Nr. 03/2026 – Beschluss vom 5. Januar 2026 – Az. 7 UF 88/25
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Verweigert ein Kind nach einer Trennung den Kontakt zu einem Elternteil, darf dies nicht pauschal einer unbewussten oder gezielten Beeinflussung durch den betreuenden Elternteil zugeschrieben werden. Eine gerichtliche Entscheidung über einen Aufenthaltswechsel oder Sorgerechtsentzug, die auf der unzulässigen Annahme eines sogenannten Parental Alienation Syndrome (PAS) oder einer einseitigen Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) beruht, ist nicht verwertbar. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 5. Januar 2026.
Sachverhalt:
Im zugrundeliegenden Verfahren hatte sich ein elfjähriger Junge nach der Trennung der Eltern deutlich vom Vater distanziert und verweigerte zunehmend den Umgang. Die jüngere Schwester hingegen pflegte weiterhin regelmäßigen Kontakt zum Vater. Die im Sorgerechtsverfahren beauftragte Sachverständige sprach sich trotz des klar geäußerten Wunsches des Jungen für einen Umzug beider Kinder zum Vater aus. Grundlage war unter anderem die Diagnose einer „bindungsfeindlichen Haltung“ der Mutter, obwohl diese aktiv begleitete Umgänge förderte und keine konkreten Anhaltspunkte für eine bewusste Beeinflussung des Kindes vorlagen.
Darauf aufbauend stellte die Sachverständige die Erziehungsfähigkeit der Mutter infrage und empfahl den Lebensmittelpunkt der Kinder in den Haushalt des Vaters zu verlagern. Der Sohn, mittlerweile fast 13 Jahre alt, äußerte hingegen, dass er sich einen Kontakt zum Vater nur dann wieder vorstellen könne, wenn dieser von seinem Wunsch nach einem Umzug Abstand nehme.
Entscheidung des OLG:
Der 7. Familiensenat des OLG Frankfurt folgte dem geäußerten Willen der Kinder und übertrug der Mutter das alleinige Sorgerecht. Eine gemeinsame elterliche Sorge sei angesichts des tiefgreifenden Elternkonflikts nicht mehr zumutbar. Das Gericht kritisierte die einseitige Bewertung durch die Sachverständige: Diese habe das aus Sicht des Sohnes nachvollziehbar belastende Verhalten des Vaters nicht in ihre Analyse einbezogen.
Die Herleitung der Umgangsverweigerung auf Basis der PAS- oder EKE-These sei methodisch unzulässig, da sie typischerweise in einem Zirkelschluss ende: Die ablehnende Haltung des Kindes werde als Ergebnis einer Beeinflussung durch den betreuenden Elternteil dargestellt – ohne Berücksichtigung anderer möglicher Ursachen. Eine solche vereinfachende Sichtweise werde der Komplexität familienpsychologischer Konstellationen nicht gerecht und könne im Ergebnis das Kindeswohl gefährden.
Verhalten des Vaters mitverantwortlich für Eskalation
Das Gericht stellte zudem fest, dass auch der Vater zur anhaltend konfliktbelasteten Familiensituation beitrage. So habe er unter anderem ärztliche Behandlungen durch wiederholte Vorwürfe gegenüber der Mutter erschwert, den Hausrat – inklusive Spielzeug der Kinder – beansprucht sowie gegen die Mutter und deren neuen Partner Anschuldigungen erhoben. Ein von ihm angestoßenes Ermittlungsverfahren wegen vermeintlichen Kindesmissbrauchs wurde eingestellt – die Aufzeichnungen zeigten, dass der Vater das Kind mehrfach suggestiv zu belastenden Aussagen zu drängen versuchte.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG unterstreicht, dass der Kindeswille bei hochstrittigen Sorge- und Umgangskonflikten ernst zu nehmen ist und nicht vorschnell als Ergebnis manipulativer Einflussnahme bewertet werden darf. Die pauschale Anwendung umstrittener Theorien wie PAS ist für gerichtliche Entscheidungen ungeeignet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und nicht anfechtbar.
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