwachsen ohne fortdauernde Unsicherheiten über den Verbleib in der Familie.

Keine verfassungskonforme Auslegung möglich

Da eine verfassungskonforme Auslegung von § 1748 Abs. 3 BGB nach Ansicht des OLG nicht möglich ist, war das Gericht verpflichtet, das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Grundgesetz anzurufen. Nur das BVerfG ist befugt, ein Gesetz für verfassungswidrig zu erklären.

Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.

Fundstelle

  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.01.2026, Az. 1 UF 77/25

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