Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Mann zur Rückzahlung von 9.500 € verurteilt, nachdem er Geld aus einem Betrugsfall noch am Tattag über zahlreiche gestückelte Bargeldtransaktionen abgehoben hatte – unter anderem an Supermarktkassen. Das Gericht wertete dieses Verhalten als leichtfertige Geldwäsche.
Hintergrund: Betrug über gefälschten Bankanruf
Die Klägerin, Kundin einer Onlinebank, wurde telefonisch von einem Unbekannten kontaktiert, der sich als Bankmitarbeiter ausgab. Unter dem Vorwand, sie müsse betrügerische Überweisungen stornieren, wurde sie dazu gebracht, über ihre PhotoTAN-App mehrere Transaktionen freizugeben. Eine dieser Überweisungen – über 9.500 € – ging auf das Konto des nun verurteilten Beklagten.
Beklagter: „Ich war nur müde“
Der Beklagte verteidigte sich damit, sein Konto einem Freund überlassen zu haben, der aufgrund ausgeschöpfter Tageslimits dringend Geld benötigt habe. Er habe 5.000 € am Geldautomaten abgehoben und den Rest durch etwa 20 bis 30 kleinere Transaktionen an Supermarktkassen in bar erhalten. Am Abend habe er das gesamte Geld dem Freund übergeben. Er sei selbst arglos gewesen – und durch eine Frühschicht „müde“.
OLG: Leichtfertiges Handeln – Argwohn bewusst ignoriert
Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht jedoch gab der Berufung statt. Der Beklagte habe leichtfertig nicht erkannt, dass es sich bei dem überwiesenen Betrag um Geld aus einem Betrug handelte.
Er habe ohne jede Prüfung eine hohe Summe im Auftrag eines ihm unbekannten Mannes abgehoben und übergeben – und selbst eingeräumt, das Vorgehen sei ihm „suspekt“ erschienen.
Verdächtiges Verhalten: 30 Einzeltransaktionen, Uber-Fahrten, Abendaktion
Besonders deutlich spreche die Form der gestückelten Abhebungen für den Versuch, den Geldfluss zu verschleiern. Der 29. Zivilsenat führte aus:
„Die hohen Bargeldsummen, die unbedingt noch am selben Abend und über geschätzt 20 bis 30 Transaktionen à 200 € abgehoben werden mussten, teilweise unter Nutzung verschiedener Uber-Fahrten, lassen nur den Schluss zu: Das Ziel war es, die Herkunft des Geldes aus einer Straftat zu verschleiern.“
Eine plausible Erklärung, warum keine einfache Überweisung auf das Konto des angeblichen Freundes erfolgte, habe der Beklagte nicht liefern können.
Fazit: Zahlungspflicht in voller Höhe
Das OLG entschied, dass die Klägerin den gesamten Betrag in Höhe von 9.500 € zurückverlangen kann. Der Beklagte habe sich durch sein Verhalten einer leichtfertigen Geldwäsche im Sinne des Zivilrechts schuldig gemacht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Frühere Instanz:
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2024, Az. 2-32 O 8/24
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