Wenn ein Kran infolge eines Montagefehlers umstürzt, haften nicht nur das ausführende Unternehmen und dessen Geschäftsführer, sondern auch die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Eine Haftung des mit der regelmäßigen Sicherheitsprüfung betrauten Sachverständigen besteht hingegen nicht, wenn durch den Unfall unbeteiligte Dritte auf einem Nachbargrundstück geschädigt werden.
Hintergrund: Kran stürzt auf Supermarkt – mehrere Schwerverletzte, ein Todesopfer
Der tragische Unfall ereignete sich im Dezember 2013 in Bad Homburg: Ein Turmdrehkran stürzte während Bauarbeiten auf ein angrenzendes Aldi-Gebäude. Der Gegenausleger des Krans durchschlug das Dach des Marktes. Zwei Kunden, die sich zum Zeitpunkt des Unfalls an der Kasse aufhielten, wurden schwer verletzt. Eine Tochter der Klägerin kam noch am Unfallort ums Leben.
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz von der mit dem Kranaufbau betrauten GmbH, einem Geschäftsführer, der Eigentümerin des Krans sowie einem Sachverständigen. Der ebenfalls schwer verletzte Kläger beschränkte seine Klage auf zwei der Beklagten. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben – die Beklagten gingen in Berufung.
OLG: Haftung von Eigentümerin, Baufirma und Geschäftsführer bejaht
Der für Bausachen zuständige 29. Zivilsenat des OLG Frankfurt wies die Berufungen aller Beklagten mit Ausnahme des Sachverständigen zurück.
Nach Überzeugung des Gerichts ist der Unfall auf einen schwerwiegenden Montagefehler zurückzuführen: Der Kran sei nicht gemäß den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden – entweder habe ein Federstecker vollständig gefehlt oder es sei ein ungeeignetes Bauteil verwendet worden. Andere Unfallursachen schloss das Gericht aufgrund des Sachverständigengutachtens aus.
Die Eigentümerin des Krans treffe die Verantwortung dafür, dass der Kran ordnungsgemäß auf dem fremden Grundstück errichtet werde. Indem sie den Aufbau in fremde Hände gab, habe sie die Pflicht zur Verkehrssicherung teilweise delegiert – hafte jedoch weiter mit.
Auch die GmbH sowie ihr beim Aufbau tätiger Geschäftsführer haften laut Urteil. Sie hätten durch ihre konkrete Mitwirkung beim Aufbau eine Gefahr für die Allgemeinheit geschaffen und somit eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Diese Pflicht erfasse auch unbeteiligte Dritte, die sich – wie hier – vorhersehbar in der Nähe der Baustelle aufhielten.
Sachverständiger haftet verletzten Dritten nicht
Nicht haftbar ist hingegen der externe Kransachverständige, der von der Eigentümerin mit der regelmäßigen Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften betraut worden war. Das OLG entschied, dass dessen Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet, die sich zufällig auf einem Nachbargrundstück aufhalten. Auch habe der Sachverständige keine Garantenstellung für die Abwendung von Schäden übernommen. Selbst ein mögliches Unterlassen von Hinweisen auf Mängel begründe in diesem Fall keine Haftung.
Revision nicht zugelassen – Beschwerde möglich
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die unterlegenen Parteien können jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 15. September 2025
– Az. 29 U 50/24 (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Mai 2024, Az. 2-33 O 110/17)
– Az. 29 U 141/24 (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. April 2024, Az. 2-23 O 307/17)
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