Ein privater Streaming-Anbieter darf Inhalte der ARD Mediathek weder ohne Zustimmung übernehmen noch sie in einer Weise einbinden, die einer vollständigen Kopie gleichkommt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 27. Februar 2026 entschieden. Der für Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat bestätigte damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln – und weitete deren Begründung aus.
Gescheiterte Kooperation, danach eigenes Angebot
Auslöser des Rechtsstreits war der Start eines privaten Streaming-Portals Anfang 2025. Nachdem Verhandlungen über eine Kooperation mit der ARD gescheitert waren, begann der Anbieter, Inhalte der ARD Mediathek über seine Plattform zugänglich zu machen.
Der Betreiber vertrat die Auffassung, öffentlich-rechtliche Inhalte dürften ohne Zustimmung genutzt werden. Die ARD sah darin mehrere Rechtsverstöße und erwirkte vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung. Das Gericht bewertete die ARD Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank und sah zudem Markenrechte verletzt.
Streit über „Embedding“ und Marken
In der Berufung argumentierte das Streaming-Portal, es habe lediglich Videos per Link eingebettet („Embedding“). Dieses Vorgehen sei urheberrechtlich zulässig. Auch die Nutzung der ARD-Marken sei erforderlich gewesen, um die Inhalte korrekt zu kennzeichnen.
Die ARD hielt dem entgegen, dass der Medienstaatsvertrag privaten Anbietern ausdrücklich untersage, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken eigenständig zu vermarkten.
Gericht: Wettbewerbsverstoß und Irreführung
Das OLG Köln bestätigte nicht nur die Entscheidung der Vorinstanz, sondern stufte das Verhalten zusätzlich als unlauteren Wettbewerb ein.
Nach Auffassung des Senats schützt das bloße Recht zur Verlinkung nicht davor, die gesamte Mediathek in ein eigenes Angebot zu integrieren, um dieses aufzuwerten. Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen – selbst wenn sie ihre Inhalte kostenlos anbietet.
Darüber hinaus habe das Portal durch die weitgehende Nachahmung von Aufbau und Inhalten der ARD Mediathek eine Irreführung der Nutzer über die Herkunft des Angebots bewirkt. Dies verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, da eine Verwechslungsgefahr bestanden habe.
Entscheidung rechtskräftig
Der Beschluss erging im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht möglich.
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