Wenn ein Kind den Umgang mit einem Elternteil ablehnt, darf dies nicht pauschal auf eine mutmaßliche Manipulation durch den anderen Elternteil geschoben werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem aktuellen Beschluss klargestellt und ein entsprechendes Gutachten im Sorgerechtsverfahren für unverwertbar erklärt.
Der Hintergrund: Ein elfjähriger Junge hatte nach der Trennung seiner Eltern den Kontakt zum Vater abgebrochen – im Gegensatz zu seiner jüngeren Schwester, die regelmäßige Besuche beim Vater fortführte. Eine gerichtlich bestellte Sachverständige empfahl dennoch den Umzug beider Kinder zum Vater, da sie der Mutter – ohne belastbare Beweise – eine „bindungsfeindliche Haltung“ unterstellte und auf das umstrittene Konzept des sogenannten Parental Alienation Syndrome (PAS) verwies.
OLG: Kindeswille darf nicht übergangen werden
Der 7. Familiensenat des OLG widersprach entschieden: Es gebe keine Hinweise, dass die Mutter ihren Sohn gegen den Vater aufhetze. Im Gegenteil – sie habe begleitete Umgangskontakte unterstützt. Der wiederholt und glaubhaft geäußerte Wunsch des Kindes, bei der Mutter zu bleiben, sei zu respektieren.
„Die PAS-These beruht auf einem Zirkelschluss, der wissenschaftlich nicht tragfähig ist und ignoriert andere Ursachen für eine Umgangsverweigerung“, so das Gericht.
Ein Umzug des Kindes zum Vater gegen seinen ausdrücklichen Willen würde das Kindeswohl massiv gefährden, betonte der Senat.
Vater trug zum Konflikt bei
Darüber hinaus sah das Gericht auch beim Vater erheblichen Anteil an der belasteten Familiensituation:
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Er erschwerte medizinische Behandlungen durch ständige Vorwürfe gegenüber der Mutter
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Verlangte nach der Trennung Möbel und Spielzeug der Kinder zurück
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Denunzierte die Mutter bei ihrem Arbeitgeber
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Anzeige wegen Kindesmissbrauchs gegen den neuen Partner der Mutter – eingestellt wegen fehlender Beweise und manipulativer Fragetechniken des Vaters bei seiner Tochter
Entscheidung: Alleinsorge für die Mutter
Angesichts der eskalierten Konflikte sprach das OLG der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Eine gemeinsame Ausübung sei ausgeschlossen. Die Entscheidung sei nicht anfechtbar.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2026
Az.: 7 UF 88/25
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