Startseite Allgemeines OLG Frankfurt: Rechtsanwältin muss Überlastung von Kanzleipersonal bei Personalengpässen vorbeugen
Allgemeines

OLG Frankfurt: Rechtsanwältin muss Überlastung von Kanzleipersonal bei Personalengpässen vorbeugen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Eine Rechtsanwältin ist verpflichtet, bei personellen Engpässen in ihrer Kanzlei dafür zu sorgen, dass ihre Angestellten ihre Aufgaben weiterhin zuverlässig erfüllen können. Kommt es zu Überlastungen durch krankheitsbedingte Ausfälle oder Kündigungen, muss sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um Fehler – insbesondere bei der Fristenkontrolle – zu vermeiden. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor, der heute veröffentlicht wurde (Az. 3 U 69/25).

Versäumte Frist – Wiedereinsetzung abgelehnt

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Rechtsanwältin im Namen ihrer Mandanten – Beklagte in einem Schadensersatzprozess wegen Mängeln beim Hauskauf – Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Limburg eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde jedoch versäumt. Die Anwältin beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte sie an, dass die Frist irrtümlich von einer verbliebenen Mitarbeiterin nicht in den Fristenkalender eingetragen worden sei. Aufgrund von Krankheitsausfällen und dem Weggang einer weiteren Kraft sei das Kanzleipersonal stark ausgedünnt gewesen. Der Fehler sei auf diese Überlastung zurückzuführen.

Der zuständige 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen.

Organisationsmangel liegt bei der Kanzlei

Nach Auffassung des Gerichts lag keine unverschuldete Fristversäumnis vor. Aus dem Vortrag der Anwältin sei nicht ersichtlich, dass die Fristversäumnis nicht auf organisatorischen Mängeln in der Fristenkontrolle beruht habe. Zwar könne eine drastische Reduzierung des Personals durch Krankheit und Kündigung zu einer Überlastung führen – doch müsse eine Rechtsanwältin in solchen Situationen besondere Sorgfalt walten lassen, so das Gericht.

Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass der Fehler – das Versäumnis der Fristnotierung – gerade wegen der Überlastung und damit auf einem Organisationsversäumnis beruht habe.

Erhöhte Sorgfaltspflichten bei Störungen im Kanzleibetrieb

Das OLG betonte, dass bei organisatorischen Störungen die Sorgfaltspflichten einer Rechtsanwältin steigen. Sie müsse aktiv dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter auch bei Personalengpässen ihren Aufgaben nachkommen können. Dazu gehöre auch, einer möglichen Überlastung entgegenzuwirken, etwa durch:

  • Umverteilung der Aufgaben,

  • verstärkte Kontrollen oder

  • notfalls durch persönliche Übernahme kritischer Aufgaben wie der Fristenkontrolle.

Welche konkreten Maßnahmen im Einzelfall zumutbar sind, sei Sache der Anwältin. Doch müssen sie geeignet sein, die Fehlergefahr wirksam zu minimieren.

Fehlende Maßnahmen – Antrag gescheitert

Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass die Anwältin konkrete Vorkehrungen getroffen habe, um trotz des personellen Engpasses eine zuverlässige Fristenkontrolle sicherzustellen. Da nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden seien, müsse sie die Verantwortung für die Fristversäumnis tragen.

Ein Wiedereinsetzungsgrund sei damit nicht gegeben. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.


Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 1. September 2025, Az. 3 U 69/25
(vorausgehend LG Limburg, Urteil vom 17. April 2025, Az. 4 O 331/21)

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Olympia 2026: Endlich Spiele in Rosa und Hellblau!

Die XXV. Olympischen Winterspiele stehen kurz bevor, und das IOC feiert sich...

Allgemeines

Tirendo Deutschland GmbH – Der Online-Reifenhändler, bei dem oft nur der Frust rollt

1) Analyse der Kommentare aus Kundensicht Aus all diesen Bewertungen lassen sich...

Allgemeines

Bundesmarine in Seenot: Sabotage im Hamburger Hafen!

Im Hamburger Hafen haben zwei ganz besondere „Schiffsbastler“ für Aufsehen gesorgt: Ein...

Allgemeines

Arttrade GmbH unsere Bilanzanalyse aus Anlegersicht

1. Vermögens- und Finanzlage Aktiva: Anlagevermögen: 5.210 € (Vorjahr: 7.703 €) Kommentar: Sehr geringes...