Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Beschluss vom 20.01.2025 die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers gegen eine Geldbuße von 900 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot verworfen. Das Gericht stellte klar, dass die Beschilderung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h und eines Überholverbots für Lkw und Busse nicht verwirrend sei. Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder bewusst ignoriere, handele vorsätzlich.
Hintergrund des Falls
Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Fulda wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften verurteilt. Er war auf der A7 in Richtung Kassel unterwegs und wurde mit 146 km/h gemessen – 86 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsbegrenzung und das Überholverbot waren in einem Bereich eingerichtet, in dem Lkw-Kontrollen durchgeführt wurden. Die Verkehrsregelung erfolgte über Klappschilder, die bei Bedarf aktiviert werden.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt wies die Rechtsbeschwerde des Fahrers zurück und änderte die Schuldfeststellung von fahrlässiger auf vorsätzliche Begehung ab.
Der Einwand des Betroffenen, die Beschilderung sei „völlig verwirrend“ gewesen, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der 2. Strafsenat führte aus, dass die Beschilderung mit Lichtbildern dokumentiert sei und keine Unklarheiten erkennen lasse.
„Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht versteht, begründet keinen Verbotsirrtum, sondern vielmehr die Notwendigkeit einer Überprüfung, ob er überhaupt noch kognitiv in der Lage ist, am Straßenverkehr teilzunehmen.“
Zudem sei laut Straßenverkehrsordnung jeder Fahrer, der sich in einer unsicheren oder unklaren Verkehrssituation befindet, verpflichtet, mit besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme zu fahren.
Wer Verkehrsschilder bewusst ignoriere und statt der vorgeschriebenen 60 km/h mit 146 km/h fahre, stelle sich vorsätzlich gegen die Verkehrsordnung. Das Gericht sah darin eine bewusste Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Keine Ausnahme vom Fahrverbot
Das Gericht stellte zudem klar, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die ein Absehen vom dreimonatigen Fahrverbot rechtfertigen würden.
Rechtsfolgen
Der Beschluss des OLG Frankfurt bestätigt, dass die Missachtung klarer Verkehrszeichen als vorsätzliches Fehlverhalten gewertet werden kann. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Strafe und die Dauer eines Fahrverbots.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 20.01.2025, Az. 2 Orbs 4/25
(vorausgehend Amtsgericht Fulda, Urteil vom 09.10.2024, Az. 25 OWi – 350 Js 13107/24 (455/24))
Die vollständige Entscheidung wird in Kürze unter [Gerichtsveröffentlichungen] verfügbar sein.
Kommentar hinterlassen