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OLG Frankfurt verbietet Laienwerbung und verdeckte Provision bei medizinischem Cannabis

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einer Entscheidung vom 6. März 2025 dem beklagten Betreiber eines Online-Portals untersagt, Laienwerbung für medizinisches Cannabis zu betreiben sowie Serviceverträge mit verdeckten Provisionen für die Vermittlung von Patienten abzuschließen.

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem Nutzer ihr Interesse an einer Behandlung mit medizinischem Cannabis anmelden können. Auf diesem Portal werden den Kunden Ärzte vorgestellt, bei denen sie einen Behandlungstermin vereinbaren können. Ein Problem, das bereits das Landgericht festgestellt hatte, war die Vergütung der Ärzte durch die Beklagte: Diese erfolgte nach einer festgelegten Regelung, bei der die Ärzte einen überhöhten prozentualen Anteil an ihrem Honorar an die Beklagte abtreten mussten. Das Landgericht hatte dies als verdeckte Vermittlungsprovision gewertet.

Der Kläger hielt das Verhalten der Beklagten aus mehreren Gründen für wettbewerbswidrig. Das Landgericht hatte die Beklagte unter anderem dazu verurteilt, bestimmte Werbeaussagen im Zusammenhang mit der medizinischen Cannabis-Behandlung zu unterlassen und Ärzten bestimmte Verträge zur Raumnutzung und Serviceleistungen zur Verfügung zu stellen.

Das OLG hat in der Berufungsinstanz das Urteil des Landgerichts teilweise bestätigt. Die Beklagte wurde zu Recht verpflichtet, es zu unterlassen, mit ihren Ärzten Raumnutzungs- und Serviceverträge abzuschließen, die ihr einen prozentualen Anteil am ärztlichen Honorar für jede vermittelte Behandlung zusprachen. Das OLG stellte klar, dass dieser Anteil zumindest teilweise als Entgelt für die Zuweisung von Patienten zu den Ärzten über das Portal der Beklagten zu werten sei, was einen Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht darstelle.

Außerdem wurde der Beklagten zu Recht untersagt, mit dem Slogan „Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“ für eine Behandlung mit medizinischem Cannabis zu werben. Diese Werbung verstoße gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen (§ 9 HWG), da zu diesem Zeitpunkt – nach dem damals geltenden Betäubungsmittelrecht – die Durchführung eines persönlichen Erstgesprächs durch den Arzt noch erforderlich war. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass ein persönlicher Kontakt nach heutigen fachlichen Standards nicht mehr erforderlich ist.

Ein weiterer Punkt, bei dem das OLG vom Landgericht abwich, betraf das sogenannte Laienwerbeverbot. Es wurde entschieden, dass Teile der Werbung für medizinisches Cannabis auch gegen dieses Verbot (§ 10 HWG) verstießen. Laut Gericht stellt jede Form der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine Werbung für Arzneimittel dar, auch wenn der Anbieter selbst diese Medikamente nicht verkauft. Die Beklagte verfolgte durch ihre Werbung eindeutig das Ziel, die Verschreibung und den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Auch wenn die Entscheidung, Cannabis zu verschreiben, ausschließlich bei den Ärzten der Beklagten liegt, sei die Werbung auf den Absatz der Arzneimittel gerichtet. Diese Art der Werbung sei in der EU grundsätzlich untersagt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat jedoch die Revision zugelassen, insbesondere hinsichtlich des Verstoßes gegen das Laienwerbeverbot. Es besteht zudem die Möglichkeit, gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 31 MBO-Ä – Unerlaubte Zuweisung: Ärztinnen und Ärzten ist es verboten, für die Zuweisung von Patienten oder die Verordnung von Arzneimitteln Entgelte zu verlangen oder zu gewähren.
  • § 9 HWG – Werbeverbot für Fernbehandlung: Werbung für Fernbehandlungen ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, ein persönlicher ärztlicher Kontakt ist nicht erforderlich.
  • § 10 HWG – Werbeverbote für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Psychopharmaka: Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist grundsätzlich unzulässig, wenn sie nicht an Fachkreise gerichtet ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.3.2025, Az. 6 U 74/24 (Vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.2.2024, Az. 3-08 O 540/23)

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