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OLG Frankfurt: Teilweise zulässige Berichterstattung über Rapper wegen antisemitischer Äußerungen, Bilder unzulässig

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Berichterstattung über einen Rapper, der in einem Song Äußerungen gemacht haben soll, die als Unterstützung für die Hamas und als Gutheißung der Gewalt gegen Israel verstanden werden können, teilweise zulässig ist. Dabei stellte das Gericht klar, dass Vorwürfe wie „antisemitische Hetze“ auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen und deshalb von der Presse verbreitet werden dürfen. Die Veröffentlichung von Bildern des Klägers wurde hingegen aufgrund seines jugendlichen Alters und der geringen öffentlichen Verbreitung seiner Musik untersagt.

Hintergrund: Klage des Rappers
Der 18-jährige Kläger, ein Rapper, hatte sich in einem Eilverfahren gegen die Berichterstattung einer bundesweiten Tageszeitung gewehrt. Diese hatte im Frühjahr 2024 über seine Einbürgerung berichtet und ihm „antisemitische Hetze“ vorgeworfen. Der Rapper forderte das Unterlassen von Aussagen im Zusammenhang mit der Berichterstattung sowie das Verbot der Veröffentlichung seines Bildes.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte seinem Antrag teilweise stattgegeben, wobei das OLG diese Entscheidung nun in einigen Punkten bestätigte und in anderen korrigierte.

Zulässige Berichterstattung über antisemitische Äußerungen
Das OLG Frankfurt erklärte, dass zahlreiche Äußerungen des Artikels, insbesondere der Vorwurf der „antisemitischen Hetze“, auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen. Der Rapper hatte in einem Song sowie in Social-Media-Posts Äußerungen gemacht, die als Unterstützung der Hamas und als Gutheißung des Angriffs auf Israel am 7. Oktober 2023 interpretiert werden könnten. In seinem Liedtext bezeichnete er Israel unter anderem als „Feind“, der an einem jüdischen Feiertag angegriffen wurde und nun „wie ein Baby weint“. Er benutze zudem eine Metapher, wonach Israel wie „Spinnennetze weggepustet“ werden solle.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Kläger in seinen Beiträgen den sogenannten „Tauhid-Finger“ verwendete, ein Symbol, das oft mit einer islamistischen Überlegenheitsideologie in Verbindung gebracht wird. Auch die Berichterstattung darüber sei gerechtfertigt, da der Kläger nicht bestreite, dieses Symbol zu zeigen.

Unzulässige Äußerung und Bildveröffentlichung
In einem Punkt hatte die Klage des Rappers jedoch Erfolg: Das OLG untersagte der Zeitung, ihn als Anhänger des salafistischen Predigers Othman al-Khamees zu bezeichnen. Für diese Behauptung fehle eine hinreichende Tatsachengrundlage.

Ebenfalls unzulässig sei die Veröffentlichung von Bildern des Klägers. Das Gericht begründete dies mit dem besonderen Schutzbedarf des 18-jährigen Heranwachsenden. Es handle sich nicht um eine Person des öffentlichen Lebens mit Leitbildfunktion. Zudem habe der Rapper nur eine geringe Anzahl an Followern und seine Musik sei nur in einem begrenzten Rahmen bekannt. Die Veröffentlichung seines Bildes stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar, insbesondere in Anbetracht der Prangerwirkung der Berichterstattung.

Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Persönlichkeitsrechten
Das OLG betonte, dass die Berichterstattung über den Fall grundsätzlich von erheblichem öffentlichem Interesse sei. Allerdings müsse bei der Identifizierung des Klägers durch Bilder abgewogen werden, inwiefern die öffentliche Information überwiegt. Im vorliegenden Fall sei die Prangerwirkung durch die Veröffentlichung nicht gerechtfertigt, da es sich um einen jugendlichen Kläger mit begrenzter öffentlicher Reichweite handle.

Rechtlicher Kontext
Der Beschluss zeigt, wie Gerichte zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit auf der einen Seite und den Persönlichkeitsrechten auf der anderen Seite abwägen müssen. Während kritische Berichterstattung zulässig bleibt, wird dem Schutz der Privatsphäre bei jungen und weniger bekannten Personen besonderes Gewicht beigemessen.

Beschlussdaten:

  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.10.2024, Az.: 16 W 40/24
  • Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.07.2024, Az.: 2-03 O 288/24

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